Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2010 – 5 Ta 100/10
- Spruchkörper
- 5. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGRLP:2010:0621.5TA100.10.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23.04.2010 3 Ca 1542/09 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zutreffend gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückgewiesen, weil der Kläger auf die gerichtliche Auflage vom 09.12.2009 mit Fristsetzung zum 11.01.2010 also großzügig bemessen zur Einreichung von Belegen nicht reagiert hat. Soweit er mit der "Beschwerde" Belege vorgelegt hat, genügen diese ersichtlich nicht; davon ist das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 05.05.2010 Bl. 8 des Prozesskostenhilfebeiheftes zutreffend ausgegangen; zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf Bl. 9 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen.
Soweit der Beschwerdeführer im weiteren Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 20.05.2010 wiederum die Vorlage von Unterlagen angekündigt hat, ist er dem bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Von daher kommt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung inhaltlich nicht in Betracht.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.
Zitierte Vorschriften
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