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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2011 – 9 Sa 685/10

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Besitzstandsmitteilung
Spruchkörper
9. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0325.9SA685.10.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 10.11.2010, Az.: 7

Ca 616/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden

X.dienstunfähigkeitsrente.

Randnummer 2

Der 1953 geborene Kläger war von 1970 bis 2000 bei der Z. Y. AG

bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zum 01.09.2000 wechselte

er zu Z. X. AG, wo das Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2006

wegen festgestellter X.beschäftigungsunfähigkeit endete.

Randnummer 3

Der Wechsel von der Y. zur Beklagten erfolgte im Zusammenhang

mit mehreren Betriebsübergängen, hinsichtlich derer verschiedene

Tarifverträge geschlossen wurden, darunter der Tarifvertrag Nr. 74

f zur Überleitung der Rentenansprüche von der Z. Y. AG auf die

Beklagte, der folgende Regelung enthält:

Randnummer 4

"Soweit sich bei Durchführung dieses Tarifvertrages

besondere Härten für einzelne

Randnummer 5

Arbeitnehmer, die … wechseln, ergeben, können diese durch

Leistungen aus einem Härtefall voraus geglichen werden …

Randnummer 6

Ein Härtefall liegt … dann vor, wenn die monatliche

Leistung nach TV Nr. 18 zum

Randnummer 7

Zeitpunkt des Leistungsbeginns um mehr als 120 DM geringer ist,

als die Garantierente gemäß Ziffer 10.5 der Versorgungsordnung zum

TV Nr. 7 der M. … Ein Ausgleich aus dem Härtefallfond

erfolgt in diesen Fällen in Höhe der Differenz, die den Betrag von

120 DM übersteigt."

Randnummer 8

Der Kläger erhielt von der Versorgungsanstalt der Z. W. unter

dem 28.08.1998 ein Schreiben über das Ergebnis einer sogenannten

Besitzstandsberechnung. Dabei wurde eine Garantierente in Höhe von

1.055,03 DM sowie eine unverfallbare Versicherungsrente der N. in

Höhe von 593,46 DM mitgeteilt. Auf der Rückseite dieses Schreibens

findet sich unter der Überschrift "Nachweis der

Bemessungsgrößen" u. a. der Wert von 2.493,14 DM "als

gesetzliche Rente zum 65. Lebensjahr der nach dem für

Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Schätzverfahren

ermittelte Betrag".

Randnummer 9

Wegen des genauen Wortlauts des genannten Schreibens der N. wird

auf Bl. 10 und 11 d. A. Bezug genommen.

Randnummer 10

Der Kläger meint, ihm stünde neben der unstreitigen N. Rente

eine Betriebsrente zu, die sich zusammensetze aus der Garantierente

in Höhe von 1.055,03 DM, was einem Betrag von 539,43 €

entspricht, sowie gemäß d) der Rentenmitteilung der

Versorgungsanstalt der Z. W. darüber hinaus einer sogenannte

Schätzrente in Höhe von 2.493,14 DM, was einem Betrag von 1.272,00

€ entspricht. Von der Summe dieser Teilbeträge in Höhe von

1.814,15 € brutto seien 61,36 € (120 DM) in Abzug zu

bringen, so dass ihm ein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente

in Höhe von 1.752,79 € brutto verbleibe. Mit seiner am

28.07.2010 erhobenen Klage begehrt er rückwirkend ab März 2007 die

Differenzen zwischen diesem Betrag und den jeweils zur Auszahlung

gebrachten Betriebsrenten bis einschließlich Juni 2010 in

unstreitiger Höhe, sowie ab Juli 2010 die Verurteilung der

Beklagten zur Zahlung von monatlich 1.752,79 € brutto.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts

und des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des

Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznachvom

10.11.2010, Az.: 7 Ca 616/10 (Bl. 151 ff. d. a.).

Randnummer 12

Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit

den Anträgen,

Randnummer 13

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.064,32 €

brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz

der EZB hieraus seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Randnummer 14

die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.07.2010 an den Kläger

eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.752,79 € brutto zu

zahlen,

Randnummer 15

abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht

-zusammengefasstausgeführt:

Randnummer 16

Der Kläger beziehe sich zur Rechtfertigung seiner Ansprüche

ausschließlich auf die Mitteilung der Versorgungsanstalt der Z. W.

vom 28.08.1998. Nach dieser stehe ihm jedoch lediglich eine

Garantierente in Höhe von 539,43 € (neben der unverfallbaren

N.-Rente von 303,43 €) zu, nicht aber die gewünschten um

120,-DM zu reduzierenden1.814,15 €. Dieser vom Kläger in

Anspruch genommene Betrag ergebe sich lediglich aus einer Addition

zwischen der auf der Vorderseite genannten Rente sowie der auf der

Rückseite als "Bemessungsgröße" mitgeteilten gesetzlichen

Rente zum 65. Lebensjahr. Es sei nicht ersichtlich, dass das

genannte Schreiben der N. auch nur im entferntesten den Eindruck

erwecken könnte, die Beklagte bzw. die Versorgungsanstalt der Z. W.

wolle für einen bestimmten Anspruch in der gesetzlichen

Rentenversicherung einstehen.

Randnummer 17

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 06.12.2010 zugestellt

worden. Er hat hiergegen mit einem am 17.12.2010 beim

Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt

und die Berufung mit Schriftsatz vom 07.02.2011, beim

Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach

Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des weiteren

Schriftsatzes vom 22.03.2011, auf die ergänzend Bezug genommen wird

(Bl. 181 ff., Bl. 214 ff. d. A.), macht der Kläger im Wesentlichen

geltend:

Randnummer 18

Sein Anspruch ergebe sich aus der N.-Mitteilung vom 28.08.1998

in Verbindung mit dem Tarifvertrag Nr. 74 f). Insbesondere sei die

Ansicht des Arbeitsgerichts unzutreffend, dass sich aus Buchstabe

"d" der N.-Mitteilung keine Rechtsgrundlage für den

streitgegenständlichen Anspruch ergebe. Demnach habe bei der Z. Y.

AG als ehemaliger Arbeitgeberin ein Anspruch auf Zahlung einer

Betriebsrente, bestehend aus Garantierente und Schätzrente, in Höhe

von 1.814,15 € bestanden. Die Differenz zwischen diesem Betrag

und den von der Beklagten geleisteten monatlichen Zahlungen,

abzüglich eines Betrages von 120,-DM in Anwendung des

Tarifvertrages Nr. 74 f), sei die Beklagte verpflichtet zu

zahlen.

Randnummer 19

Der Kläger beantragt,

Randnummer 20

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad

Kreuznach vom 10.11.2010, 7 Ca 616/10, abzuändern und

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.064,32 Euro brutto

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

der EZB hieraus seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.07.2010 an den Kläger eine

monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.752,79 Euro brutto zu

zahlen.

Randnummer 21

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 22

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 23

Sie tritt der Berufung gemäß ihrer Berufungserwiderung im

Schriftsatz vom 10.03.2011 (Bl. 205 ff. d. A.) entgegen. Der Kläger

verkenne den Rechtscharakter der N.-Mitteilung. Dieses teile auf

Seite 1 das Ergebnis der Besitzstandsberechnung mit, während nach

dem ausdrücklichen Wortlaut auf Seite 2 der Mitteilung lediglich

die im Rahmen der Besitzstandsberechnung in Ansatz gebrachten

Bemessungsgrößen mitgeteilt worden seien. Zudem verkenne der

Kläger, dass auf Seite 2 unter Buchstabe d) als Bemessungsgrundlage

auf die gesetzliche Rente zum 65. Lebensjahr abgestellt werde,

welches der Kläger noch nicht erreicht habe.

Randnummer 24

Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 25

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist

an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht

eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung genügt ebenfalls

den gesetzlichen Anforderungen.

Randnummer 26

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der

Kläger hat die Voraussetzungen eines höheren Rentenanspruchs nicht

ausreichend dargelegt.

Randnummer 27

1. Nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers von

der Z. Y. auf die Beklagte richten sich die Versorgungsansprüche im

Falle der X.beschäftigungsunfähigkeit grundsätzlich nach den

maßgeblichen bei der Beklagten geltenden tariflichen

Regelungen.

Randnummer 28

Dies ergibt sich daraus, dass nach Ziff. 1 a) und Ziff. 2 a) des

anlässlich der Kooperation von X./Y. geschlossenen Tarifvertrages

Nr. 74f vom 22.2.2000 u.a. der persönliche Geltungsbereich der

Tarifverträge Nr. 15 und Nr. 18, die ihrerseits die tarifliche

Altersversorgung bzw. die Besitzstandswahrung aus der bisherigen

N.-Zusatzversorgung regeln, deren persönlicher Geltungsbereich auch

auf die Arbeitnehmer erstreckt wird, die zuvor bei der Z. Y. AG

beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnis auf die Beklagte

übergegangen ist. Neben weiteren Modifikationen enthält Anlage 1

zum TV Nr. 74f. als Anlage 1 zum TV Nr. 18 eine Härtefallregelung,

die einen finanziellen Ausgleich aus dem Härtefallfonds vorsieht,

wenn die Leistungen nach diesem Tarifvertrag um mehr als 120,DM

(= 61,36 EUR) geringer sind, als die „Garantierente gem.

Ziff. 5 der Versorgungsordnung zum TV Nr. 7 der M.. Ein Ausgleich

erfolgt dabei in Höhe der Differenz, die den Betrag von 120,DM

übersteigt.

Randnummer 29

Der Kläger erfüllt vorliegend noch nicht die Voraussetzungen

einer betrieblichen Altersrente, sondern bezieht eine Versorgung

wegen festgestellter X.beschäftigungsunfähigkeit, so dass

vorliegend der Leistungsfall nach § 5 des Tarifrvertrages Nr. 18 in

Rede steht. Dieser normiert in § 5 die Berechnung der

Leistungshöhe.

Randnummer 30

2. Der Kläger hat die Voraussetzungen eines sich in Anwendung

der genannten tarifvertraglichen Bestimmungen ergebenden höheren

Rentenanspruchs wegen des Leistungsfalls der

X.beschäftigungsunfähigkeit nicht dargelegt. Die Beklagte hatte

bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 13.8.2010 die Berechnung

der dem Kläger zustehenden Versorgungsleistungen im Einzelnen und

unter Darlegung der vier nach § 5 TV Nr. 18 zu berücksichtigenden

Komponenten (Betriebsrente nach TV Nr. 15, vgl. § 5 Abs. 1 TV Nr. 18; Besitzstandsbetrag, Aufstockungsbetrag, vgl. § 5 Abs. 2 TV Nr. 18; Härtefallausgleich, vgl. Anlage 1 zu TV Nr. 18), dargelegt.

Dieser Berechnung und ihren tatsächlichen Grundlagen ist der Kläger

hinsichtlich der Faktoren Betriebsrente, Besitzstandsbetrag,

Aufstockungsbetrag nicht substantiiert entgegengetreten.

Randnummer 31

3. Aber auch im Hinblick auf die Komponente

„Härtefallausgleich“ hat der Kläger in tatsächlicher

Hinsicht nicht darlegen können, dass in Anwendung der tariflichen

Bestimmungen, hier also Anlage 1 zum TV Nr. 18, insoweit ein

höherer Betrag des Härtefallausgleichs zu berücksichtigen wäre. Der

Härtefallausgleich setzt voraus und bestimmt sich seiner Höhe nach

danach, dass und in welcher Höhe ggfs. „die Garantierente

gem. Ziff. 10.5 der Versorgungsordnung zum TV Nr. 7 der M.“

um mehr als 120,DM höher ist, als die Leistung nach dem

Tarifvertrag Nr. 18". Der Kläger hätte diese Voraussetzung

darlegen müssen, also insbesondere seinerseits nachvollziehbar

darlegen müssen, wie hoch die Garantierente nach Ziff. 10.5 der

Versorgungsordnung der M. zum genannten Stichtag war. Bei seinem

Berechnungsmodus, der auf einen Vergleich der Gesamtversorgung bei

der M. einerseits und den von der Beklagten gewährten Leistungen

andererseits abstellt, verkennt der Kläger, dass nach Anlage 1 zum

TV Nr. 18 nicht ein solcher Gesamtvergleich, sondern ein Vergleich

zwischen der erwähnten Garantierente und der Leistung nach TV Nr. 18 maßgeblich ist. Die vom Kläger vorgelegte Mitteilung über die

Ergebnisse der Besitzstandsregelung der N. vom 28.8.1998 teilt

dementsprechend auf Seite 1 unter Ziff. 2 die Garantierente (10.5

des Tarifvertrags) mit.

Randnummer 32

4. Auch ein Anspruch des Klägers aus dem genannten Schreiben der

N. vom 28.8.1998 besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers

lässt sich diesem Schreiben auch im Wege der Auslegung nicht die

Zusage eines (weiteren) Rentenbetrags („Schätzrente“)

in Höhe von 2.493,14 DM (= 1.274,72 EUR) entnehmen. Schon der

Einleitungssatz auf Seite 1 belegt, dass Anlass und Zweck des

Schreibens nicht die Begründung eigenständiger Ansprüche war,

sondern vielmehr die Mitteilung der Berechnung des Besitzstandes

anlässlich der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei

der Z. Y.. Es erfolgt sodann die Mitteilung der

Besitzstandsrechnung mit den Positionen

„Initialgutschrift“, „Garantierente“ und

„Versicherungsrente der N.“. Die vom Kläger

herangezogene Position gem. Buchstabe d) auf Seite 2 des genannten

Schreibens dient ausweislich der Abschnittsüberschrift lediglich

dem „Nachweis der Bemessungsgrößen, die gem. 10.3 des

Tarifvertrages der Berechnung von Initialgutschrift und

Garantierente zugrunde zu legen waren“. Dass es sich um eine

Bemessungsgröße und nicht um die Mitteilung eines betrieblichen

Altersversorgungsanspruchs handelt, ergibt sich zudem daraus, unter

Buchtsabe d) die gesetzliche Rente zum 65. Lebensjahr nach

einem Schätzverfahren ermittelt wurde, während es vorliegend nicht

um Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern um

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht. Zudem hat der

Kläger das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Randnummer 33

Seite 2 des Schreibens bezweckte damit nicht die Begründung von

Ansprüchen. Vielmehr sollte durch den Nachweis der

Bemessungsgrundlagen dargelegt werden, welche Annahmen der

Ermittlung von Initialgutschrift, Garantierente und unverfallbarer

Versicherungsrente der N. zugrunde gelegt wurden.

Randnummer 34

III. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden

Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht

nicht.

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