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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.08.2011 – 3 Ta 96/11

Rechtsweg
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0804.3TA96.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.04.2011 6 Ga 19/11 wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit

des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Randnummer 2

Mit Antrag vom 06.04.2011 hat der Verfügungskläger im Wege der

einstweiligen Verfügung Ansprüche auf eine Anmeldung zu

Weiterbildungsmaßnahmen und auf Zahlung von Entgelt gegen die

Beklagten geltend gemacht. Grundlage der Tätigkeit des

Verfügungsklägers ist ein Agenturvertrag vom 03.01.2011, welchen

der Verfügungskläger mit der C. Krankenversicherung

Aktiengesellschaft abgeschlossen hat. Nach § 1 des Vertrages sollte

der als "Partner" bezeichnete Verfügungskläger eine

Agentur der C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft in K.

übernehmen. § 2 des Vertrags regelt die Rechtsstellung des

Verfügungsklägers als selbständigen Gewerbetreibenden und sieht in

§ 2 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich vor, dass der Verfügungskläger seine

Zeit und die Art der Durchführung seiner Tätigkeit im Wesentlichen

frei bestimmen kann. Nach § 5 des Vertrages sollte der

Verfügungskläger für seine Tätigkeit Provisionen erhalten, eine

separate "Provisionsregelung" sah für die ersten zwölf

Monate der Tätigkeit des Verfügungsklägers einen monatlich durch

die C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft zu zahlenden

"Existenzgründungszuschuss" in Höhe von 1540,Euro vor.

Der Beklagte zu 1) ist als selbständiger Versicherungsvertreter für

die tätig und war als solcher mit der Schulung und Einweisung des

Verfügungsklägers betraut. Der Beklagte zu 2) ist Mitarbeiter der

C. Krankenversicherung Aktiengesellschaft. Nachdem der

Verfügungskläger bei einer internen Weiterbildungsmaßnahme

krankheitsbedingt gefehlt hatte, zahlte die C. Krankenversicherung

Aktiengesellschaft dem Verfügungskläger ab April 2011 den

"Existenzgründungszuschuss" nicht mehr aus und meldete

den Verfügungskläger nicht zu einem vom 11.04.-21.04.2011

stattfindenden Fortbildungsseminar an. Der Verfügungskläger hat im

einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, die Beklagten zu

verurteilen, ihn zu dem im April 2011 stattfindenden Seminar

anzumelden und an ihn Entgelt in Höhe von 1.540,Euro für den

Monat April 2011 zu zahlen. Der Verfügungskläger behauptet,

Arbeitnehmer der Beklagten in einem

"Ausbildungsverhältnis" zu sein, da er an Weisungen des

Beklagten zu 1) gebunden gewesen sei und ihm feste Arbeitszeiten

vorgegeben sowie eine Dienstanweisung erteilt worden seien. Zudem

habe er eine Abmahnung erhalten.

Randnummer 3

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.04.2011 den

beschrittenen Rechtsweg hinsichtlich der Anträge im einstweiligen

Verfügungsverfahren für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an

das Amtsgericht Koblenz verwiesen. Das Arbeitsgericht hat dies

damit begründet, dem Vortrag des Verfügungsklägers seien Tatsachen,

die auf seine Arbeitnehmereigenschaft schließen ließen, nicht zu

entnehmen, da der Verfügungskläger nicht ausreichend substantiiert

zu seiner tatsächlichen Einbindung in die Arbeitsorganisation

vorgetragen habe.

Randnummer 4

Der Verfügungskläger hat gegen diesen Beschluss mit einem bei

Gericht am 18.04.2011 eingegangenen Schriftsatz sofortige

Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, er sei Arbeitnehmer

der Beklagten. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass er in dem

Abmahnungsschreiben als "Mitarbeiter" angesprochen und an

eine "bindende Dienstanweisung" ("100 Kontakte, 10

Angebote sowie 3 Termine") erinnert werde. Zudem habe er eine

monatliche Vergütung erhalten und zu Beginn seiner Tätigkeit einen

Personalbogen ausfüllen müssen.

Randnummer 5

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht

abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur

Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 6

II. Die gemäß den §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48

Abs. 1, 78 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der

Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im

Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den

Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als für nicht gegeben

erachtet.

Randnummer 7

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 08.04.2011

ausgeführt, der Verfügungskläger habe nicht dargetan, wie sein

Vertragsverhältnis mit der tatsächlich gelebt wurde. Er habe

vielmehr lediglich pauschal auf "verbindliche

Agenturanweisungen", eine "Abmahnung" und eine

"Dienstanweisung" verwiesen, dies jedoch nicht

konkretisiert. Mit der vorgebrachten "Abmahnung" sei

lediglich das Verhalten des Verfügungsklägers in der Agentur gerügt

worden, ohne dass rechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt

worden seien. Eine solche Rüge sei auch in anderen

Vertragsverhältnissen als in einem Arbeitsverhältnis denkbar und

könne daher nicht Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft des

Verfügungsklägers gewertet werden. Eine Zuständigkeit des

Arbeitsgerichts sei auch nicht über die sogenannte

"sic-non"-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

begründet, weil die im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend

gemachten Ansprüche auf Anmeldung zu einem Seminar und auf Zahlung

eines Nettobetrages in ihrer Begründetheit nicht von der

Eigenschaft des Verfügungsklägers als Arbeitnehmer abhängig seien.

Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich in Anbetracht

des monatlich bezogenen "Existenzgründerzuschusses" auch

nicht aus § 2 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG.

Randnummer 8

Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den in jeder

Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im

angefochtenen Beschluss und stellt dies in entsprechender Anwendung

des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

ist weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 noch nach § 5 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 3 S. 1 ArbGG eröffnet. Nach dem vom Verfügungskläger vorgelegten

Agenturvertrag sollte der Verfügungskläger selbständig tätig werden

und weder persönlich durch Einbindung in eine fremde

Arbeitsorganisation noch wirtschaftlich von seinem Vertragspartner

abhängen, so dass eine Einstufung des Verfügungsklägers als

Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person aufgrund der

Vertragsgestaltung nicht in Betracht kommt. Entscheidend für die

Arbeitnehmereigenschaft ist indes nicht die Vertragsgestaltung

selbst, die allenfalls Indiz sein kann, sondern die tatsächliche

Ausgestaltung der Vertragsbeziehung durch die Vertragsparteien.

Hierzu hat der Kläger, der die Arbeitnehmereigenschaft behauptet,

allerdings substantiiert darzutun, woraus sich abweichend von der

Vertragsgestaltung seine Arbeitnehmereigenschaft ergeben soll.

Daran fehlt es. Soweit der Kläger auf

Randnummer 9

Agenturbzw. Dienstanweisungen verwiesen hat, ist nicht

nachvollziehbar dargelegt, wann ihm jeweils durch wen welche

Anweisungen mit welchem Inhalt genau erteilt worden sein sollen.

Die Anrede des Verfügungsklägers als "Mitarbeiter" und

die Erinnerung an eine "bindende Dienstanweisung" in dem

angeführten Schreiben vom 05.01.2011 lässt keinen Rückschluss auf

eine tatsächliche Einbindung des Verfügungsklägers in eine fremde

Arbeitsorganisation zu. Auch in einem Vertragsverhältnis mit einem

freien Mitarbeiter ist es denkbar, dass dem Vertragspartner

Zielvorgaben ("100 Kontakte, 10 Angebote sowie 3

Termine") gemacht werden, ohne dass seine Tätigkeit hierfür

derart weisungsgebunden ausgestaltet sein muss, dass eine im

Wesentlichen freie Bestimmung über die Art und Weise und den

Zeitpunkt der Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus hat

der Verfügungskläger keine hinreichend konkreten Angaben zu der

tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses gemacht,

welche die Annahme einer persönliche Abhängigkeit des

Verfügungsklägers begründen könnten. Da der Verfügungskläger für

seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von monatlich 1.540,Euro

erhielt, scheidet auch eine Rechtswegeröffnung über § 5 Abs. 3

ArbGG aus.

Randnummer 10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 11

Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG

für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Diese

Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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