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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2011 – 6 Sa 487/10

Rückforderung verauslagter Geldbuße - arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0722.6SA487.10.0A

Orientierungssatz

Mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht. Dem steht auch die vom Arbeitgeber zutreffend dargestellte Auffassung, wonach Ordnungswidrigkeiten nach dem Stand der Rechtsprechung alleinige Sache des Betroffenen seien, nicht entgegen, da es vorliegend nicht um die präventive Übernahme von Bußgeldern, sondern umgekehrt um die Verauslagung von Bußgeldern durch den Arbeitgeber geht.(Rn.32)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Koblenz Auswärtige Kammern Neuwied vom 20.07.2010 11 Ca

1869/09 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des in Anspruch

genommenen Arbeitnehmers auf Rückzahlung einer vom Arbeitgeber

verauslagten Geldbuße.

Randnummer 2

Der Beklagte war bei der Klägerin, die ein Transportunternehmen

betreibt, in der Zeit vom 28.01.2008 bis 28.04.2008 mit einem

Arbeitsvertrag beschäftigt, der in Ziffer 22 unter der Überschrift

"Ausschlussfristen" unter b) folgende Regelung

enthielt:

Randnummer 3

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche die mit

dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie

nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit gegenüber der anderen

Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.

Randnummer 4

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, oder erklärt sie sich

nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des

Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb einer Frist

von einem weiteren Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf

gerichtlich geltend gemacht wird.

Randnummer 5

Am 07.04.2008 verhängte die französische Polizei eine Geldbuße

in Höhe von 1.830,-EUR, weil der Beklagte seinen Verpflichtungen

im Hinblick auf die Führung von Tachoscheiben nicht ordnungsgemäß

nachgekommen war. Der Kläger zahlte davon 1.800,-EUR, um dem

Beklagten die Weiterfahrt zu ermöglichen. Eine weitere Geldbuße

anlässlich einer Fahrt von N nach P C in Höhe von 200,-EUR fiel

an.

Randnummer 6

Der Kläger verrechnete einen Teilbetrag der von ihm verauslagten

Bußgelder in Höhe von 639,10 EUR mit dem Gehalt des Beklagten für

April 2008. Mit Schreiben vom 26.05.2008 forderte der Kläger den

Beklagten zur Zahlung des Restbetrages auf.

Randnummer 7

Am 01.08.2008 ging beim Amtsgericht Mayen ein Antrag des Klägers

auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten in Höhe von

1.390,90 EUR ein.

Randnummer 8

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

Randnummer 9

die verauslagten Geldbußen hätten ihren Grund alleine in einem

Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Die

Verauslagung der Geldbußen stelle ein Arbeitgeberdarlehen dar. Der

Rückzahlungsanspruch aus diesem sei erst mit der Kündigung des

Darlehensvertrages durch das Schreiben vom 26.05.2008 fällig

geworden.

Randnummer 10

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

Randnummer 11

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag

in Höhe von 1.360,90 EUR zzgl. 5 Prozent Zinsen über dem

Basiszinssatz seit dem 11.06.2008 zu zahlen.

Randnummer 12

Der Beklagte hat

Randnummer 13

Klageabweisung

Randnummer 14

beantragt und erwidert,

Randnummer 15

die Rückforderung der verauslagten Geldbuße sei wegen Ablaufs

der Ausschlussfrist aus Ziffer 22 b) des Arbeitsvertrages

ausgeschlossen. Im übrigen habe er seinen Arbeitgeber mehrfach

darauf hingewiesen, dass der Tachometer defekt sei.

Randnummer 16

Das Arbeitsgericht Koblenz Auswärtige Kammern Neuwied hat

durch das Urteil vom 20.07.2010 11 Ca 1869/09 die auf

Rückzahlung einer verauslagten Geldbuße gerichteten Zahlungen in

Höhe von 1.360,90 EUR abgewiesen, da der Anspruch gemäß § 22 b) des

Arbeitsvertrages verfallen sei. Der Kläger habe jedenfalls die

zweite Stufe der Ausschlussfrist nicht eingehalten. Der Anspruch

wäre bei zu Gunsten des Klägers unterstellter Auffassung zur

rechtlichen Qualität des Rückforderungsschreibens vom 26.05.2008

zum 07.07.2008 gerichtlich geltend zu machen gewesen. Der Antrag

zum Erlass eines Mahnbescheides sei jedoch erst am 01.08.2008

eingegangen.

Randnummer 17

Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die

Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils (Seite 4 6 = Bl.

121 R 122 R d. A.).

Randnummer 18

Gegen das dem Kläger am 11.08.2010 zugestellte Urteil richtet

sich dessen am 08.09.2010 eingelegte und am 11.10.2010 begründete

Berufung. Zu deren Begründung führt der Kläger im

Wesentlichen aus, der Vorderrichter habe die Rechtslage verkannt.

Ein Ausschluss gemäß Ziffer 22 b) des Arbeitsvertrages sei nicht

gegeben, da es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung eines

Darlehens zur Begleichung einer Geldbuße weder um einen Anspruch

aus einem Arbeitsverhältnis noch um einen solchen handele, der mit

diesem in innerer Verbindung stünde. Ordnungswidrigkeiten blieben

nach der Rechtsprechung alleinige Sache des Betroffenen; auch wenn

sie bei Gelegenheit Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen eines

Arbeitsverhältnisses begangen würden. Die Ausschlussfrist im

Arbeitsvertrag sei im Übrigen unangemessen kurz; dies führe zu

deren Unwirksamkeit. Die Klausel könne auch deshalb keine Anwendung

finden, weil das Arbeitsverhältnis beendet gewesen sei, bevor das

zur Begleichung der Geldbuße gewährte Darlehen mit Schreiben vom

26.05.2008 fällig gestellt worden sei.

Randnummer 19

Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf

den Schriftsatz des Klägers vom 11.10.2010 (Bl. 147 150 d. A.)

Bezug genommen.

Randnummer 20

Der Kläger beantragt,

Randnummer 21

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz

vom 20.07.2010 zugestellt am 11.08.2010 AZ: 11 Ca 1869/09 den

Beklagten zu verurteilen an den Kläger einen Betrag in Höhe von

1.360,90 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

11.06.2008 zuzahlen.

Randnummer 22

Der Beklagte beantragt

Randnummer 23

Zurückweisung der Berufung

Randnummer 24

und führt aus,

Randnummer 25

ein Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag scheide mangels

ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung eines

Arbeitnehmerdarlehens aus. Ein Anspruch aus Auftragsverhältnis

könne wegen des Verfalls eines solchen offen bleiben. Der Kläger

könne sich auch nicht auf eine Unwirksamkeit der von ihm selbst

aufgestellten Geschäftsbedingung berufen. Die zweite Stufe der

Ausschlussklausel griffe ein. Auf die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses käme es nicht an.

Randnummer 26

Auf die Berufungserwiderung vom 17.11.2010 (Bl. 166 168 d.

A.), den weiteren Akteninhalt und die Feststellungen in der

Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom

20.07.2011 wird verwiesen.

Gründe

Randnummer 27

I. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.

Randnummer 28

II. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Randnummer 29

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Rückführung der verauslagten Geldbuße zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Rückforderungsanspruch ist gemäß § 22 b) des Formulararbeitsvertrages verfallen.

Randnummer 30

Aufgrund eigenständlicher rechtlicher Überprüfung macht sich die Berufungskammer die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies hiermit bezugnehmend auf § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

Randnummer 31

III. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung des Sachstandes zu gelangen.

Randnummer 32

1. Soweit die Berufung der Auffassung ist, der Rückforderungsanspruch unterfiele nicht der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dem Stand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht (vgl. BAG 03.02.1961 1 AZR 140/59 - = AP Nr. 14 zu TVG § 4 Ausschlussfristen; zuletzt BAG 20.02.2001 9 AZR 11/00 -). Die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel soll nach ihrem Wortlaut nicht nur Ansprüche erfassen, deren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis liegt. Es soll genügen, wenn die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die tatsächliche Grundlage bildet. Im vorliegenden Fall ist der beim Kläger eingetretene "Verlust" auf ein Ordnungswidrigkeitenverhalten des Beklagten im Rahmen seiner für den Kläger ausgeübten Fahrtätigkeit zurückzuführen. Damit liegen die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen der inhaltlich auf "in Verbindung" mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Ansprüche gerichteten Ausschlussfristenregelung des Formulararbeitsvertrages vor. Dem steht auch die vom Kläger zutreffend dargestellte Auffassung, wonach Ordnungswidrigkeiten nach dem Stand der Rechtsprechung alleinige Sache des Betroffenen seien, nicht entgegen, da es vorliegend nicht um die präventive Übernahme von Bußgeldern, sondern umgekehrt um die Verauslagung von Bußgeldern durch den Arbeitgeber geht.

Randnummer 33

2. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine unangemessene Kürze der Ausschlussfrist berufen. Einem Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen hierzu gehören die Regelungen des am 28.01.2008 geschlossenen Formulararbeitsvertrages ist ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit zu kurzer Ausschlussfristen versagt (BAG 28.09.2005 5 AZR 52/05 -). Ihm ist im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen (vgl. BGH 05.03.2008 VIII ZR 95/07 -).

Randnummer 34

3. Schließlich vermag auch der Auffassung zum Ausschluss der Anwendbarkeit der Ausschlussfristenregelung des Arbeitsvertrages wegen zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gefolgt werden. Es würde Sinn und Zweck der Ausschlussfristenregelungen widersprechen, wenn sich eine Arbeitsvertragspartei Ansprüche aufsparen könnte, um sie mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis sei beendet, durchzusetzen. Auch nach Abschluss eines Arbeitsverhältnisses bleiben die vereinbarten Regelungen für die rechtliche Beurteilung eines aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Sachverhaltes relevant.

Randnummer 35

Aus vorgenannten Gründen muss es bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung verbleiben.

Randnummer 36

IV. Die Kosten seiner erfolglosen Berufung hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Randnummer 37

V. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Randnummer 38

Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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