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Rechtsprechung · LG Bochum

LG Bochum, Beschluss vom 23.03.2026 – 15 O 41/25

Spruchkörper
15. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGBO:2026:0323.15O41.25.01
Normenkette
§ 331 Abs. 3 ZPO; § 313a Abs. 2 ZPO; Nr. 1211 Ziffer 2 KV zum GKG, § 66 GKG

Leitsatz

Ein Versäumnisurteil, welches im schriftlichen Vorverfahren gemäß §§ 331 Abs. 3 ZPO wegen Verzichts der allein anfechtungsberechtigten beklagten Partei auf Tatbestand, Entscheidungsgründe sowie Rechtsmittel - vorliegend also den Einspruch -, der entsprechend § 313a Abs. 3 ZPO bereits vor verkündungsersetzender Zustellung erklärt werden kann, erfährt eine Kostenprivilegierung nach Nr. 1211 Ziffer 2, Fall 3 KV zum GKG, weil es (bereits) gemäß § 313a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ZPO und nicht lediglich allein nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergeht.

Tenor

Die Kostenbeamtin wird angewiesen, eine erneute Schlussbewertung unter Berücksichtigung der von Nr. 1211 Ziffer 2, Fall 3 KV zum GKG vorgesehenen Gebührenermäßigung auf eine Gerichtsgebühr vorzunehmen.

Gründe

I. / 1.

Randnummer 4

Vorliegend ist zu entscheiden, ob ein Versäumnisurteil, welches im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO wegen Verzichts der allein anfechtungsberechtigten beklagten Partei auf Tatbestand, Entscheidungsgründe sowie Rechtsmittel - vorliegend also den Einspruch -, der entsprechend § 313a Abs. 3 ZPO bereits vor verkündungsersetzender Zustellung erklärt werden kann, eine Kostenprivilegierung nach Nr. 1211 Ziffer 2, Fall 3 erfährt, weil es (bereits) gemäß § 313a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ZPO und nicht lediglich allein nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergeht.

Randnummer 5

Nach hiesiger Auffassung greift in der in Rede stehenden Konstellation, in welcher das Versäumnisurteil (bereits) gemäß § 313a Abs. 2 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergeht, die vorgenannte Kostenprivilegierung aus Nr. 1211 Ziffer 2, Fall 3 KV zum GKG (schon) nach dem Wortlaut jener Regelung ein, die bei einem „normalen“ Versäumnisurteil, welches lediglich nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO keines Tatbestandes und keiner Entscheidungsgründe bedarf, gerade nicht zur Anwendung gelangt.

2.

Randnummer 7

Die vorliegend zur Entscheidung stehende Konstellation betrifft eine neue Facette der im Vorfeld von lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsprozessen in der anwaltlichen Beratung regelmäßig wiederkehrende Situation, nämlich diejenigen, dass bei „nicht oder jedenfalls nicht vollständig beherrschbaren Verstößen“ die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen für den Unterlassungsschuldner nicht in Betracht kommt, allerdings gleichwohl möglichst kostengünstig zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr die Voraussetzungen zur Schaffung eines gerichtlichen Unterlassungstitels unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel nach § 890 ZPO geschaffen werden sollen. Hier wurde nach den Beobachtungen der Kammer im Sinne einer „streitwertbasierten Berechnung im Einzelfall“ von ihm gewerblichen Rechtsschutz erfahrenen Anwälten stets abgewogen, ob im Einzelfall ein Anerkenntnisurteil, für welches regelmäßig nur eine Gerichtsgebühr anfällt, indes keine Reduzierung bei den Terminsgebühren (1,2 Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG) der Prozessbevollmächtigten in Betracht kommt oder aber ein Versäumnisurteil, für welches regelmäßig - es sei denn die nachstehend dargestellte und nach hiesiger Auffassung zu berücksichtigende Ausnahmekonstellation würde zur Anwendung gelangen - drei Gerichtsgebühren anfallen, wobei indes eine Reduzierung bei den Terminsgebühren (0,5 Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG) greift.

3.

Randnummer 9

Der Kläger nahm den Beklagten im hiesigen Verfahren wegen lauterkeitsrechtlicher Verstöße auf Unterlassung in Anspruch. Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens teilte der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2025 mit, dass er sich nicht gegen die Klage verteidigen werde und anregen würde, das klägerseitig beantragte Versäumnisurteil zu erlassen. Hierbei würde es seitens des Beklagten weder eines Tatbestandes noch einer Urteilsbegründung bedürfen; es werde angeregt, ein Versäumnisurteil ohne Tatbestand und Urteilsgründe zu erlassen. Ferner erklärte der Beklagte im Schriftsatz vom 22.04.2025, dass er bereits „an dieser Stelle“ auf Rechtsmittel verzichten würde.

Randnummer 10

Am 22.04.205 wurde der Beklagte durch den Vorsitzenden der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - durch ein im schriftlichen Vorverfahren ergangenes Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. In jenem Versäumnisurteil heißt es im Anschluss an den Tenor:

Randnummer 11

„Wegen Verzichts des allein anfechtungsberechtigten Beklagten auf Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittel gemäß Schriftsatz vom 22.04.2025, der entsprechend § 313a Abs. 3 ZPO bereits vor verkündungsersetzender Zustellung erklärt werden kann, ergeht dieses Versäumnisurteil gemäß § 313a Abs. 2 ZPO kostenprivilegierend ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe.“

Randnummer 12

In der Rechtsbehelfsbelehrung finden sich unter Berücksichtigung des Rechtsmittelverzichts des Beklagten keine Belehrungen und Hinweise zum Einspruch.

Randnummer 13

Mit Kostenrechnung vom 25.04.2025 (Bl. XIII KH) sind dem Beklagten als Zahlungspflichtigem nach dem festgesetzten Wert von 30.000 € drei Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 1.347 € in Rechnung gestellt worden, wobei wegen der Gutschrift der Vorschusszahlungen des Klägers in gleicher Höhe ein Rechnungsbetrag von „0“ ermittelt worden ist.

Randnummer 14

Nachdem der Beklagte zunächst mit Schriftsatz vom 05.05.2025 (vgl. Bl. 172 d. eA) sinngemäß angeregt hatte, ihm statt drei Gerichtsgebühren nur eine Gerichtsgebühr in Höhe von 449 € in Rechnung zu stellen, teilte die Kostenbeamtin ihm unter Hinweis auf Schneider/Volpert Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 3. Auflage 2021 Rn. 70, 71 zu Nr. 1211 KV GKG mit Verfügung vom 08.05.2025 mit, dass sich bei einem Versäumnisurteil die Gebühr nicht ermäßigen würde, weil es in den Ermäßigungstatbeständen von Nr. 1211 KV GKG nicht genannt sei.

Randnummer 15

Gegen die Kostenrechnung vom 25.04.2025 richtet sich die Erinnerung des Beklagten vom 27.05.2025 (vgl. Bl. 182 ff der eA). Er führt zur Begründung aus:

Randnummer 16

„Die Gerichtskostenrechnung hätte gemäß VV Nr. 1211 Nr. 2 GKG nur auf eine Gebühr von 1,0 festgesetzt werden dürfen.

Randnummer 17

Danach ist für ein Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird, (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), nur eine Gebühr von 1,0 in Ansatz zu bringen.

Randnummer 18

Mit Schriftsatz vom 22.04.2025 hatten wir angeregt, ein Versäumnisurteil ohne Tatbestand und Urteilsgründe zu erlassen. Ferner verzichtete der Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt auf Rechtsmittel.

Randnummer 19

Es erging sodann am 22.04.2025 ein Versäumnisurteil ohne Tatbestand und ohne Gründe.

Randnummer 20

Folglich ist ein Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO gefällt worden.

Randnummer 21

Denn gemäß § 310 Abs. 3 ZPO wird bei einem Versäumnisurteil die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Zugleich genügt der Verzicht nur einer Partei.

Randnummer 22

In Verbindung mit den Anmerkungen zu VV Nr. 1211 Abs. 2 GKG wäre somit lediglich eine Gerichtsgebühr in Höhe von 1,0 gegen den Beklagten festzusetzen.

Randnummer 23

In der Kostenrechnung des Landgerichtes Bochum wird die gesetzgeberische Intention der Nr. 1211 GKG-KostVerz. nicht berücksichtigt.

Randnummer 24

Diese Vorschrift zielt darauf ab, Parteien, die dem Gericht jegliche, mit einer Sachentscheidung verbundene Arbeit, ersparen, den Vorteil einer Gebührenermäßigung zu gewähren.

Randnummer 25

Hierbei muss die Historie und Sinn der Regelung zu VV Nr. 1211 Nr. 2 GKG berücksichtigt werden.

Randnummer 26

Die Regelung des Kostenverzeichnisses unter Nr. 1211 Abs. 2 wurde durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) zum 01.08.2013 eingeführt. Ziel war es, die Justiz und die Parteien durch reduzierte Gerichtskosten zu entlasten, wenn ein Urteil in besonders vereinfachter Form - also ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe - ergehen kann.

Randnummer 27

Bevor diese Regelung kodifiziert wurde, hatte sich in Literatur und Rechtsprechung zunehmend die Auffassung durchgesetzt, dass vereinfachte Urteilsformen (z. B. Anerkenntnisurteile, Verzichtsurteile, Urteile nach § 313a Abs. 2 ZPO) einen geringeren Begründungsaufwand mit sich bringen und daher nicht den vollen Gebührensatz rechtfertigen. Dies soll einen Anreiz für eine prozessökonomische Verfahrensweise schaffen.

Randnummer 28

Gemäß den Ausführungen zu Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. wird bei der Auflistung der Reduzierungstatbestände

Randnummer 29

• Anerkenntnisurteil,

Randnummer 30

• Verzichtsurteil oder

Randnummer 31

• Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält

Randnummer 32

nicht nach Gegenstand und Art des Urteils differenziert. Der Ermäßigungstatbestand zielt einzig und allein auf das Ergebnis - vereinfachte Urteilsform, bzw. Urteil, welches ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe abgefasst werden kann - ab.

Randnummer 33

Davon ausgehend, dass ein Urteil gem. § 313a Abs. 2 ZPO keine Entscheidungsgründe enthält, weil ein Verzicht - hier: insbesondere einseitig auf ein Rechtsmittel - vorliegt, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen, sofern man die Norm Nr. 1211 GKG-KostVerz. im Lichte der Intention des Gesetzgebers auslegt. Denn es ist auf das Ergebnis abzustellen und nicht auf den Weg dorthin.

Randnummer 34

Bei der Aufzählung der Reduzierungstatbestände (Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält) fehlt das „klassische“ Versäumnisurteil, da gegen dieses grundsätzlich das Rechtsmittel des Einspruchs möglich ist und der Rechtsstreit durch einen eingelegten Einspruch wieder in den ursprünglichen Verfahrensstand zurückgesetzt wird, sodass keine Entlastung der Gerichte vorliegt. Bei dem hier vorab wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht, ist der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 25.04.2025 jedoch nicht möglich, sodass die Entlastung des Gerichts im hiesigen Fall derjenigen entspricht, die der Gesetzgeber mit den in Nr. 1211 GKG aufgeführten Reduzierungstatbeständen bewirken wollte.

Randnummer 35

Die analoge Anwendung von Nr. 1211 GKG-KostVerz. ist vorliegend gerechtfertigt. Diese Auslegung wird unter anderem durch die Entscheidung des OLG München vom 7. Juli 2003 (Az.: 11 WF 1193/03) gestützt. Das OLG führte aus, dass kein Grund ersichtlich sei, weshalb eine Gebührenermäßigung bei einem nicht zu begründenden Urteil gewährt werden soll, nicht jedoch bei einem Beschluss gemäß § 91a ZPO. Dieses Argument ist auf den vorliegenden Fall im Hinblick auf ein Versäumnisurteil mit gleichzeitigem Verzicht auf Rechtsmittel dem Grunde nach übertragbar.

Randnummer 36

Darüber hinaus kann in Ansehung des Nr. 1211 Abs. 2 GKG-KostVerz auch von einer Regelungslücke dahingehend ausgegangen werden, dass die Konstellation, wie vorliegend, nicht aufgezählt wurde. Denn sowohl das Anerkenntnisurteil wie auch das Verzichtsurteil haben gemein, dass eine endgültige Regelung herbeigeführt wurde. Durch das Versäumnisurteil mit gleichzeitigem Verzicht auf Rechtsmittel führt zur identischen Wirkung, so dass das Ergebnis dem eines Anerkenntnisurteils wie auch Verzichturteils gleichsteht.

Randnummer 37

Zuletzt sei auch darauf hingewiesen, dass andere Gerichte bei gleichem Sachverhalt ebenfalls nur eine Gerichtsgebühr festgesetzt haben (siehe anliegenden Auszug einer beispielhaften Gerichtskostenrechnung).

Randnummer 38

In Verbindung mit den Anmerkungen zu VV Nr. 1211 Abs. 2 GKG wäre somit lediglich eine Gerichtsgebühr in Höhe von 1,0 gegen den Beklagten festzusetzen.“

Randnummer 39

Die Bezirksrevisorin beantragt mit Schriftsatz vom 11.06.2025 (Bl. 193 d. eA), die Zurückweisung der Erinnerung gemäß § 66 GKG vom 27.05.2025 gegen die Kostenrechnung vom 24.04.2025 aus den zutreffenden Gründen des Vermerks der Kostenbeamtin. Ein Versäumnisurteil würde nicht unter die verschiedenen in Nr. 1211 KV zum GKG aufgeführten Erledigungstatbestände fallen. Der Gesetzgeber habe es bewusst unterlassen, das Versäumnisurteil in Nr. 1211 Ziffer 2 KV zum GKG unter die Urteile aufzunehmen, die eine Ermäßigung bewirken, das sei - bei Pauschalgebühren - grundsätzlich verfassungsrechtlich legitim (BeckOK KostR/Dörndorfer, 48. Ed. 1.2.2025, GKG KV 1211 Rn. 15).

Randnummer 40

Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 11.06.2026 (Bl. 214 ff d. eA) die Zurückweisung der Erinnerung des Beklagten und führt aus:

Randnummer 41

„Der Beklagte begehrt die Festsetzung der Gerichtskosten in Höhe von 1,0 zu Unrecht. Wir schließen uns der Auffassung der Bezirksrevisorin an, wonach für den Erlass eines Versäumnisurteils keine Reduzierung der Gerichtskosten vorgesehen ist.

Randnummer 42

Diese Rechtsauffassung wird im Übrigen auch vom Bezirksrevisor beim Landgericht Lübeck mit Schreiben vom 3. April 2025, Az. 13 O 31/24, vom Landgericht Lübeck mit Beschluss vom 4. April 2025, Az.: 13 O 31/24, sowie vom Landgericht Frankfurt am Main gemäß Gerichtskostenrechnung vom 13. Juni 2025, Az.: 3-12O 15/25, (Anlagenkonvolut K 7) bestätigt.“

Randnummer 43

Mit Schriftsatz vom 07.07.2025 (vgl. Bl. 227 f d. eA) nimmt der Beklagte zu den Anträgen und Ausführrungen der Bezirksrevisorin und des Klägers Stellung führt aus:

Randnummer 44

„1. Stellungnahme zum Antrag der Bezirksrevisorin vom 11.06.25

Randnummer 45

Es mag sein, dass bei den Erledigungstatbeständen in KV 1211 Nr. 2 das Versäumnisurteil nicht zu finden ist.

Randnummer 46

Dennoch bleibt es vorliegend unbestritten, dass - einfach formuliert - durch die Vorgehensweise der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ein geringer Bearbeitungssaufwand durch das Gericht zu verzeichnen ist.

Randnummer 47

Mit Schriftsatz vom 22.04.2025 hatten wir angeregt, ein Versäumnisurteil ohne Tatbestand und Urteilsgründe zu erlassen. Ferner verzichtete der Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt auf Rechtsmittel.

Randnummer 48

Warum soll vorliegend der volle Gebührenansatz gerechtfertigt sein, wenn es am Ende „nur“ darum ging, ein Versäumnisurteil ohne Tatbestand und Gründe zu erlassen?

Randnummer 49

Wie bereits mitgeteilt, gibt es durchaus Gerichte, die dieser Argumentation folgen (vgl. Schlusskostenrechnung LG Kiel - bereits vorliegend als Anlage zur Erinnerung).

Randnummer 50

2. Stellungnahme zum Schriftsatz der Gegenpartei vom 23.06.2025

Randnummer 51

Für die Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst ergeben sich weder Vor-noch Nachteile, egal, ob die Erinnerung zum Erfolg führt oder nicht.

Randnummer 52

Es geht nur zu Lasten des Beklagten, wenn die Erinnerung zugewiesen wird, in dem ihm höhere Verfahrenskosten als nötig entstehen.

Randnummer 53

Fazit:

Randnummer 54

Die Gerichtskostenrechnung hätte gemäß VV Nr. 1211 Nr. 2 GKG nur auf eine Gebühr von 1,0 festgesetzt werden dürfen. Daran wird vorliegend festgehalten.“

II.

Randnummer 56

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache Erfolg und ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu bescheiden.

1.

Randnummer 58

Die Erinnerung ist begründet, denn in der angegriffenen Kostenrechnung vom 25.04.2025 wurde nach hiesiger Auffassung bei der Berechnung von insgesamt drei Gerichtsgebühren in Höhe von 1.347 € und nicht lediglich einer Gebühr in Höhe von 449 € nicht berücksichtigt, dass vorliegend die Kostenprivilegierung nach Nr. 1211 Ziffer 2, Fall 3 KV zum GKG auf 1,0 Gerichtsgebühren greift, weil das Versäumnisurteil wegen des Verzichts auf Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittel bereits nach § 313a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ZPO und nicht lediglich (auch) nach § 313b Abs. 1 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält.

Randnummer 59

Insoweit kommt es nach hiesiger Auffassung gar nicht darauf an, dass ein „typisches“ echtes wie auch ein unechtes Versäumnisurteil in erster Instanz grundsätzlich nicht nach Nr. 1211 KV zum GKG kostenprivilegiert ist und drei Gerichtsgebühren auslöst.

Randnummer 60

Die vorliegend atypische Fallkonstellation eines bereits vor Erlass des Versäumnisurteils durch die allein anfechtungsberechtigte beklagte Partei erklärten Verzichts auf Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittel ist bereits vom Wortlaut der kostenprivilegierenden Vorschrift der Nr. 1211 Ziffer 2, Fall 3 KV zum GKG auf 1,0 Gerichtsgebühren erfasst.

2.

Randnummer 62

Zwar hat der 25. Zivilsenat des OLG Hamm im Beschluss vom 15.07.2025, Az. I-25 W 124/25 in einer ähnlichen Konstellation abweichend von der hiesigen Auffassung ausgeführt:

Randnummer 63

…

Randnummer 64

„b) Die Erinnerung ist unbegründet, denn das Landgericht hat zu Recht die vollen drei Gerichtsgebühren in Ansatz gebracht und keine Ermäßigung nach Nr. 1211 Ziff. 2 KV zum GKG vorgenommen.

Randnummer 65

aa) Die Vorschrift ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht unmittelbar anwendbar, denn sie betrifft lediglich das Anerkenntnisurteil, das Verzichtsurteil oder ein Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO. Das Versäumnisurteil fällt auch im Falle eines Einspruchsverzichts nicht darunter, denn es handelt sich weder um ein Anerkenntnisurteil noch um ein Verzichtsurteil noch um ein Urteil, das auf der Grundlage des § 313a Abs. 2 ZPO wegen eines von beiden Parteien erklärten Rechtsmittelverzichts weder eines Tatbestandes noch der Entscheidungsgründe bedarf. Für das Versäumnisurteil ist § 313b ZPO einschlägig. Der Verzicht auf den Einspruch durch die Beteiligte führt nicht zur Anwendbarkeit des § 313a Abs. 2 BGB (!) (ersichtlich gemeint ist allerdings § 313a Abs. 2 ZPO), der ein streitiges Urteil und den Rechtmittelverzicht beider Parteien voraussetzt.

Randnummer 66

Hierbei übersieht das Oberlandesgericht Hamm nach hiesiger Auffassung indes zunächst die Vorschrift des § 313a Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in den Fällen, in denen das Urteil nur für eine Partei anfechtbar ist, der Rechtsmittelverzicht allein dieser Partei genügt. Der Kammer erschließt sich daran anknüpfend sodann nicht, warum ein Versäumnisurteil der in Rede stehenden „atypischen Art“ kein Urteil der nach Nr. 1211 Ziffer 2 Fall 3 KV zum GKG privilegierten Art sein soll, nämlich eben ein solches, welches nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält. Auch ein Versäumnisurteil kann ein Urteil im Sinne von § 313a Abs. 2 ZPO sein.

Randnummer 67

Mithin kommt es mit Blick auf das Eingreifen bereits des Wortlautes der in Rede stehenden - einschlägigen - kostenprivilegierenden Vorschrift nach hiesiger Auffassung auf die weitergehenden Ausführungen des Oberlandesgericht Hamm zur Ablehnung einer Analogie

Randnummer 68

...

Randnummer 69

„bb) Nr. 1211 Ziff. 2 KV zum GKG ist auf die vorliegende Konstellation nicht analog anwendbar. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, denn die Aufzählung der Ermäßigungstatbestände in Ziff. 1211 KV zum GKG ist abschließend (vgl. dazu Schneider/Volpert/Fölsch/Volpert Nr. 1211 KV zum GKG Rdnr. 18, BGH, Beschluss vom 14.05.2013 AZ: II ZB 12/12, Rdnr. 18). Der Gesetzgeber hat es bewusst unterlassen, das Versäumnisurteil in Ziff. 1211 Ziff. 2 KV zum GKG aufzunehmen (BeckOK/Dörndorfer Nr. 1211 KV zum GKG Rdnr. 15). Es ist nicht feststellbar, dass der Gesetzgeber bei der Ausklammerung des Versäumnisurteils die Fallgestaltung eines Einspruchsverzichts vor Erlass des Versäumnisurteils übersehen hat. Es mag sein, dass in diesem Fall durch ein aktives Verhalten der Partei eine sofortige Beendigung des Klageverfahrens erreicht wird und nicht zunächst bis zum

Randnummer 70

fruchtlosen Ablauf der Einspruchsfrist offen ist, ob es zu einer Beendigung des Rechtsstreits kommt. Für den Gesetzgeber war der Umstand, dass mit dem Erlass eines Versäumnisurteils die Beendigung der Instanz keineswegs feststehe, aber nur ein Beweggrund, das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nicht mehr gebührenrechtlich zu begünstigen. Der Gesetzgeber hat zunächst darauf abgestellt, dass der Erlass eines Versäumnisurteils eine Schlüssigkeitsprüfung voraussetze, was dazu führe, dass das Gericht sich in den Streitstoff einarbeiten müsse (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 12/6962 Seite 70). Lediglich als weiteren Beweggrund ist „ferner“ genannt worden, dass mit dem Erlass eines Versäumnisurteils die Beendigung der Instanz keineswegs feststehe. Der von dem Gesetzgeber für die Ausklammerung des Versäumnisurteils genannte Aspekt der Schlüssigkeitsprüfung besteht indessen auch bei einem Einspruchsverzicht fort. Insoweit unterscheidet sich das Versäumnisurteil von dem durch Nr. 1211 Ziff. 2 KV zum GKG begünstigten Anerkenntnisurteil sowie dem Verzichtsurteil. Zu dem weiterhin begünstigten Urteil, das nach § 313 Abs. 2 ZPO weder eines Tatbestandes noch der Entscheidungsgründe bedarf, besteht der Unterschied, dass erst durch den beiderseitigen Rechtsmittelverzicht und nicht bereits aufgrund einer anderweitigen gesetzlichen Vorschrift, nämlich § 313b ZPO eine Arbeitserleichterung für das Gericht begründet wird, das nunmehr der Notwendigkeit enthoben ist, das Urteil mit einer Darstellung des Sach- und Streitstandes zu versehen und eine rechtliche Begründung niederzulegen. Da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, kann dahinstehen, ob eine vergleichbare Interessenlage zu den in Nr. 1211 Ziff. 2 KV zum GKG genannten Ermäßigungstatbeständen gegeben ist.

Randnummer 71

nicht an.

3. / a)

Randnummer 74

Lediglich ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass das Argument, die Schlüssigkeitsprüfung beim echten Versäumnisurteil sei entscheidend für die Versagung einer Kostenprivilegierung nur vordergründig treffend zu sein scheint.

Randnummer 75

Bei der Auswertung der zitierten Fundstellen ist nach hiesiger Auffassung zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Brückenschlag zu den Gesetzgebungsmaterialien aus der 12. Wahlperiode vom 20. Dezember 1990 bis zum 10. November 1994 in Rechtsprechung und Literatur häufig nicht berücksichtigt, dass die seinerzeitigen Änderungen, die im Übrigen in der Folge weitere Modifizierungen erfahren haben, rechtshistorisch unter dem Regime der längst überholten „alten“ gerichtlichen Verfahrensgebühr, neben der noch der Anfall einer gesonderten Urteilsgebühr möglich war, zugunsten einer pauschalen 3,0-Verfahrensgebühr mit neu geschaffenen Ermäßigungstatbeständen erfolgten. Vor diesem Hintergrund erfolgte die Versagung der Kostenprivilegierung für das echte Versäumnisurteil insbesondere deshalb, um den - zu Recht - als unbefriedigend empfundenen Umstand zu beseitigen, dass trotz „Flucht in die Säumnis“ auch nach Einspruch noch eine Kostenprivilegierung möglich war (vgl. die seinerzeitige Gesetzesbegründung BT-Drucksache 12/6962, Seiten 69/70: „Sie - gemeint ist die „alte“ gerichtliche Verfahrensgebühr - entfällt nach der geltenden Regelung auch dann, wenn die Klage nach Einspruch gegen ein nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung erlassenes Versäumnisurteil vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird. Künftig soll eine Ermäßigung der Gebühr nur dann eintreten, wenn das gesamte Verfahren durch Zurücknahme der Klage, durch Anerkenntnis- und Verzichtsurteil oder durch Abschluß eines Vergleichs vor Gericht erledigt wird.").

Randnummer 76

Den Entfall der „alten“ Verfahrensgebühr empfand der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmaterialeien (vgl. BT-Drucksache, 12/6962, Seite 70) deshalb insbesondere aus den folgenden Erwägungen als misslich und sah Reformbedarf:

Randnummer 77

„Ferner steht mit dem Erlaß eines Versäumnisurteils noch keineswegs fest, daß die Instanz beendet ist. Die Beendigung der Instanz hängt in diesem Fall davon ab, daß (!) der Beklagte es unterläßt, Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen. Bei den vorgesehenen Ermäßigungstatbeständen wird demgegenüber die Instanz jeweils durch aktives Handeln der Parteien endgültig beendet.“

Randnummer 78

Gerade in der vorliegenden Konstellation ist es indes die allein anfechtungsberechtigte beklagte Partei, die mit ihrem Verzicht auf Tatbestand, Entscheidungsgründe und den Einspruch eben durch ihr aktives Handeln nicht nur die Instanz, sondern das Verfahren insgesamt beendet und die Voraussetzungen dafür noch vor Erlass des Versäumnisurteils schafft. An ein Handeln solcher Art sollten aber gerade nach dem Willen des historischen Gesetzgebers die vorgesehenen Ermäßigungstatbestände anknüpfen.

b)

Randnummer 80

Zudem steht nach aktuellem Kostenrecht eine geleistete Schlüssigkeitsprüfung einer Kostenprivilegierung nicht zwangsläufig entgegen (vgl. Nr. 1211 Ziffer 1. d) KV zum GKG). Ferner sind auch beim Anerkenntnis- und Verzichtsurteil gerichtliche Prüfungen erforderlich - so die des ordre public -, welche der Schlüssigkeitsprüfung zumindest ähnlich sind und gleichwohl nach der gesetzgeberischen Wertung einer Kostenprivilegierung nicht entgegenstehen.

c)

Randnummer 82

Schließlich sei auf die instruktiven Wertungen aus dem Beschluss des OLG München vom 26.03.2015, Az. 11 W 365/15 verwiesen, welcher sich dazu verhält, dass sich im Falle einer Beendigung des Berufungsverfahrens durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313 a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, nach Nr. 1222 Ziffer 2 KV zum GKG die Gebühr für die Gerichtskosten von einem Satz von 4,0 auf einen solchen auf 2,0 ermäßigt, wobei das OLG München auf die vorliegend in Rede stehende Parallelvorschrift für die erste Instanz, nämlich eben Nr. 1211 Ziffer 2 KV zum GKG ausdrücklich hinweist. Insoweit besteht zwischen der Entscheidung des OLG Hamm vom 15.07.2025, Az. I-25 W 124/25 und der vorgenannten Entscheidung des OLG München Divergenz.

III.

Randnummer 84

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Randnummer 85

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 66 GkG NRW, § 313a BGB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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