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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2012 – 6 Sa 470/11

Betriebliche Altersversorgung - stillschweigende Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrags
Spruchkörper
6. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0127.6SA470.11.0A
Normenkette
§ 4 Abs. 5 TVG, § 1 TVG

Orientierungssatz

1. Für eine stillschweigende Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrages ist es stets erforderlich, dass der neue Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand des anderen nachwirkenden Tarifvertrages gewesen ist.(Rn.73)

2. Die Vorschrift in einem Manteltarifvertrag, nach der eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversicherung in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt wird,(Rn.25)

zeigt, dass keine neue Regelung dieses Regelungskomplexes im Manteltarifvertrag erfolgen sollte, sondern ein gesonderter Alterstarifvertrag ausdrücklich vorgesehen war.(Rn.73)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern Auswärtige Kammern Pirmasens vom 12.07.2011 4 Ca 324/11 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten um eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Lebensversicherungsbeiträgen auf eine Direktversicherung und Erteilung der Zustimmung zur inhaltlichen Veränderung eines bestehenden Versicherungskontos.

Randnummer 2

Die am … 1951 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.07.2000 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie war bis zum 31.03.2008 in einem Umfang von 19,25 Stunden wöchentlich und ist seit dem 01.04.2008 in einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich tätig.

Randnummer 3

Nach § 14 des zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 03./05.07.2000 geschlossenen Arbeitsvertrages (vgl. Blatt 83 ff. d. A.), den die Parteien zwischenzeitlich durch den Arbeitsvertrag vom 25./26.03.2008 (vgl. Blatt 35 ff.) ersetzt haben, galt – soweit hier von Interesse – das Folgende:

Randnummer 4

"Für die Arbeitsbedingungen im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D Sozialdienste gGmbH in R-P und der Gewerkschaft Ö D, T u V (Ö), Bezirksverwaltung R-P, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. … Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils gültigen Fassung".

Randnummer 5

In dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D Gesundheitsdienste gGmbH W, und der Gewerkschaft Ö unter dem 07.07.1998 geschlossenen und am 01.06.1998 in Kraft getretenen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (vgl. Blatt 47 ff. d. A.) wurde folgendes vereinbart:

Randnummer 6

§ 3 Form der Zusatzversorgung

Randnummer 7

1. Die Versorgung der Arbeitnehmer erfolgt auf Basis von Direktversicherungen nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bei der V Deutsche Lebensversicherung AG …

Randnummer 8

2. Die D gGmbH schließt als Versicherungsnehmer auf das Leben ihrer Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Tarifvertrages eine Versicherung ab, bei der die Arbeitnehmer bzw. Hinterbliebenen das Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung erhalten.

Randnummer 9

§ 4 Art und Umfang der Versorgungsleistung

Randnummer 10

1. Die Direktversicherungen werden als Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversorgung (…) abgeschlossen. …

…

Randnummer 11

§ 5 Beitragszahlung

Randnummer 12

1. Der Arbeitgeber leistet die Beiträge zur Direktversicherung zuzüglich pauschalierter Lohnsteuer nach § 40 b EStG (…) in folgenden Stufen:

Randnummer 13

Stufe 1: 100,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab dem siebten Monat nach Betriebseintritt.

Randnummer 14

Stufe 2: 120,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 42 Monaten (1,5 Jahren) Betriebszugehörigkeit.

Randnummer 15

Stufe 3: 160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 78 Monaten (6,5 Jahren) Betriebszugehörigkeit.

Randnummer 16

Stufe 4: 160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer, die zum Beginn des Versorgungswerkes oder zum Tätigkeitsbeginn das 50. Lebensjahr vollendet haben (nicht aktiv, wenn die Voraussetzungen der Stufe 3 und 4 zusammenfallen).

Randnummer 17

2. Für Arbeitnehmer, welche die Hälfte oder weniger als die Hälfte der tarifvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben, wird die Hälfte der in Absatz 1 genannten Beiträge geleistet. …

Randnummer 18

3. Die Beiträge werden von dem Arbeitgeber nur so lange gezahlt, wie Anspruch auf Vergütung besteht. …

Randnummer 19

Aufgrund der vorgenannten Regelungen schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten zugunsten der Klägerin mit der V Deutsche Lebensversicherung AG, jetzt G-Lebensversicherung einen Lebensversicherungsvertrag ab. In diesem ist die Beklagte Versicherungsnehmerin, die Klägerin Versicherte. Die Versicherungsnummer lautet 1.

Randnummer 20

Mit Schreiben vom 22.09.2004 kündigte die Beklagte den Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zum 31.03.2005. Die P S C und C für Senioreneinrichtungen AG schloss mit der Vereinten D v, die Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaft Ö ist, einen Manteltarifvertrag, der zum 01.01.2005 in Kraft trat (vgl. Blatt 51 ff. d. A.). Nach diesem Tarifvertrag sind – soweit hier von Interesse – folgende Regelungen von Bedeutung:

Randnummer 21

§ 4 Arbeitszeit

Randnummer 22

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen durchschnittlich 38,5 Stunden für Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 2 … . Einvernehmlich kann eine geringere durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden.

Randnummer 23

…

Randnummer 24

§ 23 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversicherung

Randnummer 25

Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversicherung wird in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt.

Randnummer 26

§ 27 In-Kraft-Treten, Laufzeit

Randnummer 27

1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.10.2004 in Kraft.

Randnummer 28

2. Die §§ 10, 12, 12a, 12b, 12c, 13, 16a, 19, 20 treten mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die entsprechenden, für den einzelnen Arbeitnehmer bis zum In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrags geltenden, einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen in Kraft.

Randnummer 29

3. …

Randnummer 30

Ein gesonderter Altersversicherungstarifvertrag im Sinne des § 23 des vorgenannten Tarifvertrags kam bisher nicht zustande.

Randnummer 31

Mit Schreiben vom 26.09.2006 kündigte die P S C und C für Senioreneinrichtungen AG den zwischen ihr und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft v geschlossenen Manteltarifvertrag zum 31.12.2006.

Randnummer 32

Am 01.12.2006 stellte die Beklagte die zugunsten der Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung beitragsfrei und stellte ihre Zahlungen auf diese ein.

Randnummer 33

Im März 2008 wollte die Beklagte die Vertragsbeziehungen zu zahlreichen Mitarbeitern, unter anderem der Klägerin, durch einen neuen Arbeitsvertrag regeln. In diesem Zusammenhang fanden Mitarbeiterversammlungen statt, auf denen insbesondere die Kollegin der Klägerin Frau J auf eine Bestätigung des Arbeitgebers drängte, aus der hervorgeht, dass die neuen Arbeitsverträge auf die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter keinen Einfluss haben. In der Folgezeit erklärte die Beklagte mit an ihren Residenzleiter Herr W gerichtetem Schreiben vom 14.03.2008 (Blatt 25 d. A.)

Randnummer 34

"auf Ihre Nachfrage hin bestätigen wir Ihnen schriftlich, dass der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages keinen Einfluss auf etwaige Ansprüche bezüglich einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat...".

Randnummer 35

Der Klägerin wurde das vorgenannte Schreiben vom 14.03.2008 ausgehändigt. Sie unterzeichnete unter dem 26.03.2008 den von der Beklagten unter dem 25.03.2008 unterschriebenen neuen Arbeitsvertrag (vgl. Blatt 35 ff. d. A.). Danach gilt – soweit hier von Interesse – folgendes:

Randnummer 36

"§ 3 Arbeitszeit, Mehr- und Minderarbeit

Randnummer 37

1. Die wöchentliche individuelle Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 20 Stunden; dies entspricht bei einer wöchentlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden einem Beschäftigungsumfang von 50%.

…

Randnummer 38

§ 4 Arbeitsentgelt

Randnummer 39

1. Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit ab 01.04.2008 ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von

Bruttovergütung 1.011,75 EUR

Ausbildungszuschlag 47,84 EUR

Summe 1.059,59 EUR

…

Randnummer 40

§ 8 Ausschlussfristen

Randnummer 41

1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. …

…

Randnummer 42

§ 9 Ausgleichsklausel

Randnummer 43

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit Abschluss dieses Vertrages alle gegenseitigen Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ausgeglichen sind.

…

Randnummer 44

§ 11 Schlussbestimmungen

Randnummer 45

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftform muss schriftlich erfolgen.

Randnummer 46

2. …

Randnummer 47

3. Alle vorangegangenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

…"

Randnummer 48

Die Klägerin hat mit ihrer am 02.05.2011 eingegangenen und mit Klageänderungsschriftsatz vom 29.06.2011 modifizierten Klage die Auffassung vertreten,

Randnummer 49

ihr Anspruch bestünde auf Grund des zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D Gesundheitsdienste gGmbH W, und der Gewerkschaft Ö, unter dem 07. Juli 1998 geschlossenen und am 01. Juni 1998 in Kraft getretenen nachwirkenden Tarifvertrags über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Randnummer 50

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

Randnummer 51

die Beklagte zu verurteilen, zu ihren Gunsten auf die Versicherung mit der Nr. 1bei der G-Lebensversicherung für den Zeitraum Dezember 2006 bis einschließlich Mai 2011 insgesamt 2.198,91 EUR zu zahlen.;

Randnummer 52

festzustellen, dass die Beklagte nach dem zwischen der D-Gesundheitsdienste gGmbH W und der Gewerkschaft Ö geschlossenen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998, in Kraft getreten am 01.06.1998 verpflichtet ist, zugunsten der Klägerin auf die Versicherung mit der Nr. 1bei der G-Lebensversicherung monatlich einen Betrag von 40,91 EUR zu zahlen;

Randnummer 53

die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der G-Lebensversicherung, Ad 7, 8 M der Umstellung des Versicherungskontos mit der Nr. 1-zu einem

Randnummer 54

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Randnummer 55

Klageabweisung

Randnummer 56

beantragt und hierzu die Auffassung vertreten,

der am 01. Juni 1998 in Kraft getretene Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung wirke nicht mehr nach. Einer solchen Nachwirkung stünde der zwischen der P S C und C für Senioreneinrichtungen AG und der Dienstleistungsgewerkschaft v geschlossene und zum 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Manteltarifvertrag vom 24. September 2004, jedenfalls aber der zwischen den Parteien unter dem 25./26. März 2008 geschlossene Arbeitsvertrag entgegen. Im Übrigen seien die Ansprüche teilweise verjährt.

Randnummer 57

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern Auswärtige Kammern Pirmasens hat mit Urteil vom 12. Juli 2011 4 Ca 324/11 nach den zuletzt gestellten Klageanträgen erkannt und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, der Anspruch folge dem Grunde nach aus §§ 3, 4 und 5 des zwischen der DGesundheitsdienste gGmbH W und der Ö unter dem 07. Juli 1998 geschlossenen Tarifvertrags über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, dessen Rechtsnormen trotz Kündigung zum 31. März 2005 weiter gelten. Der zwischen der P S C und C sowie v geschlossene Manteltarifvertrag stünde nicht entgegen; § 23 dieses Manteltarifvertrages sehe ausdrücklich einen gesonderten Alterssicherungstarifvertrag vor, wie das Landesarbeitsgericht bereits in der Entscheidung vom 29. Oktober 2010 6 Sa 233/10 entschieden habe. § 14 des Arbeitsvertrages entfalte keinen Nachwirkungsausschluss. Der am 25./26. März 2008 neu geschlossene Arbeitsvertrag stünde dem Begehren ebenfalls nicht entgegen, da die Beklagte unmittelbar vor Vertragsschluss mit Schreiben vom 14. März 2008 gegenüber dem Residenzleiter, das an die Klägerin weitergeleitet worden sei, mitgeteilt habe, dass der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages keinen Einfluss auf etwaige Ansprüche bezüglich eines Alters- und Hinterbliebenenversorgung habe.

Randnummer 58

Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht wegen der Regelung in § 9 des neuen Arbeitsvertrages weggefallen. Eine Verjährung sei nach § 18 a Satz 2 BetrAVG nicht gegeben. Ansprüche auf Einhaltung des Durchführungsweges würden nach der Rechtsprechung des BAG nicht von dieser Vorschrift erfasst. Aus § 5 des ursprünglich geltenden Tarifvertrages folge der Anspruch auf Zustimmung zur Umstellung des Versicherungskontos auf ein beitragspflichtiges Konto.

Randnummer 59

Gegen das der Beklagten am 18. Juli 2011 zugestellte Urteil richtet sich deren am 09. August 2011 eingelegte und am 18. Oktober 2011 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Randnummer 60

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich vor,

Randnummer 61

entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die nachwirkenden Tarifnormen des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch eine andere Abmachung, nämlich den Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 vollständig ersetzt worden. Dies folge aus § 14 der im Arbeitsvertrag getroffenen Regelung zur Dauer der Geltung der Tarifverträge. Zu einer Regelung, wie sie in § 23 des Manteltarifvertrages vorgesehen sei, sei es in der Folgezeit nicht gekommen. Im Zweifel sei durch den neu abgeschlossenen Manteltarifvertrag das, was im vorhergehenden Tarifvertrag geregelt gewesen sei, aber nicht angesprochen sei, ersatzlos aufgehoben (BAG vom 21. Oktober 2009 4 AZR 477/08 -).

Randnummer 62

Die Beklagte hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,

Randnummer 63

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern Auswärtige Kammern Pirmasens vom 12. Juli 2011 4 Ca 324/11 wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Randnummer 64

Die Klägerin hat

Randnummer 65

Zurückweisung

Randnummer 66

der Berufung beantragt und erwidert, unter Übernahme der Auffassung des Arbeitsgerichts, § 23 des Manteltarifvertrages zeige ausdrücklich, dass eine Neuregelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Manteltarifvertrag gerade nicht habe erfolgen sollen. Dies habe das Landesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 29. Oktober 2010 6 Sa 233/10 bereits festgestellt. Weitergehende ausreichende Berufungseingriffe lägen nicht vor.

Randnummer 67

Zur Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18. Oktober 2011 (Bl. 150 152 d. A.) und zur Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. November 2011 (Bl. 158 159 d. A.) Bezug genommen.

Randnummer 68

Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2012 (Bl. 160 162 d. A.) verwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 69

Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig.

II.

Randnummer 70

Das Arbeitsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der Kammer im Judikat vom 29. Oktober 2010 6 Sa 233/10 zutreffend entschieden, dass die Beklagte zur Nachzahlung von Lebensversicherungsbeiträgen in Höhe von 2.198,91 € auf das bei der G-Lebensversicherung bestehende Konto verpflichtet ist, eine monatliche Einzahlungspflicht in Höhe von 40,91 € auf das entsprechende Versicherungskonto besteht und schließlich die Zustimmung zur Umstellung des Versicherungskontos zu einem beitragspflichtigen Konto zu erteilen ist.

Randnummer 71

Die Berufungskammer folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit bezugnehmend auf § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab.

III.

Randnummer 72

Wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Randnummer 73

Soweit die Berufung der Auffassung ist, die in § 23 des Manteltarifvertrages vorgesehene, jedoch nicht erfolgte Regelung eines gesonderten Alterssicherungstarifvertrages führe zu einem Ausschluss der Nachwirkung und im Zweifel sei durch den neu abgeschlossenen Manteltarifvertrag das, was im vorhergehenden Tarifvertrag geregelt gewesen sei, ersatzlos aufgehoben, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist allein, dass nach der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. Oktober 2009 4 AZR 477/08 -) auch eine stillschweigende Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrages möglich ist. Erforderlich ist jedoch stets, dass der neue Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand des anderen nachwirkenden Tarifvertrages gewesen ist. Vorliegend zeigt die Regelung in § 23 des Manteltarifvertrages deutlich, dass keine neue Regelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Manteltarifvertrag erfolgen sollte. Für diesen Regelungskomplex ist ein gesonderter Alterstarifvertrag ex pressis verbis ausdrücklich vorgesehen, wie die Kammer bereits mit dem zitierten Urteil vom 29. Oktober 2010 6 Sa 233/10 festgestellt hat.

Randnummer 74

Weitergehende Angriffe der Berufung zu den Feststellungen der Vorinstanz fehlen.

IV.

Randnummer 75

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

V.

Randnummer 76

Die Zulassung der Revision ist mangels vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 TVG, § 4 TVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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