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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.08.2011 – 3 Ta 82/11

Prozesskostenhilfe - Nachprüfungsverfahren - Abfindungsforderung
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0802.3TA82.11.0A

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der

Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2010 2 Ca 1426/10 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung

eines Einmalbetrags aus seinem Vermögen.

Randnummer 2

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger mit Beschluss vom

28.09.2010 für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage

rückwirkend zum 02.09.2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Der Rechtsstreit wurde am 03.09.2010 durch Abschluss eines

Vergleichs beendet. In Nr. 3 des Vergleichs wurde die Zahlung einer

Abfindung in Höhe von 10.560,24 Euro an den Kläger vereinbart.

Randnummer 3

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom

23.12.2010 den Beschluss vom 28.09.2010 dahingehend abgeändert,

dass der Kläger am 15.01.2011 einen Einmalbetrag aus seinem

Vermögen in Höhe von 1.435,07 Euro zu zahlen hat. Das

Arbeitsgericht hat die Abänderung auf § 120 Abs. 4 ZPO gestützt und

zur Begründung angeführt, durch die Auszahlung der in Nr. 3 des

Vergleichs vereinbarten Abfindung hätten sich die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentlich geändert, so

dass aufgrund des Vermögenszuwachses auf Seiten des Klägers ein

Einmalbetrag festzusetzen gewesen sei. Der Beschluss vom 23.12.2010

wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.12.2010

zugestellt.

Randnummer 4

Mit am 13.01.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der

Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen sofortige Beschwerde

eingelegt und diese damit begründet, der Kläger habe mit der

Abfindung weit höhere Schulden bedienen müssen. Sein Einkommen

liege nach wie vor weit unter der Pfändungsfreigrenze.

Randnummer 5

Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 6

II. Die sofortige Beschwerde des

Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1,

127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form - und

fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

Randnummer 7

Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Randnummer 8

Das Gericht konnte vorliegend keine Anordnung der Zahlung eines

Einmalbetrags nach § 120 Abs. 4 ZPO vornehmen, da sich die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert haben.

Randnummer 9

Eine Nachzahlungsanordnung setzt gem. § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz

1 ZPO voraus, dass sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen

persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Zeitpunkt

der Bewilligung wesentlich verändert haben (vgl. Zöller ZPO 28.

Aufl. § 120 Rn. 20). Hingegen erlaubt § 120 Abs. 4 ZPO nicht die

Abänderung der ursprünglichen Entscheidung, wenn sich die

Vermögensverhältnisse der Partei nicht verändert haben (vgl.

Zöller, a.a.O.). Die Korrektur der Berechnung der Bedürftigkeit

bzw. der Würdigung der Angaben im Zuge der Bewilligung von

Prozesskostenhilfe ist somit über nachträgliche Anordnungen i.S.d.

§ 120 Abs. 4 ZPO nicht möglich. Im vorliegenden Fall hatte der

Beschwerdeführer die Forderung auf Zahlung einer Abfindung in Höhe

von 10.560,24 Euro mit dem Zustandekommen des prozessbeendenden

Vergleichs am 03.09.2010 erworben. In diesem Zeitpunkt war die

Abfindungsforderung entstanden und auch zeitnah fällig. Als alsbald

zu realisierende Forderung zählte der Anspruch des

Beschwerdeführers auf Zahlung der Abfindung somit im Zeitpunkt der

Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 28.09.2010 bereits zu seinem

Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO. Der Umstand, dass die entstandene

Forderung erst nach dem Zeitpunkt der Bewilligung der

Prozesskostenhilfe fällig wurde und zur Auszahlung kam,

rechtfertigt nicht die Annahme einer nachträglichen Verbesserung

der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, da im

Rahmen der Prüfung des nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden

Vermögens das Bestehen und die Realisierbarkeit, nicht die

tatsächliche Auszahlung einer Forderung entscheidend für ihre

Zuordnung zum Vermögen des Antragstellers ist. Der nachträglichen

Anordnung einer Einmalzahlung ermangelt es somit vorliegend an

einer Rechtsgrundlage.

Randnummer 10

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.12.2010 war daher

aufzuheben.

Randnummer 11

Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten

an.

Randnummer 12

Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht

zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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