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Rechtsprechung · LAG Sachsen-Anhalt

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2015 – 6 Sa 443/13

Befristungskontrolle
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGST:2015:0120.6SA443.13.0A

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zu den Voraussetzungen einer sog. Projektbefristung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG) (Rn.25)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.08.2013 – 4 Ca 165/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarter Befristung.

Randnummer 2

Der Kläger ist seit 15.11.2009 bei der Beklagten am Dienstort M in der W- und Sdirektion Ost (WSD-O) – seit 01.05.2013 …, Außenstelle Ost – tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien beruhten zunächst auf dem befristeten Arbeitsvertrag vom 10.11.2009 (Bl. 5, 6 d.A.) der eine Laufzeit von 15.11.2009 bis 31.12.2011 vorsah.

Randnummer 3

Unter dem Datum 05.12.2011 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 7 – 9 d.A.) mit einer Laufzeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012. Danach findet auf die Rechtsbeziehungen der Parteien der TVöD (Tarifgebiet Ost) Anwendung.

Randnummer 4

Die WSD-O war für Erhalt und Wiederherstellung der Bundeswasserstraßen zwischen E und O verantwortlich. Zu ihrem Aufgabengebiet gehörte u.a. die Verwirklichung des Verkehrsprojektes Deutsche Einheit (VDE) 17, das wiederum den Ausbau diverser Wasserstraßen in Ostdeutschland umfasste. Der Einsatz des Klägers, der über einen Hochschulabschluss als Politikwissenschaftler verfügt, erfolgte im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, für den in der WSD-O eine dauerhaft eingerichtete Stabsstelle bestand. Er war zunächst mit einem Wasserstraßenprojekt im Grenzgebiet D – P befasst, das jedoch, nachdem ein angedachter Staatsvertrag nicht zustande kam, nicht weiterverfolgt wurde.

Randnummer 5

Im Jahr 2011 fasste die Beklagte den Entschluss, ein Konzept für bessere Öffentlichkeitsarbeit betreffend das VDE 17, dessen Umsetzung auf Widerstand bei Anwohnern und Umweltgruppen stieß, zu erstellen. Sie übertrug daher dem Kläger die Aufgabe, ein „Kommunikationskonzept für die Unterstützung und Umsetzung des VDE 17“ zu erstellen. Mit dieser Aufgabe begann der Kläger bereits im August 2011. Das Konzept wurde von ihm am 02.08.2012 fertig gestellt.

Randnummer 6

Zwischenzeitlich schlossen die Parteien den streitgegenständlichen befristeten Vertrag, auf dessen Grundlage die Beklagte wiederum eine Dienstposten- und Tätigkeitsbeschreibung, wegen deren weiteren Inhalts auf Bl. 40 – 43 d.A. verwiesen wird, erstellte.

Randnummer 7

Nach Vorlage des vorgenannten Konzepts war der Kläger – in welchem Umfang ist zwischen den Parteien streitig – an der Umsetzung desselben bis zum Auslaufen des befristeten Vertrages beteiligt.

Randnummer 8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Befristungsabrede komme keine Rechtswirksamkeit zu. Hierfür sei kein sachlicher Grund gegeben. Bei den ihm nach der Dienstpostenbeschreibung übertragenen Aufgaben handele es sich um Daueraufgaben, die eine Projektbefristung nicht zu rechtfertigen vermögen.

Randnummer 9

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 10

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch eine Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 05.12.2011 zum Ablauf des 31.12.2012 sein Ende gefunden hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

Randnummer 11

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Die Beklagte hat behauptet, Gegenstand des streitgegenständlichen befristeten Vertrages sei ausschließlich die Erstellung des Kommunikationskonzeptes, nicht jedoch dessen Umsetzung gewesen. Der Kläger habe allenfalls nach Erstellung desselben erste Anstöße für die anderen Mitarbeitern obliegende Umsetzung geben sollen. Mithin handele es sich bei der dem Kläger übertragenen Aufgabe um ein zeitlich von vornherein begrenztes Projekt, wobei die Beklagte eine Projektdauer von einem Jahr prognostiziert habe. Zwar habe der Kläger – unstreitig – auch weitere Aufgaben aus dem Bereich Presse und Öffentlichkeitsarbeit im Jahr 2012 erledigt. Hierbei habe es sich jedoch um „Füllaufgaben“ gehandelt, weil der Kläger mit der eigentlichen Projektarbeit nicht ausgelastet gewesen sei.

Randnummer 14

Der Kläger hat hierzu entgegnet, die von ihm vertraglich geschuldete Tätigkeit habe nicht ausschließlich in der Erstellung des Kommunikationskonzeptes bestanden. Ausweislich der von der Beklagten selbst vorgelegten Dienstpostenbeschreibung sei Gegenstand der von ihm zu erbringenden Tätigkeit auch die Umsetzung des Konzeptes gewesen. Darüber hinaus sei er – wie sich ebenfalls den von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen entnehmen lasse – in anderen Feldern des Bereiches Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig geworden. Dabei habe es sich auch um Aufgaben gehandelt, die nicht dem VDE 17 zugeordnet gewesen seien, wie sich aus dem Organigramm „Verteilung der Aufgaben-/Zuständigkeiten im Aufgabenfeld M4“ vom 23.02.2012 (Bl. 70 d.A.) entnehmen lasse. Entgegen der Behauptung der Beklagten seien dies keineswegs „Füllaufgaben“ gewesen.

Randnummer 15

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.08.2013 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Befristungsabrede nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach dem sich bietenden Sachvortrag sei nicht von einem die Befristung tragenden vorübergehenden betrieblichen Mehrbedarf an Arbeitsleistung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG auszugehen. Hierzu habe die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 167 – 173 d.A. verwiesen.

Randnummer 16

Gegen dieses, ihr am 30.09.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.10.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.12.2013 am 30.12.2013 begründet.

Randnummer 17

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Klagabweisungsantrag weiter. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht in der dem Kläger allein übertragenen Erstellung des Kommunikationskonzeptes keine zeitlich begrenzte, projektbezogene Arbeitsaufgabe gesehen. Die Umsetzung des Konzeptes sei nicht Gegenstand der vertraglichen Abrede gewesen. Die in der Dienstposten- und Tätigkeitsbeschreibung enthaltenen Formulierungen seien insoweit missverständlich.

Randnummer 18

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 19

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.08.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 20

Der Kläger beantragt,

Randnummer 21

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Randnummer 22

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und hat im Termin am 20.01.2015 klargestellt, dass sein Klagantrag als Befristungskontrollklage i.S.d. § 17 TzBfG zu verstehen sei.

Randnummer 23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

A.

Randnummer 24

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der – wie der Kläger klargestellt hat – ausschließlich erhobenen Befristungskontrollklage betreffend die Befristung im Arbeitsvertrag vom 05.12.2011 stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird durch diese Befristung nicht beendet, da jener keine Rechtswirksamkeit zukommt (§ 16 Satz 1 TzBfG).

Randnummer 25

Die vereinbarte Befristung ist unzulässig, weil hierfür kein gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG erforderlicher sachlicher Grund vorliegt. Die Voraussetzungen einer Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG in Form eines vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung – weitere Sachgründe kommen nach dem sich bietenden Sachvortrag der Parteien ersichtlich nicht in Betracht – liegen nicht vor.

Randnummer 26

Der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich z.B. aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können, oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird – etwa wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage (vgl. hierzu BT-Drucks. 14/4374 S. 19). Der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung kann auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht.

Randnummer 27

Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzulegen, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können. Allein die Abhängigkeit von Haushaltsmitteln rechtfertigt danach nicht die Befristung der Arbeitsverträge aus diesem Sachgrund. Wegen der zeitlichen Begrenzung des Haushaltsplans durch das Haushaltsjahr ist zwar ungewiss, ob ein künftiger Haushaltsplan noch Mittel vorsehen wird. Ebenso wie in der Privatwirtschaft kann aber die Unsicherheit der finanziellen Entwicklung für sich betrachtet noch keinen sachlichen Grund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG abgeben.

Randnummer 28

Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird (BAG 10.07.2013 – 7 AZR 761/11 – Rn. 34 – 36).

I.

Randnummer 29

Ein vorübergehender Mehrbedarf lässt sich vorliegend nicht in Form einer sogenannten Projektbefristung feststellen.

Randnummer 30

Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG 07.05.2008 – 7 AZR 146/07 – juris Rn. 14).

Randnummer 31

Selbst wenn man von dem Sachvortrag der Beklagten ausgeht, die dem befristeten Arbeitsvertrag zugrunde liegende Aufgabe des Klägers habe ausschließlich in der Erstellung bzw. Vollendung des Kommunikationskonzeptes für die Unterstützung und Umsetzung des VDE 17 bestanden, folgt hieraus keine wirksame Projektbefristung, da es sich bei dieser Aufgabe nicht um eine von den der damaligen WSD-O übertragenen Daueraufgaben abgrenzbare Sonderaufgabe gehandelt hat. Die Tätigkeit bildete vielmehr einen Teil der der WSD-O dauerhaft obliegenden Aufgabe der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

Randnummer 32

1. Dass diese Tätigkeiten bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages zu den Daueraufgaben – es bestand hierfür eine dauerhaft eingerichtete Stabsstelle – gehörten, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Randnummer 33

2. Aus dem Sachvortrag lässt sich weiter nicht ableiten, dass den dem Kläger aus diesem Bereich zugewiesenen Aufgaben ein hiervon eindeutig abgrenzbarer Sondercharakter zukam. Der Inhalt der Dienstposten- und Tätigkeitsbeschreibung definiert die Aufgaben des Klägers vielmehr als solche des Bereichs Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

Randnummer 34

3. Ebenso wenig hat die darlegungspflichtige Beklagte ausreichend Tatsachen vorgetragen, die bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Prognose rechtfertigen könnten, es habe ein vorübergehender, mit dem vorhandenen Stammpersonal nicht abdeckbarer Mehrarbeitsbedarf im Bereich der Daueraufgabe „Öffentlichkeits- und Pressearbeit“ bestanden.

Randnummer 35

Die Beklagte räumt vielmehr ein, dass dem Kläger, weil er mit der bereits im August 2011 begonnenen Erstellung des Konzepts nicht ausgelastet war, weitere Arbeiten aus dem Bereich Presse und Öffentlichkeit als – von ihr sogenannte – „Füllaufgaben“ zugewiesen worden sind. Weiter trägt die Beklagte vor, nach Fertigstellung des Konzepts sei dessen Umsetzung anderen Arbeitnehmern übertragen worden. Dieser Sachvortrag steht einer tragfähigen Prognose, die Erstellung des Konzeptes sei mit dem vorhandenen Stammpersonal nicht durchführbar gewesen, entgegen. Konkreter Sachvortrag, dass das vorhandene Personal aus fachlichen Gründen mit der Erstellung jenes Konzeptes überfordert war, ist nicht geleistet worden.

III.

Randnummer 36

Nach alledem kommt es auf die weitere Frage, ob der von der Beklagten vorgebrachte Befristungsgrund – Erstellung des Kommunikationskonzeptes – im Hinblick auf einen deutlich weiter gefassten Aufgabenbereich des Klägers nach Maßgabe der Dienstposten- und Tätigkeitsbeschreibung nur vorgeschoben war, nicht mehr an.

B.

Randnummer 37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

Randnummer 38

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

Randnummer 39

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

Randnummer 40

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 66 ArbGG ST, § 72 ArbGG ST, § 72a ArbGG ST, § 8 ArbGG ST

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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