Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2011 – 6 Ta 135/11
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2011:0715.6TA135.11.0A
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers B. gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21. März 2011 wird auf Kosten des
Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde Beschwerdeführers B. ist nicht statthaft (§§ 78
ArbGG in Verbindung mit § 567 ZPO).
Der Beschwerdeführer ist als ein nicht am Verfahren beteiligter
Dritter anzusehen. Er hat trotz zahlreicher Hinweise des
Arbeitsgerichts in den Beschlüssen vom 21. März 2011 und 01. April
2011 auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Vollmacht (vgl.
Zöller-Gummer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 567 Rz. 6), eine
solche nicht beigebracht. Es fehlt die rechtlich geforderte
Beschwer zur Durchführung des Beschwerdeverfahren.
Darüber hinaus fehlt es an einer nachvollziehbaren
Begründung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde
liegen nicht vor.
Zitierte Vorschriften
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