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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2011 – 6 Ta 125/11

Aussetzung vn Leistungsklage nach positiver Kündigungsschutzklage
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0811.6TA125.11.0A
Normenkette
§ 9 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 148 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

Arbeitsgerichts Mainz vom 18.05.2011 9 Ca 547/11 aufgehoben.

Gründe

Randnummer 1

I. Die beschwerdeführende Klägerin war seit dem

01.03.2004 mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von 85.000,00 EUR

bei der Beklagten als Pressesprecherin tätig. Das Arbeitsgericht

Mainz hat der Klage gegen mehrere am 13.07.2010 zugegangene

außerordentliche Kündigungen stattgegeben und festgestellt, dass

das Arbeitsverhältnis bis zum 31.10.2010 fortbestanden hat

(Verfahren 8 Ca 1319/10). Mit der vorliegend am 23.03.2011 zum

Arbeitsgericht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin restliche

Gehaltsansprüche für Juli 2010, Gehaltsansprüche für August bis

Oktober 2010, Urlaubsabgeltungsansprüche für 15 Arbeitstage,

Mobilfunk-Spesen für März bis Oktober 2010, sowie Reisekosten für

Juni 2010 in einer Höhe von insgesamt 31.751,72 EUR.

Randnummer 2

Mit Beschluss vom 18.05.2011 hat das Arbeitsgericht das

Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens 8

Ca 261/11 bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss ausgesetzt.

Randnummer 3

Gegen den der Klägerin am 25.05.2011 zugestellten Beschluss

richtet sich deren am 08.06.2011 eingelegte sofortige

Beschwerde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet,

dass es bei Geltendmachung im Hauptsacheverfahren nicht zu einer

Aussetzung, sondern zu einer Ausurteilung gekommen wäre.

Randnummer 4

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.06.2011 nicht

abgeholfen. Die Begründung der Klägerin wurde für unerheblich

gehalten.

Randnummer 5

Auf den Nichtabhilfebeschluss (Bl. 45 bis 46 d. A.) sowie den

weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.

Randnummer 6

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist

gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 ZPO zulässig.

Randnummer 7

Sie ist auch b e g r ü n d e t.

Randnummer 8

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen

für die gesetzlich vorgesehene Aussetzungsmöglichkeit gemäß § 148

ZPO im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann

das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum

Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits

bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des

anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Eine Abhängigkeit liegt vor,

wenn das Rechtsverhältnis als Vorfrage für die Entscheidung über

den Klagegrund in dem auszusetzenden Prozess in Betracht kommt. Dem

Gericht ist bei der Anordnung der Aussetzung ein Ermessensspielraum

eingeräumt, dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren einmal unter dem

Aspekt des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes des § 9

Abs. 1 Satz 1 ArbGG und zum anderen unter Berücksichtigung des

Aspektes der vorläufigen Existenzsicherung des Arbeitnehmers

beachtenswerte Grenzen gesetzt sind. Dies gilt auch dann, wenn die

Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits zwar vorgreiflich ist,

jedoch erstinstanzlich bereits positiv zugunsten des Klägers

entschieden ist. Der maßgebliche Zweck des § 148 ZPO ist die

Prozessökonomie und zwar die Vermeidung doppelter Prüfung derselben

Streitfrage in verschiedenen Prozessen. Ihr Wesen als

prozessleitende Maßnahme ist eine Garantie der

Entscheidungsharmonie und sie dient zugleich der sachlich gebotenen

Berücksichtigung außerprozessualer Vorgänge bei der Urteilsfindung

(vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage, § 148, Rz. 1).

Randnummer 9

Nach der von der Beschwerdekammer für zutreffend gehaltenen

Auffassung in der Literatur (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum

Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, § 45, Rz. 43) ist eine

Aussetzung der Leistungsklage auf Arbeitsentgelt wegen

Annahmeverzugs nach gewonnener Kündigungsschutzklage in der Regel

mit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes des § 9

Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht zu vereinbaren (vgl. Landesarbeitsgericht

Hessen, Beschluss vom 03.07.2002 12 Ta 213/02 - = BB 2002, 2075

(2076). Für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung

müssen hier besondere Gründe des Einzelfalles vorliegen, die das

schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an auch vorläufiger

Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen (vgl.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14.12.1992 11 Ta 234/92

= LAGE § 148 ZPO, Nr. 26). Solche Feststellungen sind vom

Arbeitsgericht nicht getroffen und nach der Aktenlage nicht

erkennbar. Daher ist dem für das arbeitsgerichtliche Verfahren

maßgeblichen Beschleunigungsgrundsatz gegenüber der

Aussetzungsmöglichkeit gemäß § 148 ZPO grundsätzlich der Vorrang

einzuräumen.

Randnummer 10

Auf die von der Beschwerde thematisierte und vom Arbeitsgericht

in Nichtabhilfeentscheidung widerlegte Auffassung zur prozessualen

Vorgehensweise Klagehäufung oder isolierte Klagen kommt es

nicht entscheidend an.

Randnummer 11

Eine Kostenentscheidung entfällt.

Randnummer 12

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht

ersichtlich (§ 574 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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