Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2026 – 6 SLa 237/25
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2026:0715.6SLa237.25.00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.10.2025, Az. 4 Ca 621/25, wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung, die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und Auskunft über sowie Zahlung einer Abfindung.
Der 1970 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.03.1997 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Umschlag beschäftigt. Es ist seit Oktober 2016 aufgrund eines schweren Bandscheibenleidens durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht inzwischen eine Erwerbsminderungsrente. Diese wird ausweislich des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 23.07.2021 (Bl. 6 ff. d. erstinstanzl. A.) inzwischen als Dauerrente weitergewährt. Zuletzt erzielte der Kläger ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.200,00 €.
Im Jahr 2022 führten die Parteien ein Kündigungsschutzverfahren (Arbeitsgericht Mainz 4 Ca 377/22), in dem die Parteien sich im Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO (Bl. 14 f. d. erstinstanzl. A.) vom 20.12.2022 dahingehend einigten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen unverändert fortbesteht.
Die Beklagte hat mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich anlässlich der Reorganisation X 2023 („Interessenausgleich X 2023“, Bl. 23 ff. d. erstinstanzl. A.) geschlossen. Im Zuge der standortübergreifenden Umstrukturierung wurde beschlossen, den Standort A-Stadt zum 31.01.2026 zu schließen (Anlage A1 des Interessenausgleichs). Im Zuge der Standortschließung wurde allen Mitarbeitern eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen.
Im Zuge des zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat beschlossenen Interessenausgleichs wurde zudem am 07.12.2023 ein Sozialplan und Rahmensozialplan („[Rahmen-]Sozialplan X 2023“; im Folgenden: Sozialplan) vereinbart, wegen dessen Inhalts auf Bl. 36 ff. d. erstinstanzl. A. Bezug genommen wird. Nach Ziff. 1.3 des Sozialplans gelten die „zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zuge der im Interessenausgleich X 2023 beschriebenen Umstrukturierung gem. Ziff. 2 vorgesehenen Leistungen […] nicht für Arbeitnehmer, […] c) […] die spätestens im unmittelbaren Anschluss an die rechtliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung haben“.
Mit Schreiben vom 20.11.2024 (Bl 16 f. d. erstinstanzl. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut. Im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Mainz mit dem Az. 4 Ca 1688/24 erging am 27.02.2025 ein Anerkenntnisurteil (Bl. 19 d. erstinstanzl. A.), durch das unter anderem festgestellt wurde, dass die Kündigung der Beklagten vom 20.11.2024 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht.
Mit Klageschrift vom 24.04.2025 erhob der Kläger im vorliegenden Verfahren mit dem erstinstanzlichen Az. 4 Ca 621/25 Klage auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 41.800,00 € brutto nebst Zinsen.
Mit Schreiben vom 18.06.2025 (Bl. 38 f. d. erstinstanzl. A. mit dem Az. 4 Ca 1051/25) wurde der Betriebsrat zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung aus dringenden betriebsbedingten Gründen angehört. Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 25.06.2025 (Bl. 40 A. d. erstinstanzl. A. mit dem Az. 4 Ca 1051/25) mitgeteilt, dass er von der beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers Kenntnis genommen hat und hierzu keine Stellungnahme abgeben möchte.
Mit Schreiben vom 26.06.2026 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.01.2026, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Ausweislich des Kündigungsschreibens (Bl. 5 f. d. erstinstanzl. A. mit dem Az. 4 Ca 1051/25) erfolgt die Kündigung „wegen dringender betrieblicher Erfordernisse aufgrund der im Interessenausgleich ’X 2023‘ beschriebenen Umstrukturierung und Maßnahmen“.
Daraufhin bat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2025 (Bl. 7 d. erstinstanzl. A. mit dem Az. 4 Ca 1051/25) um Auskunft über Ob und Höhe einer Abfindungszahlung. Da seitens der Beklagten keine Reaktion zu verzeichnen war, erhob der Kläger mit am 17.07.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenem, der Beklagten am 24.07.2025 zugestellten Schriftsatz Kündigungsschutzklage und hilfsweise eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung im Verfahren mit dem Az. 4 Ca 1051/25.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 20.08.2025 das Verfahren mit dem Az. 4 Ca 1051/25 zu dem erstinstanzl. Az. 4 Ca 621/25 hinzuverbunden.
Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.10.2025 – 4 Ca 621/25 – (Bl. 114 ff. d. erstinstanzl. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung in Höhe von 41.800,00 € brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
hilfsweise:
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.06.2025 wirksam beendet worden ist;
3. a. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob und auf welcher Grundlage im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung vom 26.06.2025 eine Abfindung vorgesehen ist, insbesondere im Rahmen eines Interessenausgleichs oder Sozialplans im Projekt „X 2023“;
b. die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verurteilen, an ihn den sich aus dem Interessenausgleich „X 2023“ ergebenden Abfindungsbetrag zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.10.2025 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei in allen Anträgen unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf eine Abfindung habe und die betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wirksam sei. Der Kläger habe im Kammertermin angegeben, die Abfindung, die mit der Klage vom 24.04.2025 – dem jetzigen Antrag zu 1 – geltend gemacht worden sei, resultiere aus der Kündigung vom 20.11.2024, welche durch Anerkenntnisurteil bereits verbeschieden sei. Wenn diesem Antrag stattgegeben werde, interessiere ihn die weitere Kündigung nicht mehr, die Klage vom 17.07.2025 – vorliegende Klageanträge zu 2 und 3 – sei deshalb in einem Hilfsverhältnis zu der Klage vom 24.04.2025 zu verstehen. Es liege auch kein Fall doppelter Rechtshängigkeit vor, da sich der Auskunfts- bzw. Zahlungsanspruch in der neuen Klage auf eine Abfindung beziehe, die in Folge der späteren, betriebsbedingten höher ausfallen könne als die mit der ersten Klage aufgrund der vorherigen Kündigung geltend gemachten bereits bezifferten Abfindung. Dieser jetzige Hauptantrag sei jedoch bereits deshalb unbegründet, weil eine Sozialplanabfindung sowohl nach dem Gesetz (§ 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) als auch nach der Präambel des streitgegenständlichen Sozialplans voraussetze, dass der betroffene Arbeitnehmer durch die geplante Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile erleide. Dies sei bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht der Fall und davon abgesehen sei durch das Anerkenntnisurteil auch rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung vom 20.11.2024 gerade nicht zu einer Veränderung der Stellung des Klägers – weder in wirtschaftlicher noch in rechtlicher Hinsicht – geführt habe. Demnach sei über die mit der Klage vom 17.07.2025 erhobenen Hilfsanträge zu entscheiden gewesen, auch diese Klage sei jedoch abzuweisen gewesen. Die mit dem (jetzigen) Antrag zu 2 erhobene Kündigungsschutzklage sei zwar zulässig und auch innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhoben, da auch eine nur hilfsweise erhobene Kündigungsschutzklage fristwahrend sein könne, aber unbegründet. Denn die Beklagte habe schlüssig dargelegt, dass diese Kündigung in Folge der zum 31.01.2026 geplanten Betriebsstilllegung sowohl sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 1 KSchG als auch nach einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ausgesprochen worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für die mit dem (jetzigen) Antrag zu 3 gestellte Stufenklage erfüllt. Der hierzu unter a) zunächst gestellte Antrag, „dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, ob und auf welcher Grundlage im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung vom 26.06.2025 eine Abfindung vorgesehen ist“, sei jedoch beklagtenseits bereits verneinend erfüllt. Denn die Beklagte habe auf die im Tatbestand zitierte Ausnahmeklausel verwiesen und damit Auskunft erteilt, dass für ihn keine „Abfindung vorgesehen ist“. Daraus ergebe sich ebenso die Unbegründetheit des unter b) geltend gemachten Zahlungsbetrags. Die Klage sei daher bereits insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Frage der Herausnahme des Klägers von Sozialplanansprüchen zu befinden gewesen wäre. Zur Vermeidung eines weiteren Prozesses werde jedoch als Hilfsbegründung bei Unterstellung der Zulässigkeit einer unbezifferten Zahlungsklage wie unter 3 b) formuliert nochmals darauf hingewiesen, dass ein Sozialplan wirtschaftliche Nachteile lindern solle, die dem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstünden. Der Kläger, der seit 2016 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt sei und ausweislich des vorgelegten Rentenbescheids vom 23.07.2021 inzwischen seine Rente wegen voller Erwerbsminderung als Dauerrente weitergewährt bekomme, die er bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten solle, habe keinerlei wirtschaftliche Nachteile durch eine Schließung des Standorts A-Stadt und die dadurch bedingte betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Gegen den in Ziffer 1.3 des Sozialplans aufgenommenen, den Kläger betreffenden Ausschluss aus dem Sozialplan bestünden auch keinerlei rechtliche Bedenken; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (25.03.2015 – 1 BvR 2803/11) sei es sogar zulässig, Bezieher einer nur befristeten vollen Erwerbsminderungsrente vom Anspruch auf eine Sozialplanabfindung auszuschließen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 116 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 27.10.2025 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 12.11.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Er hat die Berufung mit einem am 27.01.2026 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (innerhalb der durch Beschluss vom 09.12.2025 bis einschließlich 27.01.2026 verlängerten Berufungsbegründungsfrist) begründet.
Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 28 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend,
die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts halte einer Überprüfung nicht stand. Er sei weiterhin der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung iHv. 41.800,00 € zustehe. Hierzu habe er bereits erstinstanzlich, insbesondere mit Schriftsatz vom 24.04.2025 umfassend und schlüssig vorgetragen. Mit den dort von ihm erhobenen Einwendungen habe sich das Arbeitsgericht nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Dies gelte auch für seinen weiteren erstinstanzlichen Vortrag, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen werde.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Az.: 4 Ca 621/25, aufzuheben;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung in Höhe von 41.800,00 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.06.2025 nicht wirksam beendet worden ist;
a. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob und welcher Grundlage im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung vom 26.06.2025 eine Abfindung vorgesehen ist, insbesondere im Rahmen eines Interessenausgleichs oder Sozialplans;
b. die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verurteilen, an ihn den sich aus dem Interessenausgleich „X 2023“ ergebenden Abfindungsbetrag zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 26.02.2026, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 39 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Die eingelegte Berufung sei bereits aufgrund einer nicht den Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig. In der Sache sei die Berufung jedenfalls unbegründet.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 15.07.2026 (Bl. 50 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gründe
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungsbegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO. Die Berufung ist daher bereits nicht zulässig und als unzulässig zu verwerfen.
I. / 1.
Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (vgl. nur BAG 01.08.2024 – 6 AZR 271/23 – Rn. 10; 15.12.2022 – 2 AZR 117/22 – Rn. 5 mwN.). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. nur BAG 01.08.2024 – 6 AZR 271/23 – Rn. 10 mwN.; 13.05.2015 – 2 AZR 531/14 – Rn. 18 mwN.; 19.02.2013 – 9 AZR 543/11 – Rn. 14 mwN.).
Eine Berufung, die sich gegen ein erstinstanzliches Urteil richtet, dessen Entscheidung über einen Streitgegenstand auf mehreren selbstständig tragenden Begründungen beruht, ist nur dann zulässig, wenn sie sich mit jeder einzelnen dieser rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen konkret auseinandersetzt und darlegt, weshalb diese aus ihrer Sicht die Entscheidung nicht rechtfertigen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (vgl. BAG 01.08.2024 – 6 AZR 271/23 – Rn. 11 mwN.).
2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Berufung des Klägers unzulässig. Die Berufung setzt sich nicht hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander.
a) Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 wiederholt der Kläger lediglich – nahezu wörtlich – seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger führt – die Berufungsbegründung einleitend – pauschal aus, das Arbeitsgericht habe den maßgeblichen Sachverhalt im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben. Die rechtliche Würdigung halte jedoch einer Überprüfung nicht stand. Er sei weiterhin der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 41.800,00 € zusteht. Diese pauschale Behauptung vermag eine Berufung nicht zu begründen. Sodann gibt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag - teilweise in indirekter Rede und mit geringfügigen Auslassungen - wieder, den er wie folgt einleitet: „Hierzu hat der Berufungskläger bereits erstinstanzlich, insbesondere mit Schriftsatz vom 24.04.2025, umfassend und schlüssig vorgetragen. Mit den dort von Klägerseite erhobenen Einwendungen hat sich das Arbeitsgericht jedoch nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt. Dies gilt auch für den weiteren erstinstanzlichen Vortrag des Berufungsklägers im Schriftsatz vom 11.06.2025, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen wird. Bereits in der Klageschrift vom 24.04.2025 hat der Berufungskläger im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: […]“.
Einzig bei der Textpassage: „Auch die Behauptung der Berufungsbeklagten, dem Berufungskläger entstünden keine wirtschaftlichen Nachteile, trifft nicht zu. Mit der Kündigung sind erhebliche Nachteile verbunden, insbesondere der Verlust betrieblicher Rechte und sozialversicherungsrechtlicher Positionen.“, auf Seite 4 der Berufungsbegründung handelt es sich nicht um eine zitierende Wiedergabe des erstinstanzlichen Vortrags. Hierzu setzt sich der Kläger aber insbesondere nicht mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinander, dass der betroffene Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Kündigung durch die geplante Betriebsänderung keine wirtschaftlichen Nachteile erlitten hat und dass davon abgesehen durch das Anerkenntnisurteil auch rechtskräftig festgestellt sei, dass die Kündigung vom 20.11.2024 (auf die der Kläger seinen Anspruch auf Sozialplanabfindung in Höhe von 41.800,00 € stützt und deren Unwirksamkeit durch das Anerkenntnisurteil vom 20.11.2024 festgestellt wurde) gerade nicht zu einer Veränderung der Stellung des Klägers – weder in wirtschaftlicher noch in rechtlicher Hinsicht – geführt hat. Zum Argument des Arbeitsgerichts, dass wirtschaftliche Nachteile durch die geplante Betriebsänderung bei einer krankheitsbedingten Kündigung (wie der vom 20.11.2024) fehlen, äußert sich der Kläger in der Berufungsbegründung nicht. Auch welche konkreten Nachteile in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht eine krankheitsbedingte Kündigung, deren Unwirksamkeit durch ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil festgestellt worden ist, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts haben soll, wird in der Berufungsbegründung nicht einmal ansatzweise angegeben. Eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil liegt auch nicht in der lediglich wiederholenden Wiedergabe der erstinstanzlichen Ansicht, das sozialplanrelevante Ereignis sei nicht die tatsächliche Beendigung, sondern die konkrete Einplanung zur Beendigung im Rahmen der Maßnahme,
b) Zu der Abweisung der erstinstanzlich hilfsweise gestellten Anträge zu 2 und 3 äußert der Kläger sich in der Berufungsbegründung nicht explizit. Er erwähnt die Kündigung vom 26.06.2025 nur im Antrag und zeigt nicht auf, wieso diese Kündigung das Arbeitsverhältnis – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – nicht beendet haben soll.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung abschließend ausführt: „Das Arbeitsgericht hat sich mit den dargestellten Einwendungen nicht auseinandergesetzt und ist allein vom Wegfall des Arbeitsplatzes ausgegangen, ohne die rechtlichen Gegenargumente zu würdigen. Das Urteil beruht daher auf einer unzureichenden rechtlichen Würdigung. Es ist antragsgemäß zu entscheiden.“, handelt es sich erneut um eine zur Berufungsbegründung nicht ausreichende Rüge der Ausführungen des Arbeitsgerichts mit formalhaften Wendungen. Welche rechtlichen Gegenargumente der Kläger meint, erschließt sich nicht. Hinsichtlich des Wegfalls des Arbeitsplatzes hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger selbst habe erklärt, es stehe „objektiv fest, dass der Arbeitsplatz des Klägers mit der Standortschließung vollständig entfallen ist und keine realistische Möglichkeit bestand ihn – selbst im Falle vollständiger Gesundheit und ohne Erwerbsminderung – anderweitig im Unternehmen weiterzubeschäftigen“. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander.
Hinsichtlich des Auskunftsantrags äußert sich der Kläger nicht zur Argumentation des Arbeitsgerichts, die Auskunft sei beklagtenseits bereits verneinend erfüllt. Denn die Beklagte habe – so das Arbeitsgericht auf Seite 6 des Urteils – auf die im Tatbestand zitierte Ausnahmeklausel verwiesen und damit die Auskunft erteilt, dass für ihn keine „Abfindung vorgesehen ist“. Ebenso wenig setzt der Kläger sich damit auseinander, dass sich nach der Auffassung des Arbeitsgerichts hieraus bereits die Unbegründetheit des unter b) geltend gemachten Zahlungsbetrags ergibt. Auch mit der „Hilfsbegründung bei Unterstellung der Zulässigkeit einer unbezifferten Zahlungsklage wie unter 3. b) formuliert“ setzt sich der Kläger nicht in erforderlichem Maß auseinander, insbesondere nicht mit der vom Arbeitsgericht angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.03.2015 – 1 BvR 2803/11.
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