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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2011 – 8 Ta 218/11

Unzulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1102.8TA218.11.0A

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 02.11.2011, 8 Ta 217/11, der vollständig dokumentiert ist.

Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten vom 12.10.2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die mit Schriftsatz vom 12.10.2011 wegen Nichtbescheidung seines Befangenheitsantrages gegen den Richter am Arbeitsgericht Dr. Z erhobene Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig.

Randnummer 2

Eine Untätigkeitsbeschwerde als außergesetzlicher Rechtsbehelf kommt anerkanntermaßen nur dann in Betracht, wenn die begehrte Entscheidung ihrerseits überhaupt einem Rechtsmittel unterliegt (OLG Sachsen-Anhalt v.01.03.2010 10 WF 15/10 -; OLG Naumburg v. 11.06.2007 4 WF 81/07 FamRZ 2007, 2009; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 567 ZPO Rdnr. 21 m. w. N.).

Randnummer 3

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gegen eine etwaige Abweisung des Befangenheitsantrages des Beklagten gegen den Richter am Arbeitsgericht Dr. Z wäre kein Rechtsmittel gegeben. Gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG findet nämlich gegen einen diesbezüglichen Beschluss kein Rechtsmittel statt.

Randnummer 4

Es kann daher offen bleiben, ob sich die Unzulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten darüber hinaus auch aus dem Umstand ergibt, dass der Richter am Arbeitsgericht Dr. Z worauf der Beklagte bereits mehrfach hingewiesen worden ist dem Arbeitsgericht Koblenz nicht mehr angehört und daher mit der vorliegenden Sache, soweit ersichtlich, nicht mehr befasst sein wird.

Randnummer 5

Die Untätigkeitsbeschwerde des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Randnummer 6

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.

Randnummer 7

Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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