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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2010 – 8 Sa 466/10

Nachwirkung eines Tarifvertrages
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1208.8SA466.10.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Ludwigshafen vom 17.6.2010, Az.: 1 Ca 2782/09, wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur

Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.

Randnummer 2

Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft Z, war zunächst auf der

Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 02.05.1997 bei der Y

Sozialdienste gGmbH als Altenpflegerin beschäftigt. § 14 dieses

Arbeitsvertrages hat folgenden Inhalt:

Randnummer 3

"§ 14

Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des

Tarifvertrages zwischen der Y Sozialdienste gGmbH in

Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport

und Verkehr (X), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit

1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines

Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige

Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des

geschlossenen Tarifvertrages. …"

Randnummer 4

Am 07.07.1998 schloss die Y Gesundheitsdienste gGmbH mit der

Gewerkschaft X einen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und

Hinterbliebenenversorgung. Dieser enthält u.a. folgende

Bestimmungen:

Randnummer 5

"§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer in den Einrichtungen

der Y gGmbH in Rheinland-Pfalz.

…

Randnummer 6

§ 3 Form der Zusatzversorgung

Die Versorgung der Arbeitnehmer erfolgt auf Basis von

Direktversicherungen nach § 1 Absatz 2. Satz 1 des Gesetzes zur

Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bei der

W Lebensversicherung AG (nachfolgend Volksfürsorge

genannt).

…

Randnummer 7

"§ 5 Beitragszahlung

Der Arbeitgeber leistet die Beiträge zur Direktversicherung zzgl.

pauschalierter Lohnsteuer nach § 40 b EStG (einschließlich

pauschaler Kirchensteuer und ggf. Solidarbeitrag) in folgenden

Stufen:

Randnummer 8

Stufe 1: 100,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab dem

siebten Monat nach Betriebseintritt.

Randnummer 9

Stufe 2: 120,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 42 Monaten

(3 ½ Jahren) Betriebszugehörigkeit.

Randnummer 10

Stufe 3: 160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 78 Monaten

(6 ½ Jahren) Betriebszugehörigkeit.

Randnummer 11

Stufe 4: 160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer, die zum

Beginn des Versorgungswerkes oder zum Tätigkeitsbeginn das 50.

Lebensjahr vollendet haben (nicht additiv, wenn

Voraussetzungen der Stufe 3 und 4 zusammenfallen).

Randnummer 12

Für Arbeitnehmer, welche die Hälfte oder weniger als die Hälfte

der tarifvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen

Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben, wird die Hälfte

der in Absatz 1 genannten Beiträge geleistet. Die

Versicherungsleistung verringert sich entsprechend.

Randnummer 13

Die Beiträge werden von dem Arbeitgeber nur so lange gezahlt,

wie Anspruch auf Vergütung besteht. Nach Ende der Lohnfortzahlung

bei längerer Krankheit oder im Erziehungsurlaub ruht die

Beitragszahlung der Einrichtung."

Randnummer 14

Die in § 3 dieses Tarifvertrages genannte

Versicherungsgesellschaft fusionierte mit der V Versicherung.

Randnummer 15

Die Y Gesundheitsdienste gGmbH firmierte in der Folgezeit unter

dem Namen U Gesundheitsdienste gGmbH. Diese kündigte mit Schreiben

vom 22.09.2004 den o.g. Tarifvertrag zum 31.03.2005.

Randnummer 16

Am 24.09.2004 kam es zwischen der U Consulting und Conception

für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft Z zum Abschluss

eines Manteltarifvertrages. Dieser wurde seitens der U Consulting

und Conception für Senioreneinrichtungen AG als

Konzernmuttergesellschaft auch in Vertretung der in der Anlage A zu

diesem Manteltarifvertrag genannten Tochtergesellschaften, wozu

auch die Beklagte gehört, rechtswirksam abgeschlossen (vgl. hierzu:

BAG vom 17.10.2004 4 AZR 1005/06 NzA 2008, 713). Der

Manteltarifvertrag, der mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft trat,

enthält in § 23 folgende Bestimmung:

Randnummer 17

" § 23

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Randnummer 18

Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird in

einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt."

Randnummer 19

Zum Abschluss eines gesonderten Alterssicherungstarifvertrages

kam es bislang nicht.

Randnummer 20

Die Beklagte, die die Einrichtung, in welcher die Klägerin tätig

ist, gemäß § 613 a BGB erworben hat, zahlte bis einschließlich

November 2006 die monatlichen Beiträge auf die zu Gunsten der

Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung in Höhe von zuletzt

61,36 Euro. Ab Dezember 2006 stellte sie ihre Zahlungen ein.

Randnummer 21

Mit ihrer am 07.12.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten und

mit Schriftsatz vom 31.05.2010 erweiterten Klage begehrt die

Klägerin die Zahlung ausstehender Beiträge zur Lebensversicherung

für die Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Mai 2010.

Randnummer 22

Die Klägerin hat beantragt:

Randnummer 23

die Beklagte wird verurteilt, an die V Versicherung auf die

Lebensversicherungs-Nr. BAV-KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1-27.711.404-5 einen Betrag in Höhe von 2.517,11 EUR zu zahlen.

Randnummer 24

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 25

die Klage abzuweisen.

Randnummer 26

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend

gemacht, der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und

Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 sei durch den

Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 vollständig abgelöst worden und

entfalte daher keine Nachwirkung mehr.

Randnummer 27

Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des

erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2

ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand

des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.06.2010 (Bl. 86

88 d.A.).

Randnummer 28

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.06.2010

stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe

wird auf die Seiten 4 f (= Bl. 88 f. d.A.) verwiesen.

Randnummer 29

Gegen das ihr am 02.08.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte

am 31.08.2010 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem

04.10.2010, begründet.

Randnummer 30

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe

keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen in die

Direktversicherung. Die Regelungen des Tarifvertrages über eine

zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998

hätten sich aufgrund der Kündigung dieses Tarifvertrages nur noch

in Nachwirkung befunden und seien durch eine andere Abmachung

i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG, nämlich durch den Manteltarifvertrag vom

24.09.2004 im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung ersetzt worden.

Randnummer 31

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten

im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift

vom 04.10.2010 (Bl. 110 112 d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 32

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 33

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage

abzuweisen.

Randnummer 34

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 35

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 36

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe

ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 09.11.2010 (Bl. 123 125

d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Gründe

Randnummer 37

I. Die statthafte Berufung ist sowohl formals

auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit

insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen

Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im

Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung

stattgegeben.

Randnummer 38

II. Die Klage ist begründet.

Randnummer 39

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des

Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener, vollständiger

Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das

Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende

ergänzenden Klarstellungen angezeigt:

Randnummer 40

Die Kündigung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters-

und Hinterbliebenenversorgung bewirkte keinen Wegfall des Anspruchs

der Klägerin auf Zahlung von Beiträgen, da der betreffende

Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5 TVG Nachwirkung entfaltet. Die

nachwirkenden Tarifvertragsnormen wurden auch nicht durch den

Abschluss des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 ersetzt.

Randnummer 41

Eine Ersetzung durch eine "andere Abmachung" im Sinne

von § 4 Abs. 5 TVG kann u.a. durch einen für beide Parteien

geltenden Tarifvertrag geschehen. Die Nachwirkung des abgelaufenen

Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung

den selben Regelungsbereich erfasst. Maßgeblich ist, inwieweit die

andere tarifliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen

behandelten Gegenstände betrifft. Dabei wird die Nachwirkung nicht

nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die

ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder

ausdrücklich für beendet erklärt. Auch eine stillschweigende

Ablösung ist möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten

Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang

Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war (BAG v. 21.10.2009 4

AZR 477/08 AP Nr. 50 zu § 4 TVG Nachwirkung).

Randnummer 42

Der Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 führt nicht zu einer

Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages über eine zusätzlich

Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998. Die

Tarifvertragsparteien haben in § 23 dieses Manteltarifvertrages

ausdrücklich festgehalten, dass eine zusätzliche Alters- und

Hinterbliebenenversorgung in einem gesonderten

Alterssicherungstarifvertrag geregelt werden soll. Die

Tarifvertragsparteien wollten somit über diesen Regelungsbereich

einen selbständigen Tarifvertrag abschließen. Eine solche

tarifliche Abmachung zum Komplex "Alters- und

Hinterbliebenenversorgung" steht noch aus. Dem Wortlaut des

Manteltarifvertrages lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass

die Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters-

und Hinterbliebenenversorgung bereits vor Abschluss des in § 23 des

Manteltarifvertrages avisierten gesonderten

Alterssicherungstarifvertrages beendet werden soll. Dies

widerspräche auch der von der Regelung des § 4 Abs. 5 TVG

bezweckten bestandssichernden Überbrückungsfunktion des

nachwirkenden Tarifvertrages (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom

25.03.2010 10 Sa 695/09 -).

Randnummer 43

III. Die Berufung der Beklagten war daher mit

der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge

zurückzuweisen.

Randnummer 44

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die

Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch

Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 TVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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