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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2012 – 5 Ta 32/12

Prozesskostenhilfe (Änderung der Zahlungsbestimmung)
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0308.5TA32.12.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.12.2011 11 Ca 722/10 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die von der Beschwerdeführerin angefochtene Anordnung von monatlichen Raten ist nach dem Akteninhalt nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO zu Recht erfolgt. Zwar ist die Beschwerdeführerin mit der angeordneten Ratenhöhe nicht einverstanden. Zur Begründung hat sie aber lediglich vorgetragen, dass sie inzwischen getrennt von ihrem Ehegatten lebt und mit ihrem eigenen Einkommen Miete und sonstigen Lebensunterhalt bestreiten muss. Trotz entsprechender Hinweise und entsprechender Aufforderungen im erstinstanzlichen Rechtszug fehlt es vollständig an der Vorlage entsprechender Belege, z. B. über die monatlich tatsächlich gezahlte Miete usw.; folglich ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

Randnummer 2

Da sich die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Gelegenheit im weiteren Beschwerdeverfahren nicht weiter geäußert hat, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 4

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Randnummer 5

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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