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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2010 – 8 Sa 323/10

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Schlechtleistung eines Arbeitnehmers
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1117.8SA323.10.0A

Orientierungssatz

Schlecht- und Minderleistungen des Arbeitnehmers können regelmäßig nur den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung rechtfertigen. Eine außerordentliche Kündigung kommt hingegen im Falle einer beharrlichen, d. h. wiederholten, bewussten und nachhaltigen Verletzung der Arbeitspflicht in Betracht.(Rn.24)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Koblenz Auswärtige Kammern Neuwied vom 21.04.2010, Az.: 6 Ca

2288/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer

außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt der Kläger vom

Beklagten die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Randnummer 2

Der am 14.06.1960 geborene Kläger war seit dem 12.10.2009 bei

dem Beklagten, der ein Transportunternehmen betreibt, als

Kraftfahrer beschäftigt. Die Parteien haben arbeitsvertraglich eine

sechsmonatige Probezeit vereinbart.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 06.11.2009, welches dem Kläger am 09.11.2009

zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie

hilfsweise ordentlich zum 20.11.2009. Gegen diese Kündigung richtet

sich die vom Kläger am 20.11.2009 beim Arbeitsgericht eingereichte

Klage.

Randnummer 4

Von der Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des

erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand

des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz Auswärtige Kammern

Neuwied vom 21.04.2010 (Bl. 43 R bis 45 R d. A.).

Randnummer 5

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 6

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die

fristlose Kündigung vom 06.11.2009 zugegangen am 09.11.2009 nicht beendet wurde, sondern aufgrund der hilfsweise fristgerechten

Kündigung bis zum 23.11.2009 fortbesteht,

den Beklagten zu verurteilen, ihm ein Zeugnis zu erteilen, das sich

auf Führung und Leistung erstreckt und ihn in seinem beruflichen

Fortkommen fördern wird.

Randnummer 7

Der Beklagte hat beantragt,

Randnummer 8

die Klage abzuweisen.

Randnummer 9

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21.04.2010

stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe

wird auf die Seiten 7 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 46 bis 47 R d.

A.) verwiesen.

Randnummer 10

Gegen das ihm am 24.06.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte

am 07.07.2010 Berufung eingelegt und diese am 24.08.2010

begründet.

Randnummer 11

Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht

des Arbeitsgerichts sei der Ausspruch einer fristlosen Kündigung

gerechtfertigt gewesen, da sich der Kläger nach Erhalt einer

mündlichen Abmahnung zwei weitere Pflichtverletzungen habe zu

schulden kommen lassen. Am 02.11.2009 sei der Kläger mit dem ihm

zugeteilten Fahrzeug nicht, wie angewiesen, zur Fa. W in Möckmühl

zum Zwecke der Entladung gefahren, sondern aus nicht

nachvollziehbaren Gründen zu einer Spedition in Ulm. Der

vereinbarte Entladungstermin habe deshalb nicht mehr eingehalten

werden können. Daraufhin sei der Kläger von dem Disponenten am

03.11.2009 telefonisch ermahnt worden. Dabei habe der Disponent dem

Kläger auch mitgeteilt, dass er den Vorfall ihm dem Beklagten geschildert habe und er der Beklagte gesagt habe, dass er das

Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sofort lösen werde, falls er sich

noch einmal einen solchen Lapsus erlauben würde und dass der Kläger

bei Rückkehr diese Abmahnung auch noch in schriftlicher Form

erhalten werde. Um wieder in den vorgesetzten Zeitplan zu kommen,

sei der Kläger vom Disponenten angewiesen worden, die anstehende

zwölfstündige Pause auf neun Stunden zu verkürzen. Diese Anweisung

habe der Kläger nicht befolgt. Dadurch hätten weitere Termine nicht

eingehalten werden können. Das Fahrzeug habe einen Tag herum

gestanden, ohne dass damit Fracht habe befördert werden können. Ihm

dem Beklagten sei dadurch ein Tagessatz in Höhe von mindestens

550,00 EUR entgangen. Am 05.11.2009 sei der Kläger vom zuständigen

Disponenten angewiesen worden, von der Entladestelle Leinfelden zur

Entladestelle Ehingen nicht über die Autobahn A 8, sondern über die

Bundesstraße 465 zu fahren, damit er die Entladestelle noch

innerhalb des vorgesehenen Zeitfensters erreiche. Entgegen dieser

eindeutigen Anweisung habe der Kläger die für ihn bequemere Route

über die Autobahn genommen und die Entladestelle mit Verspätung

erreicht. Eine weitere, bereits disponierte Tour habe deshalb nicht

durchgeführt werden können. Eine Fortsetzung des

Arbeitsverhältnisses für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist

sei im Hinblick auf das uneinsichtige Fehlverhalten des Klägers

unzumutbar gewesen.

Randnummer 12

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens des

Beklagten im Berufungsverfahren wird auf dessen

Berufungsbegründungsschrift vom 24.08.2010 (Bl. 83 bis 91 d. A.)

Bezug genommen.

Randnummer 13

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 14

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage

abzuweisen.

Randnummer 15

Der Kläger beantragt,

Randnummer 16

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 17

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe

seines Schriftsatzes vom 21.10.2010 (Bl. 119 bis 122 d. A.), auf

den Bezug genommen wird und macht im Wesentlichen geltend, es

treffe zwar zu, dass er am 05.11.2009 angewiesen worden sei,

anstelle über die A 8 über die B 465 nach Ehingen zu fahren. Da die

Zeit jedoch knapp gewesen sei und er die Strecke auch nicht gekannt

habe, habe er diejenige Route gewählt, welche ihm sein

Navigationsgerät als schnellste Strecke angezeigt habe. Am

02.11.2009 habe er sich bezüglich der richtigen Entladestelle in

einem Irrtum befunden. Die Kündigung sei jedenfalls in Ermangelung

einer vorherigen Abmahnung unwirksam. Das vom Beklagten behauptete

Gespräch zwischen ihm dem Kläger - und dem Disponenten V habe

nicht stattgefunden.

Gründe

Randnummer 18

I. Die an sich statthafte Berufung des

Beklagten ist zum Teil unzulässig.

Randnummer 19

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren weiterhin auch die

Abweisung der Klage auf Erteilung eines qualifizierten

Arbeitszeugnisses begehrt, so genügt die Berufungsbegründung nicht

den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Nach dieser

Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der

Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren

Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Im

Streitfall enthält die Berufungsbegründung des Beklagten keinerlei

Ausführungen bezüglich der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten

Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Randnummer 20

Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen,

ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck gebracht

werden musste.

Randnummer 21

II. Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung

hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der gegen

die fristlose Kündigung gerichteten Klage zu Recht

stattgegeben.

Randnummer 22

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene

fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung erweist

sich in Ermangelung eines wichtigen Grundes i. S. von § 626 Abs. 1

BGB als unwirksam.

Randnummer 23

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist nach der

gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es

dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile

unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der

ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung

des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu

prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen

Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen

wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung

der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung

gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden

ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB

relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

Randnummer 24

Im Streitfall erscheint es bereits zweifelhaft, ob der

Sachverhalt, auf die der Beklagte seine Kündigung stützt, an sich

geeignet ist, einen wichtigen Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB zu

bilden. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass Schlecht- und

Minderleistungen des Arbeitnehmers regelmäßig nur den Ausspruch

einer ordentlichen Kündigung rechtfertigen können (vgl.

Müller-Glöge in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage, § 626 BGB, Rz. 128, m. N. a. d. R.). Eine außerordentliche Kündigung

kommt hingegen im Falle einer beharrlichen, d. h. wiederholten,

bewussten und nachhaltigen Verletzung der Arbeitspflicht in

Betracht (vgl. Müller-Glöge, a. a. O., Rz. 70, m. N. a. d. R.).

Randnummer 25

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob das Fehlverhalten des

Klägers (Anfahren einer falschen Entladestelle, anweisungswidriges

Nichtverkürzen einer Ruhezeit, anweisungswidrige Auswahl einer

Fahrtstrecke) in seiner Gesamtheit betrachtet bereits als

beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht anzusehen ist und somit

das Vorliegen eines an sich wichtigen Grundes im Sinne von § 626

Abs. 1 BGB bejaht werden kann. Die Kündigung erweist sich nämlich

jedenfalls wegen Fehlens einer vorherigen Abmahnung als

unwirksam.

Randnummer 26

Auch unter Zugrundelegung des Sachvortrages des Beklagten wurde

dem Kläger keine Abmahnung erteilt. Der Beklagte hat diesbezüglich

zwar vorgetragen, der Disponent V habe dem Kläger erklärt, dass er

der Beklagte gesagt habe, er werde dem Kläger bei dessen

Rückkehr eine schriftliche Abmahnung erteilen und das

Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfalle kündigen. Die Wiedergabe

einer diesbezüglichen Äußerung des Beklagten durch den Disponenten

V gegenüber dem Kläger stellt indessen keine Abmahnung dar, sondern

beinhaltet vielmehr lediglich die Ankündigung einer solchen. Aus

dem vom Beklagten wieder gegebenen Inhalt des betreffenden

Telefongesprächs ergibt sich nicht, dass der Disponent selbst dem

Kläger eine Abmahnung erteilt hat. Ebenso wenig kann davon

ausgegangen werden, dass der Disponent eine diesbezügliche

Erklärung des Beklagten in dessen Auftrag an den Kläger

weitergegeben hat. Vielmehr hat der Disponent den Kläger lediglich

davon unterrichtet, dass der Beklagte seinerzeit beabsichtigte, den

Kläger bei dessen Rückkehr schriftlich abzumahnen. Eine

schriftliche Abmahnung erfolgte indessen unstreitig nicht.

Randnummer 27

Jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung wirkt es sich zum

Nachteil des Beklagten aus, dass er den Kläger vor

Kündigungsausspruch nicht (erfolglos) abgemahnt hat. Nach näherer

Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu die

Nachweise bei Müller-Glöge, a. a. O., § 626 BGB, Rz. 24 ff.) folgt

aus dem im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB geltenden

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Notwendigkeit der Abmahnung (vgl.

auch § 314 Abs. 2 BGB). Aus dem im Kündigungsrecht weiter geltenden

Prognoseprinzip lässt sich die Notwendigkeit der Abmahnung

ebenfalls herleiten. Der Zweck der Kündigung ist jedenfalls nach

herrschender Meinung nicht eine Sanktion für eine begangene

Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos

weiterer (erheblicher) Pflichtverletzungen. Das

Abmahnungserfordernis ist bei jeder Kündigung zu prüfen, die wie

in vorliegendem Fall wegen eines steuerbaren Verhaltens des

Arbeitnehmers ausgesprochen wurde, wenn also mittels Abmahnung eine

Verhaltensänderung bewirkt und eine Wiederherstellung des

Vertrauens erwartet werden kann (BAG v. 04.06.1997 2 AZR 526/96 AP Nr. 137 zu § 626 BGB).

Randnummer 28

Im Streitfall sind keine derart schwerwiegenden

Pflichtverletzungen des Klägers gegeben, bei denen die vorherige

Erteilung einer Abmahnung entbehrlich sein könnte. Auch ansonsten

liegen keinerlei ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass auch

bei Erteilung einer Abmahnung mit einer Verhaltensänderung des

Klägers nicht gerechnet werden konnte.

Randnummer 29

Zwar ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des

Beklagten dessen Interesse an der zeitgerechten und ordnungsgemäßen

Ausführung von Transportaufträgen zu berücksichtigen. Auch kann es

dem Beklagten schlechthin nicht zugemutet werden, wegen der

Nichtbefolgung arbeitgeberseitiger Weisungen durch einen

Arbeitnehmer finanzielle Nachteile zu erleiden. Letztlich kann auch

nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger zum Zeitpunkt des

Kündigungsausspruchs erst wenige Wochen beim Beklagten beschäftigt

war. Zugunsten des Klägers fällt jedoch ins Gewicht, dass sich die

einzuhaltende ordentliche Kündigungsfrist während der vereinbarten

Probezeit auf lediglich zwei Wochen belief und insbesondere, dass

es wie bereits ausgeführt an einer Abmahnung fehlt, die

geeignet gewesen wäre, den Kläger zu einer Änderung seines

Arbeitsverhaltens zu bewegen.

Randnummer 30

Insgesamt überwiegt das Interesse des Klägers an der Fortsetzung

des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der ordentlichen

Kündigungsfrist, die sich vorliegend gemäß § 622 Abs. 3 BGB auf

lediglich zwei Wochen beläuft, gegenüber dem Interesse des

Beklagten an der sofortigen Beendigung des

Arbeitsverhältnisses.

Randnummer 31

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist daher nicht durch die mit

Schreiben des Beklagten vom 06.11.2009, welches dem Kläger am

09.11.2009 zugegangen ist, erklärte fristlose Kündigung aufgelöst

worden, sondern hat erst zum 23.11.2009 infolge der hilfsweise

ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geendet.

Randnummer 32

III. Die Berufung des Beklagten war daher mit

der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge

zurückzuweisen.

Randnummer 33

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die

Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch

Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Zitierte Vorschriften

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