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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.03.2011 – 8 Ta 56/11

Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Zahlungsrückstand
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0318.8TA56.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Koblenz Auswärtige Kammern Neuwied vom

11.11.2010, Az. 5 Ca 2174/08, wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend

insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das

Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zu

Recht die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe in Anwendung des

§ 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht

die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei

länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im

Rückstand ist.

Randnummer 2

Der Kläger hat nach Maßgabe des rechtskräftigen Beschlusses des

Arbeitsgerichts vom 21.05.2010 beginnend ab dem 01.06.2010

monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro auf die Prozesskosten zu

leisten. Dieser Zahlungsverpflichtung ist der Kläger bislang nicht

nachgekommen. Es sind keinerlei Zahlungen erfolgt. Der Kläger

befindet sich daher nunmehr mit der Zahlung mehrerer Monatsraten

länger als drei Monate im Rückstand. Die Voraussetzungen des § 124

Nr. 4 ZPO sind somit erfüllt.

Randnummer 3

Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde auf eine

seitens der Landesjustizkasse mit Schreiben vom 21.09.2010 gewährte

Stundung verweist, so verkennt er, dass diese Stundung lediglich

die im Beschwerdeverfahren 8 Ta 116/10 angefallenen Gerichtskosten,

nicht hingegen die vorliegend in Rede stehenden Ratenzahlungen auf

die in erster Instanz angefallenen Kosten (Gerichtskosten und

PKH-Vergütung) betrifft. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen und

nachgewiesen, dass sich seine Einkommensverhältnisse seit der

Ratenzahlungsanordnung vom 21.05.2010 verschlechtert haben.

Randnummer 4

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1

ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Randnummer 5

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine

Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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