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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2011 – 6 Ta 135/11

Beschwer im Beschwerdeverfahren
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0715.6TA135.11.0A

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers B. gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21. März 2011 wird auf Kosten des

Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde Beschwerdeführers B. ist nicht statthaft (§§ 78

ArbGG in Verbindung mit § 567 ZPO).

Randnummer 2

Der Beschwerdeführer ist als ein nicht am Verfahren beteiligter

Dritter anzusehen. Er hat trotz zahlreicher Hinweise des

Arbeitsgerichts in den Beschlüssen vom 21. März 2011 und 01. April

2011 auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Vollmacht (vgl.

Zöller-Gummer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 567 Rz. 6), eine

solche nicht beigebracht. Es fehlt die rechtlich geforderte

Beschwer zur Durchführung des Beschwerdeverfahren.

Randnummer 3

Darüber hinaus fehlt es an einer nachvollziehbaren

Begründung.

Randnummer 4

Aus vorliegenden Gründen war die Beschwerde gemäß §§ 78 ArbGG in

Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unzulässig zu

verwerfen.

Randnummer 5

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde

liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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