Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2010 – 8 Sa 378/10

Betriebsbedingte Kündigung wegen behaupteter Betriebsstilllegung - Abschluss eines Pachtvertrags
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1215.8SA378.10.0A

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.12.2010, 8 Sa 377/10, das vollständig dokumentiert ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.5.2010 3 Ca 2117/09 wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.5.2010 3 Ca 2117/09 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.

Randnummer 2

Der Kläger war seit dem 1.12.2005 bei der Sägewerk Z GmbH & Co KG, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigte, als Helfer beschäftigt.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 09.09.2009 kündigte die Sägewerk Z GmbH & Co KG das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2009. Gegen diese Kündigung richtet sich die vom Kläger am 24.09.2009 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage.

Randnummer 4

Am 01.11.2009 wurde über das Vermögen der Z Sägewerk GmbH & Co KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis nochmals (vorsorglich) zum 31.1.2010. Hinsichtlich dieser Kündigung hat der Kläger seine Klage daraufhin am 31.12.2010 erweitert.

Randnummer 5

Bereits mit Vertrag vom 02.11.2009 verpachtete der Beklagte den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin an die von deren Geschäftsführer zuvor gegründete Z Säge- und Palettenwerk UG. Deren Geschäftsführer ist zugleich Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Der Pachtvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

Randnummer 6

"§ 1 (Gegenstand)

Randnummer 7

(1) Der Verpächter verpachtet an den Pächter den auf dem Grundstück Mückenwiese in A-Stadt, eingetragen im Grundbuch von A-Stadt Blatt 3992, BV Nr. 1 bis 34, belegenen Geschäftsbetrieb der Sägewerk Z GmbH & Co. KG einschließlich allem Inventar.

Randnummer 8

(2) Der Verpächter wird an den Pächter die fertigen und unfertigen Erzeugnisse sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit gesonderter Vereinbarung übertragen; diese sind nicht mitverpachtet.

Randnummer 9

§ 3 (Rechte und Pflichten des Pächters)

Randnummer 10

(1) Der Pächter ist verpflichtet, den in § 1 bezeichneten Geschäftsbetrieb im derzeit bestehenden Umfang fortzuführen und zu erhalten. Er ist nicht befugt, den wirtschaftlichen Charakter des Unternehmens zu ändern.

Randnummer 11

(2) Der Pächter hat das Inventar zu erhalten und einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechend zu ersetzen. Er trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs. Die ersatzweise angeschafften Inventarstücke werden Eigentum des Verpächters. Der Pächter ist nicht befugt, über einzelne Inventarstücke zu verfügen.

…

Randnummer 12

(5) Der Pächter übernimmt alle Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen. Er ist verpflichtet, Versicherungsschutz für die Pachtgegenstände in dem Umfang aufrechtzuerhalten, welcher wirtschaftlich dem Deckungswert der Versicherungen bei Vertragsabschluss entspricht.

Randnummer 13

(6) Der Pächter übernimmt die für das Unternehmen bestehenden Bezugsverträge für Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Leasing und Telekommunikation.

…

Randnummer 14

(8) Der Pächter verpflichtet sich, während der Dauer des Pachtverhältnisses einen Konkurrenzbetrieb weder zu errichten noch zu betreiben, noch sich an einem solchen unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Ein Konkurrenzbetrieb ist ein Betrieb, der Waren bearbeitet, herstellt und/oder vertreibt, die im Geschäftsbetrieb der Sägewerk Z GmbH & Co. KG bearbeitet, hergestellt und/oder vertrieben werden."

Randnummer 15

§ 6 Beginn und Ende, Übergabe

Randnummer 16

Das Pachtverhältnis beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Sägewerk Z GmbH & Co KG durch das Amtsgericht Insolvenzgericht Neustadt/Wstr., spätestens jedoch am 01.11.2009.

Randnummer 17

Die Übergabe der gepachteten und gekauften Gegenstände erfolgt zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt".

…

Randnummer 18

Die in § 1 Abs. 2 genannte Vereinbarung zur Übertragung von Erzeugnissen und Betriebsstoffen erfolgte mit Vertrag vom 02.11.2009 (Bl. 104 106 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Randnummer 19

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 20

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 09.09.2009, zugestellt am 10.09.2009, nicht mit dem 31.10.2009 sein Ende gefunden hat, sondern über den Kündigungszeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

den Beklagten zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Facharbeiter weiterzubeschäftigen,

festzustellen, dass das zwischen ihm und der Insolvenzschuldnerin Firma Sägewerk Z GmbH & Co KG bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 17.12.2009 nicht mit dem 28.02.2009 sein Ende finden wird, sondern über den Kündigungszeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

den Beklagten zu verurteilen, ihm 1.219,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Zustellung zu zahlen.

Randnummer 21

Der Beklagte hat beantragt,

Randnummer 22

die Klage abzuweisen.

Randnummer 23

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.05.2010 (Bl. 128 136 d.A.).

Randnummer 24

Mit Beschluss vom 12.05.2010 hat das Arbeitsgericht das vorliegende Kündigungsschutzverfahren mit zwei weiteren, zwischen anderen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten geführten Kündigungsschutzverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Randnummer 25

Mit Urteil vom 12.05.2010 hat das Arbeitsgericht dem Klageantrag zu 1. stattgegeben und den Weiterbeschäftigungsantrag (Klageantrag zu 2.) sowie den Klageantrag zu 4. abgewiesen. Über den Klageantrag zu 3. hat das Arbeitsgericht in diesem Urteil nicht entschieden. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 9 19 dieses Urteils (= Bl. 136 146 d.A.) verwiesen.

Randnummer 26

Mit Ergänzungsurteil vom 11.08.2010 hat das Arbeitsgericht den Klageantrag zu 3. abgewiesen. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung ist beim Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen 8 Sa 542/10 anhängig.

Randnummer 27

Gegen das dem Kläger am 28.06.2010 und dem Beklagten am 29.06.2010 zugestellte Urteil haben der Kläger am 21.07.2010 und der Beklagte am 26.07.2010 Berufung eingelegt und diese jeweils zugleich begründet.

Randnummer 28

Das Berufungsgericht hat die vom Arbeitsgericht verbundenen Verfahren mit Beschluss vom 20.09.2010 gemäß § 145 ZPO getrennt.

Randnummer 29

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung geltend, aus den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergebe sich, dass das Arbeitsgericht den gegen die Kündigung vom 17.12.2009 gerichteten Klageantrag schlichtweg übersehen habe. Auch diese Kündigung sei jedoch nach Maßgabe seines erstinstanzlichen Sachvortrages unwirksam.

Randnummer 30

Der Kläger beantragt,

Randnummer 31

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin, der Fa. Sägewerk Z GmbH & Co KG bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 17.12.2009 zum 31.1.2010 aufgelöst worden ist.

Randnummer 32

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 33

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Randnummer 34

Der Beklagte ist der Auffassung, die Berufung des Klägers sei unzulässig.

Randnummer 35

Zur Begründung seiner eigenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, die von der Insolvenzschuldnerin ausgesprochene Kündigung sei nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgt und daher auch nicht gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin habe im September 2009 den Entschluss gefasst, sämtliche Arbeitsverhältnisse zu kündigen und den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Insolvenzschuldnerin habe Ende August/Anfang September 2009 nahezu ihre gesamten Vorräte aufgebracht gehabt und keine Neueindeckung mehr vorgenommen. Sämtliche noch vorliegenden Aufträge habe sie seinerzeit storniert und weitere Aufträge abgesagt. Nachdem der Gesamtbelegschaft im September 2009 gekündigt worden sei, habe lediglich noch eine Ausproduktion der vorliegenden Aufträge im Rahmen der auslaufenden Kündigungsfristen stattgefunden. Somit seien alle maßgeblichen Rechtshandlungen und Realakte zur Einstellung des Geschäftsbetriebs getätigt bzw. in die Wege geleitet worden. Erst lange nach Kündigungsausspruch habe sich in einer Gesprächsrunde am 26.10.2009 herauskristallisiert, dass man versuchen wolle, über eine Pachtvertragskonstellation bei Vorfinanzierung des Materialeinkaufs durch einen potentiellen Großkunden die Aufnahme eines kleinen Geschäftsbetriebs durch eine Unternehmergesellschaft zu ermöglichen. Bei Kündigungsausspruch habe der Geschäftsführer den unbedingten Willen gehabt, den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin einzustellen und zu beenden. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine Fortführungsperspektive gehabt. Bei dem dann für die Verpachtung verwendeten Vertragstext handele es sich um ein Musterformular, bei dem die Parteien sich über die Formulierung "in derzeit bestehendem Umfang fortzuführen" keinerlei Gedanken gemacht hätten. Die Vertragsparteien seien sich insofern einig gewesen, dass ein Geschäftsbetrieb der Unternehmergesellschaft in einem reduzierten, wirtschaftlich tragbaren Umfang aufgenommen werden sollte, keinesfalls jedoch im Umfang der früheren Insolvenzschuldnerin.

Randnummer 36

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 21.07.2010 (Bl. 245 256 d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 37

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 38

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 39

Der Kläger beantragt,

Randnummer 40

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Randnummer 41

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit der Klage stattgegeben worden ist nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 20.8.2010 (Bl. 270 273 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Gründe

I.

Randnummer 42

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Randnummer 43

Zwar ist das Rechtsmittel sowohl formals auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es fehlt indessen an der für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Beschwer.

Randnummer 44

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein im Kostenpunkt bestehen darf, sowie das Bestreben, diese Beschwer mit dem Rechtsmittel zu beseitigen (Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., Vor § 511 Rz. 10 m.w.N.).

Randnummer 45

Zwar ist der Kläger insoweit durch das erstinstanzliche Urteil beschwert, als das Arbeitsgericht seinen Weiterbeschäftigungsantrag sowie seine Zahlungsklage abgewiesen hat. Diese Klagebegehren verfolgt der Kläger indessen im Berufungsverfahren nicht weiter fort, sondern vielmehr ausschließlich seine gegen die Kündigung vom 17.12.2009 gerichtete Kündigungsschutzklage. Über diese Klage hat das Arbeitsgericht, wie sich sowohl aus dem Tenor als auch aus den Entscheidungsgründen ergibt, nicht entschieden. Eine diesbezügliche Entscheidung wurde erst mit Ergänzungsurteil vom 11.08.2010 getroffen bzw. nachgeholt, welches Gegenstand eines gesonderten Berufungsverfahrens ist.

Randnummer 46

Die Berufung des Klägers ist daher nicht auf die Beseitigung einer durch das erstinstanzliche Urteil eingetretenen Beschwer gerichtet, was zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt.

II.

Randnummer 47

Die statthafte Berufung des Beklagten ist sowohl formals auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 09.09.2009 ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Randnummer 48

Die gegen die Kündigung vom 09.09.2009 gerichtete Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung erweist sich als sozial ungerechtfertigt und daher als rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1 KschG).

Randnummer 49

Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung abgeben können, gehört nach allgemeiner Ansicht die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherigen wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzuheben. Entscheidend ist somit zunächst die auf einem ernstlichen Willensentschluss des Arbeitgebers beruhende Aufgabe des Betriebszwecks, die nach außen in der Auflösung der Betriebsorganisation zum Ausdruck kommt. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen. Die Stilllegung muss ferner für eine unbestimmte, nicht unerhebliche Zeitspanne erfolgen, weil andernfalls nur eine unerhebliche Betriebspause oder Betriebsunterbrechung vorliegt. Deshalb spricht bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebes eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stilllegungsabsicht (BAG v. 27.09.1984 2 AZR 209/83 AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, m.w.N.).

Randnummer 50

Zwar darf der Arbeitgeber eine Kündigung wegen Betriebsstilllegung nicht erst nach Durchführung dieser Maßnahme aussprechen. Erforderlich ist jedoch, dass ein auf die Stilllegung des Betriebs gerichteter Willensentschluss des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs vorliegt. Die Stilllegungsabsicht ist erst dann gegeben, wenn der Arbeitgeber endgültig entschlossen ist, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft aufzulösen. Hierfür reicht es nicht aus, wenn zunächst nur eine kurzfristige Produktionsunterbrechung erwogen wurde oder die Stilllegung zwar im Gespräch und für den Fall des Scheiterns geplanter Sanierungsmaßnahmen als letztes Mittel vorgesehen ist, jedoch nur ebenso im Bereich des Möglichen liegt wie eine andere angestrebte Maßnahme zur Erhaltung des Betriebes (BAG v. 02.04.1981 2 AZR 882/78 -).

Randnummer 51

Wie sich aus der Wertung des § 613 a BGB ergibt, ist die Veräußerung des Betriebs allein keine Betriebstilllegung, weil die Identität des Betriebes gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet. Führt der Erwerber den Betrieb nicht fort, so liegt erst in diesem Entschluss und nicht schon in der Betriebsveräußerung die Stilllegung.

Randnummer 52

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Beklagte sich zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung vom 09.09.2009 nicht auf eine Betriebsstilllegung als dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG berufen kann.

Randnummer 53

Eine Stilllegungsabsicht der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs (10.09.2009) erscheint deshalb zweifelhaft, weil der Betrieb bereits am 02.11.2009 an eine vom Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gegründete Gesellschaft verpachtet und von dieser ab diesem Zeitpunkt fortgeführt wurde. Eine Betriebsstilllegung hat nicht stattgefunden. Wie bereits ausgeführt, spricht bereits bei einer alsbaldigen Wiedereröffnung eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stilllegungsabsicht. Da eine Betriebsverpachtung ebenso wie eine Betriebsveräußerung keine Stilllegung darstellt, gilt dies im verstärktem Maße dann, wenn es, wie im Streitfall, überhaupt gar nicht zu einer Betriebsschließung kommt (BAG v. 27.09.1984 2 AZR 209/83 AP Nr. 39 zu § 613 a BGB).

Randnummer 54

Die gegen das Bestehen einer ernsthaften Stilllegungsabsicht bei Kündigungsausspruch bestehende tatsächliche Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Es mag zwar zutreffen, dass die Insolvenzschuldnerin Ende August/Anfang September 2009 nahezu ihre gesamten Vorräte aufgebraucht und keine Neueindeckung mehr vorgenommen sowie auch keinerlei neuen Aufträge mehr angenommen hat. Ebenso mag zutreffen, dass sich die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin im September 2009 als ausweglos dargestellt hat. Diese Umstände sprechen jedoch im Hinblick auf den tatsächlichen Geschehensablauf lediglich dafür, dass die Insolvenzschuldnerin bzw. deren Geschäftsführer als insoweit alleiniger Entscheidungsträger den Entschluss gefasst hatten, den Betrieb nicht mehr selbst, d.h. nicht mehr unter Regie der bisherigen Gesellschaft fortzuführen. Die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen belegen indessen gerade nicht, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin seinerzeit nicht bereits ernsthaft in Erwägung zog, den Betrieb wie geschehen durch eine von ihm neu zu gründende Gesellschaft weiterführen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sowohl die Gründung der neuen Gesellschaft durch den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin als auch der Abschluss des Pachtvertrages zwischen der Insolvenzschuldnerin und der neuen Gesellschaft eingehender Vorüberlegungen und Vorbereitungen bedurften. Darüber hinaus hat die neu gegründete Gesellschaft den Betrieb bereits ab dem 02.11. oder 03.11.2009 fortgeführt, was dafür spricht, dass zu diesem Zeitpunkt bereits neue, zuvor angenommene Aufträge vorhanden waren. Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, ob sich wie vom Beklagten behauptet die zur Fortführung des Betriebes durchgeführte Pachtvertragskonstellation erst im Rahmen einer Gesprächsrunde am 26.10.2009 herauskristallisiert hat. Auch dies steht nämlich nicht der Vermutung entgegen, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bereits zuvor und auch schon bei Kündigungsausspruch ernsthaft in Erwägung zog, den Betrieb in irgendeiner Form, gleich in welcher Konstellation, selbst fortzuführen oder von einer neu zu gründenden Gesellschaft fortführen zu lassen. Umstände, die dem Bestehen einer solchen Absicht bereits im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs entgegen stehen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sein Sachvortrag belegt wie bereits ausgeführt lediglich den Entschluss der Insolvenzschuldnerin, den Betrieb nicht in eigener Regie fortzuführen. Die angesichts der tatsächlichen Weiterführung des Betriebes durch die neu gegründete Gesellschaft gegen eine endgültige Stilllegungsabsicht bestehende Vermutung ist daher vom Beklagten nicht widerlegt worden.

III.

Randnummer 55

Nach alledem war die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Randnummer 56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 57

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 8 Sa 378/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten