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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2011 – 2 Sa 591/10

Sozialplan - Dauerregelung - ablösende Betriebsvereinbarung
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0331.2SA591.10.0A
Normenkette
§ 112 Abs. 4 BetrVG, § 77 Abs. 6 BetrVG

Leitsatz

Ein Sozialplan kann auch Dauerregelungen enthalten.(Rn.31)

Wird er anlässlich einer Betriebsschließung geschlossen und begünstigt er Arbeitnehmer, die in einen anderen Betrieb des Unternehmens wechseln, ist für die Entgegennahme der Kündigung, die Neuverhandlung oder der Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes zuständig.(Rn.34)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Trier vom 29.09.2010 4 Ca 681/10 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit

einer Anweisung der Beklagten über den Einsatzort des Klägers. Der

Kläger ist bei der Beklagten, die eine Lebensmittelhandelskette

betreibt, seit dem 01. Juni 1995 als Kraftfahrer beschäftigt. Als

die Betriebsstätte in W. zum 30. Juni 2003 geschlossen werden

sollte, wurde allen dort beschäftigten Arbeitnehmern, darunter auch

dem Kläger, gekündigt. Am 29. Januar 2003 verhandelten und

vereinbarten die Betriebspartner der Betriebsstätte W. einen

Interessenausgleich und Sozialplan, wegen dessen näherer

Ausgestaltung auf die in der Akte verbliebene Kopie verwiesen wird.

Der Interessenausgleich und Sozialplan sah eine Sonderregelung für

Kraftfahrer vor, die wie folgt lautet:

Randnummer 2

Für die Kraftfahrer, die ein Arbeitsplatzangebot in

S. I. oder He. annehmen, gilbt bis 31.12.2004 folgende

Sonderregelung:

Randnummer 3

Der Einsatz der LKW´s erfolgt im Schichtbetrieb.

Die Übernahme der LKW´s durch die Fahrer erfolgt nach Vorgabe des

Arbeitgebers im Großraum W.. Die Einteilung der Fahrzeuge und der

Fahrer wird durch die jeweilige Fuhrparkleitung vorgenommen A.

behält sich vor, nach Anhörung der betroffenen Arbeitnehmer zum

30.09.2004 diese Regelung zu überprüfen um zu entscheiden, ob sie

nach dem 31.12.2004 beibehalten wird.

Randnummer 4

Der Kläger nahm das Angebot zur Weiterarbeit in S.

I. an. In dem neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde unter der

Überschrift "sonstige Vereinbarungen" geregelt, dass der

abgeschlossene Sozialplan gelte.

Randnummer 5

Über den 31. Dezember 2004 hinaus wurde die

Sonderregelung unverändert praktiziert. Der Kläger übernahm den im

Raum W. auf dem Parkplatz der DRW abgestellten LKW bei Beginn

seiner Schicht, fuhr zum Standort St. I. und belieferte von dort

aus die Einkaufsmärkte der Beklagten im Bereich E., M. und H. und

fuhr nach Tourende dann den Wagen wieder zurück auf den

vorbezeichneten Parkplatz, wo er den LKW für eine neue Tour eines

anderen Kollegen abstellte. Es waren insgesamt vier LKW´s im Raum

W. stationiert, diese wurden von mehreren Kraftfahrern der

Beklagten zur Fahrt zur Arbeitsstelle in S. I. genutzt.

Randnummer 6

Mit dem Schreiben, welches Gegenstand des hiesigen

Rechtsstreits bildet, teilte die Beklagte dem Kläger und den

übrigen Kollegen im Raum W. mit, dass ab Dezember 2011 die LKW´s

direkt in S. I. stationiert würden und die Belieferung

dementsprechend direkt von diesem Standort aus realisiert wurde.

Dem Kläger wurde eine befristete Zulage in Höhe von 100,00 EUR

brutto in Aussicht gestellt. Über die Maßnahme war der Betriebsrat

vorher informiert worden.

Randnummer 7

Der Kläger hat sich gegen diese Maßnahme gewendet

und qualifizierte das Schreiben der Beklagten erstinstanzlich als

sozialwidrige Änderungskündigung, hilfsweise als rechtswidrige

Weisung.

Randnummer 8

Er hat vorgetragen, allein seine Lohneinbußen

beliefen sich auf über 500,00 EUR, da bislang die Fahrtzeiten mit

dem LKW und damit auch die Zeiten für die zurückgelegten Strecken

W. S. I. als Arbeitszeit gelten würden. Die Beklagte habe von

ihrem in dem Sozialplan genannten Überprüfungsrecht Gebrauch

gemacht, so dass die Sonderregelung über den 31. Dezember 2004

hinaus unabdingbar fortbestehe.

Randnummer 9

Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren

noch von Bedeutung, beantragt,

Randnummer 10

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist,

die Ausübung des Direktionsrechts gemäß Schreiben vom 05. Mai 2010

dergestalt auszuüben, dass der bisher von dem Kläger geführte LKW

am Standort S. I. stationiert wird.

Randnummer 11

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Sie hat die Auffassung vertreten, die Weisung vom

05. Mai 2010 sei rechtmäßig. Die einzige Änderung der

Arbeitsbedingungen bestehe darin, dass der Kläger zur Aufnahme

seiner eigentlichen Tätigkeit in S. I. als Transportmittel zum Weg

der Arbeitsstätte nicht mehr den LKW nutzen dürfte. Die Maßnahme

lasse lediglich die von der Beklagten nicht geschuldete

Erleichterung für eine An- und Abfahrt entfallen.

Randnummer 14

Der Kläger könne sich nicht auf die Sonderregelung

in dem Sozialplan berufen, weil diese als befristete Vorschrift

angelegt und zum 31. Dezember 2004 ausgelaufen sei. Selbst wenn die

Praxis darüber hinaus beibehalten worden sei, sei dies lediglich

eine freiwillige Handhabung gewesen. Abgesehen davon wäre für den

Fall, dass es sich um eine Dauerregelung handele, aufgrund der

Zustimmung des Betriebsrats im Betrieb S. I. oder des in der

Sonderregelung vorbehaltenen Überprüfungsrechts der Beklagten, die

Maßnahme einseitig beenden zu können oder jedenfalls durch den

Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund wesentlicher Änderung der

tatsächlichen Gegebenheiten bei der Anlieferung der Kunden diese

wirksam beendet worden. Die Lastzüge seien systemwidrig in W.

stationiert, die Ausnahmeregelung zugunsten der sog. W. Fahrer sei

für sie wirtschaftliche nicht mehr vertretbar.

Randnummer 15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils

des Arbeitsgerichts Trier vom 29.09.2010 verwiesen.

Randnummer 16

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Im

Wesentlichen hat es zunächst ausgeführt, dass der Kläger kein

Rechtsschutz gegenüber einer ihm erklärten Änderungskündigung in

Anspruch nehmen könne, weil eine derartige nicht ausgesprochen

wurde.

Randnummer 17

Der Feststellungsantrag im Übrigen sei allerdings

zulässig und begründet. Im Ergebnis greife der Kläger eine Weisung

der Beklagten an, die diese im Rahmen ihres Direktionsrechts

ausgeübt habe und stelle diese zur rechtlichen Überprüfung. Er

könne die Feststellung verlangen, dass die im Schreiben vom 05. Mai

2010 erteilte Weisung unwirksam sei.

Randnummer 18

Die Regelung im Sozialplan vom 29. Januar 2003 sei

eine Sonderregelung, die durch die vorbehaltlose Anwendung als

Sozialplanregelung fortbestand oder jedenfalls durch betriebliche

Übung Eingang in den Arbeitsvertrag gefunden habe. Die

Sonderregelung sei durch die Beklagte weiter angewendet worden,

damit sei aus der bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Regelung

eine Dauerregelung geworden. Dies ergebe sich aus Auslegung des

Sozialplans. Zwar sei die Regelung nach dem ersten Absatz zeitlich

befristet, jedoch sei der Beklagten das Recht eingeräumt worden zu

überprüfen, ob diese nach dem 31. Dezember 2004 beibehalten werde.

Dies könne nur bedeuten, dass bei einer Fortsetzung der bisherigen

Handhabung die befristete Regelung zu einer dauerhaften Regelung

aus dem Sozialplan werde. Es handele sich daher bei der

Weiteranwendung nicht um eine freiwillige Maßnahme, soweit es um

die Zeit nach dem 31. Dezember 2004 gehe. Die Sonderregelung sei

nicht wirksam beendet. Eine solche Dauerregelung könne nur durch

spätere Betriebsvereinbarung mit unmittelbarer Wirkung für die

Belegschaft aufgehoben und abgeändert werden oder durch

entsprechende Kündigung des Sozialplans. Solche

Beendigungstatbestände seien auch unter Beteiligung des dafür

nunmehr zuständigen Betriebsrates in S. I. nicht ersichtlich. Eine

aktive Beteiligung oder die von der Beklagten behauptete Zustimmung

des Betriebsrates genüge den Formerfordernissen des § 77 Abs. 2

BetrVG für eine ablösende Betriebsvereinbarung nicht. Die

Sonderregelung in dem Sozialplan ende auch nicht durch Zeitablauf

oder durch Kündigung. Auch aus dem im Sozialplan niedergelegten

Überprüfungsrecht der Beklagten folge nicht die Möglichkeit, die

Sonderregelung nach dem Fortbestand über den 31. Dezember 2004

hinaus einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts zu beenden.

Diese Überprüfung sei der Beklagten lediglich bis 30. September

2004 eingeräumt worden. Mit Erfolg könne sich die Beklagte auch

nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, weil es an

einer notwendigen Regelungslücke fehle.

Randnummer 19

Hilfsweise führt das Arbeitsgericht aus, wenn es

der Argumentation der Beklagten dahingehen folge, dass die

streitgegenständliche Regelung bis 31. Dezember befristet sei und

es sich folglich nicht um eine Dauerregelung handele, wäre diese

Regelung durch vorbehaltlose Anwendung der Handhabung zum festen

Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Dies folge aus dem

Rechtsinstitut der betrieblichen Übung. Hierzu führt das

Arbeitsgericht ins Einzelne gehend aus.

Randnummer 20

Wegen der weiteren Einzelheiten der

Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung

verweisen.

Randnummer 21

Das Urteil wurde der Beklagten am 07. Oktober 2010

zugestellt. Sie hat am 05. November 2010 Berufung eingelegt und

ihre Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis einschließlich

07. Januar 2011 verlängert worden war, mit am 06. Januar 2011

eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte greift das

arbeitsgerichtliche Urteil mit der Argumentation an, die

Sozialplanregelung habe keinen bedingungslosen Fortbestand gehabt.

Der Kläger habe einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen und sein

Einverständnis erteilt, auch in anderen Betriebsstätten des

Unternehmensverbundes eingesetzt zu werden. An dieser Versetzung

des Klägers sei die Beklagte nach dem 31. Dezember 2004 nicht durch

einen im Wege der betrieblichen Übung geschaffenen

Vertrauenstatbestand gehindert. Die Erwägung, es handele sich um

einen Sozialplananspruch mit Fortwirkung, sei nicht in Einklang zu

bringen mit der Begründung einer betrieblichen Übung, weil dann der

Arbeitgeber keine freiwillige Verpflichtung erfüllt habe, zu denen

er nicht aus anderem Rechtsgrund verpflichtet sei. Das

Arbeitsgericht räume der Beklagten Gestaltungsmöglichkeiten zur

einseitigen Beendigung der Sonderregelung zu, nenne ablösende

Betriebsvereinbarung, Kündigung des Sozialplan sowie die Kündigung

der Sonderregelung. Diese Maßnahmen stünden der Beklagten

tatsächlich nicht zur Verfügung, weil die Vertragspartner des

Sozialplans nicht mehr existierten. Die Beklagte habe keine

Adressaten für die einseitigen Erklärungen bzw. für das Ansinnen

auf Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung, weil die

Betriebsstätte in W. seit dem 30. Juni 2003 aufgelöst sei.

Randnummer 22

Die Beklagte beantragt

zuletzt,

Randnummer 23

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 29.

September 2010 4 Ca 681/10 wird die Klage insgesamt

kostenpflichtig abgewiesen.

Randnummer 24

Der Kläger beantragt,

Randnummer 25

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Trier vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

Randnummer 26

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Randnummer 27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze

der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,

verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum

Sitzungsprotokoll vom 31. März 2011.

Gründe

Randnummer 28

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie

ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet

worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Randnummer 29

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Randnummer 30

II. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in

der Begründung vollkommen zutreffend erkannt, dass aufgrund der als

Dauerregelung fortbestehenden, nicht durch anderweitige Absprachen

ersetzten Sozialplanregelung die Beklagte nicht berechtigt war, dem

Kläger die in der Sonderregelung gemachte Befugnis, den LKW im Raum

W. abzuholen und wieder abzustellen mit der Folge, dass Fahrten

nach S. I. als Arbeitszeit gewertet werden, einseitig zu

entziehen.

Randnummer 31

Das Arbeitsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass es sich

bei der fraglichen Regelung des Sozialplans um eine Dauerregelung

handelt. Ein Sozialplan kann fortlaufende zeitlich unbegrenzte

Leistungsansprüche begründen. Dies entspricht ständiger

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. auch BAG 1. Senat

vom 24. März 1981 1 AZR 805/78 AP Nr. 12 zu § 112 BertVG 1972). Die

Ausführungen mit denen das Arbeitsgericht in der Hauptbegründung

seiner Entscheidung die Regelung als Dauerregelung qualifiziert

hat, sind allesamt zutreffend, bedürfen keiner Wiederholung. Somit

kann gem. § 69 Abs. 2 ArbGG hierauf verwiesen werden. Abweichende

rechtliche Gesichtspunkte sind im Berufungsverfahren nicht

aufgetreten. Die Beklagte hatte nur bis zum 31. Dezember 2004 die

Möglichkeit einer Überprüfung, ob sie die Maßnahme fortführt, die

Überprüfung hat sie entweder unterlassen oder aber ist zu dem

Ergebnis gekommen, dass eine Fortführung wirtschaftlich sinnvoll

erscheint, sonst wäre sie nicht durchgeführt worden. Aus dem

Wortlaut des Sozialplans ergibt sich, dass damit ein durch

Sozialplan eingeräumtes Recht dem Kläger zugesprochen wurde, den

LKW im Raum W. zu Beginn seiner Tätigkeit zu übernehmen.

Randnummer 32

Dieser durch Sozialplan begründete Anspruch des Klägers konnte

nicht durch einseitige Direktionsmaßnahme des Arbeitgebers zu Fall

gebracht werden.

Randnummer 33

Die Gestaltungsmöglichkeiten, die Dauerregelung zu beenden, sind

vom Arbeitsgericht im Urteil angedeutet und von der Beklagten in

ihrer Berufungsbegründung auch zutreffend angesprochen worden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen jedoch weder

rechtliche noch tatsächliche Hindernisse, die Dauerregelung dieses

Sozialplans in Wegfall zu bringen. Hierzu bedarf es lediglich einer

Kündigung des Sozialplans, die nach ihrem Inhalt nicht

ausgeschlossen ist, einer Neuverhandlung mit dem zuständigen

Betriebsrat zum Abschluss einer ablösenden Betriebsvereinbarung,

die ggf., sollte der Betriebsrat nicht freiwillig an einer Lösung

mitwirken, erzwingbar wäre. Rechtliche Gründe deswegen, weil der

den Sozialplan abschließende Betriebsrat nicht mehr besteht, stehen

einer derartigen Regelung nicht im Wege. Beim Sozialplan ersetzt

der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber

und Betriebsrat (§ 112 Abs. 4 BetrVG). Das Gesetz sieht für einen

solchen Fall die Weitergeltung der abgelaufenen

Betriebsvereinbarung bis zu ihrer Ersetzung durch eine andere

Abmachung vor (§ 77 Abs. 6 BetrVG). Eine Kündigung kann nur für die

Frage Bedeutung haben, ob sich der Betriebsrat auf Verhandlungen

über eine Neuregelung einlassen muss, und ob die Beklagte notfalls

eine ablösende Regelung durch Anrufung der Einigungsstelle

herbeiführen kann. Die Abänderung von Dauerregelungen eines

Sozialplans durch eine spätere Betriebsvereinbarung wird durch

Erfordernisse des Vertrauensschutzes nicht von vorneherein

ausgeschlossen. Ebenso wenig wie ein in den Betrieb eintretender

Arbeitnehmer sich ohne Weiteres darauf verlassen kann, dass eine

dort vorgefundene ihm günstige normativ betriebliche Regelung auf

Dauer fortbesteht, kann ein von einer Betriebsänderung betroffenes

Belegschaftsmitglied darauf vertrauen, dass der zwischen den

Betriebspartnern vereinbarte Sozialplan, auch soweit er

unbefristete Dauerregelungen enthält, für alle Zeit Bestand hat. Er

kann nur erwarten, dass sich die ablösende Regelung in Grenzen von

Recht und Billigkeit hält (vgl. BAG aaO).

Randnummer 34

In der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht

auch die Frage abschließend entschieden, wie zu verfahren ist, wenn

der den Sozialplan abschließende Betriebsrat wegen Auflösung des

Betriebes nicht mehr existiert, weil der bisherige Betrieb nicht

mehr besteht. Die Auflösung des Betriebes und der damit verbundene

Wegfall des Betriebsrates muss nicht zwangsläufig dazu führen, dass

der Sozialplan, auch soweit er Dauerregelungen enthält und

fortlaufende zeitlich unbegrenzte Leistungsansprüche begründet,

künftig jeder Änderung entzogen bleiben muss. Bleiben die von der

Stilllegung betroffenen Arbeitnehmer in den Diensten des bisherigen

Arbeitgebers und werden sie lediglich in einen anderen Betrieb

desselben Unternehmens übernommen, so werden sie gegenüber dem

Arbeitgeber auf betrieblicher Ebene nunmehr von dem Betriebsrat

dieses Betriebes repräsentiert. Der Betriebsrat dieses neuen

Beschäftigungsbetriebes muss dann aber auch hinsichtlich der aus

dem frühere n Betrieb herrührenden Sozialplanregelungen an die

Stelle des nicht mehr existenten Betriebsrates des stillgelegten

Betriebes treten. Durch die Betriebsstilllegung verliert der

Sozialplan nämlich nicht seinen kollektivrechtlichen Charakter.

Seine fortgeltenden Regelungen wirken weiterhin normativ auf die

Arbeitsverhältnisse der betreffenden Arbeitnehmer ein. Sie werden

mit der Übernahme dieser Arbeitnehmer in einen anderen Betrieb des

Arbeitgebers zum Bestandteil der kollektiven Normenordnung dieses

Betriebes. Dann ist es folgerichtig, den Betriebsrat des

aufnehmenden Betriebes als den nunmehr für die übernommenen

Belegschaftsmitglieder zuständigen betrieblichen Vertretungsorgan,

die Regelungsbefugnis auch hinsichtlich dieses Teils der

kollektiven betrieblichen Normenordnung zuzuerkennen (vgl. BAG

aaO).

Randnummer 35

Damit ist der Betriebsrat des Betriebes in S. I. vollumfänglich

zuständig zu Verhandlungen über den Sozialplan, deren Fortgeltung

und einer evtl. ablösenden Betriebsvereinbarung. Da Regelungen

eines Sozialplans mit erzwingbarer Mitbestimmung ausgestaltet

werden kann, trägt das von der Beklagten im Berufungsverfahren

vorgetretenen Argument, sie habe rechtlich keine Möglichkeit, die

Dauerwirkung des Sozialplans zu beenden, nicht ihre Auffassung,

damit müsste eine Weisung innerhalb des Arbeitsvertrages rechtmäßig

sein, die den Regelungen des Sozialplans entgegen steht.

Randnummer 36

Auch die vom Arbeitsgericht nur hilfsweise vorgebrachte

Argumentation, eine betriebliche Übung sei auf jeden Fall

entstanden, die nicht einseitig durch Ausübung des Direktionsrechts

beendet werden könne, kam es entscheidungserheblich nicht an,

ebenso wenig auf das von der Beklagten zutreffend bezeichnete

Rechtsproblem, dass Ansprüche aus betrieblicher Übung nicht

begründet werden können, wenn der Arbeitgeber vermeintliche

Sozialplanansprüche erfüllen will.

Randnummer 37

Die im Berufungsverfahren erneut vorgebrachte Argumentation, der

Kläger habe sich mit Abschluss des neuen Arbeitsvertrages mit einer

Versetzung einverstanden erklärt, verfängt nicht, weil im Streit

keine Versetzung aus dem Betrieb S. I. in einen anderen Betrieb

Gegenstand der Maßnahme ist. Ein Erstrechtschluss verbietet sich

schon deswegen, weil der Sozialplan gerade für eine

Weiterbeschäftigung im Betrieb von S. I. die Sonderregelung für die

" W. Kraftfahrer" beinhaltet.

Randnummer 38

Ob eine von den Betriebspartnern angedachte ablösende

Betriebsvereinbarung mit gänzlichem Wegfall der

Übernahmemöglichkeit des LKW´s im Raum W. oder der Übernahme der

LKW´s im Raum T. Recht und Billigkeit entspricht, war nicht

Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits. Eine derartige Regelung

ist bislang nicht rechtswirksam vereinbart.

Randnummer 39

III. Nach allem musste die Berufung der

Beklagten erfolglos bleiben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für eine Zulassung der Revision

bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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