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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2011 – 2 Sa 228/11

Schadensersatzanspruch - Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen verspäteter Lohnzahlung - Abmahnungserfordernis
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0707.2SA228.11.0A
Normenkette
§ 628 Abs. 2 BGB, § 626 Abs. 1 BGB

Leitsatz

Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen ständiger verspäteter Lohnzahlungen ist regelmäßig eine vorherige vergebliche Abmahnung.(Rn.26)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2011 4 Ca 1235/10 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus Auflösungsverschulden.

Randnummer 2

Er war seit 02.01.2007 als Schweißer mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.900,-EUR beschäftigt. Er kündigte selbst das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.08.2010 zum 30.09.2010.

Randnummer 3

Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten befand sich die Beklagte zumindest im Jahre 2010 in ständigen Schwierigkeiten, die Arbeitsvergütungen rechtzeitig auszuzahlen. Sie befand sich jedenfalls seit Februar 2010 mit den Lohnzahlungen an den Kläger in permanentem Verzug. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2011 verwiesen.

Randnummer 4

Der Kläger begehrt Schadensersatz mit der Behauptung, er sei durch ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu einer Eigenkündigung veranlasst worden. Er macht als Schadensposition geltend, dass das Kündigungsschutzgesetz auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Der Schaden belaufe sich analog §§ 9, 10 KSchG auf 3.483,83 EUR.

Randnummer 5

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 3.483,33 EUR brutto zu zahlen.

Randnummer 7

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 8

die Klage abzuweisen.

Randnummer 9

Sie hat behauptet, der Kläger habe sie lediglich angemahnt, niemals abgemahnt, bei der fast drei Monate nach der letzten Anmahnung vom Kläger ausgesprochenen Eigenkündigung fehle es an einem aktuellen Auslöser.

Randnummer 10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2011 verwiesen.

Randnummer 11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, als Schadensersatzanspruch komme grundsätzlich § 628 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Norm setze zwar keine außerordentliche/fristlose Kündigung voraus, sie greife auch im Falle einer ordentlichen Kündigung ein. Grund für den Anspruch sei das Auflösungsverschulden des Vertragspartners, nicht der Formalakt der fristlosen Kündigung. Voraussetzung sei allerdings stets, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliege. Dieser könne grundsätzlich auch mit ständigem Verzug bei Lohnzahlungen begründet sein. Es könne dem Arbeitnehmer auch bei geringeren Beträgen nicht mehr zumutbar sein, sein Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, wenn der Arbeitgeber zum wiederholten Male mit den Vergütungsleistungen in Verzug kommt. Die Verzugsleistungen lägen vor. Zur Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sei aber eine vorherige vergebliche Abmahnung erforderlich gewesen. Diese fehle hier. Hierzu führt das Arbeitsgericht im Einzelnen aus.

Randnummer 12

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Randnummer 13

Das Urteil wurde dem Kläger am 25.03.2011 zugestellt. Er hat hiergegen am 20.04.2011 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 25.05.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Randnummer 14

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe weder im Einzelnen geprüft, noch begründet, aus welchen Gründen es im vorliegenden Fall erforderlich gewesen sei, eine Abmahnung auszusprechen. Es läge gerade nicht der Regelfall vor, dass eine Abmahnung erforderlich war. Sie sei ausnahmsweise entbehrlich, wenn es sich um besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen handele, deren Rechtswidrigkeit dem pflichtwidrig Handelnden ohne Weiteres erkennbar und bei denen es ausgeschlossen sei, dass der Vertragspartner ein solches Verhalten hinnehme bzw. wenn sie zur irreparablen Störung der Vertragsbeziehungen führe. Außerdem sei sie entbehrlich, wenn auch im Falle eine Abmahnung keine Aussicht auf eine Rückkehr des Vertragspartners zum vertragskonformen Verhalten mehr bestehe. Die Beklagte habe sich jedenfalls seit Februar 2010 ständig mit den Lohnzahlungen an den Kläger in Verzug befunden. Sie habe sich beharrlich geweigert, das geschuldete Arbeitsentgelt rechtzeitig zu zahlen. Deshalb sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen.

Randnummer 15

Der Kläger beantragt,

Randnummer 16

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.03.2011 4 Ca 1235/10 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.483,33 EUR brutto zu zahlen.

Randnummer 17

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 18

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Randnummer 19

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Randnummer 20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 07.07.2011.

Gründe

Randnummer 21

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Randnummer 22

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG voll umfänglich Bezug auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Randnummer 23

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf Folgendes hinzuweisen:

Randnummer 24

Mit seiner Berufung greift der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts nur insoweit an, als er Ausführungen dazu macht, dass im konkreten Einzelfall eine Abmahnung, die nicht ausgesprochen wurde, ausnahmsweise entbehrlich war.

Randnummer 25

Mit diesem Berufungsvorbringen kann der Kläger keinen Erfolg haben.

Randnummer 26

Die Berufungskammer kann insbesondere nicht feststellen, dass eine Abmahnung, also eine Erklärung, der Kläger werde das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, zu keiner Veränderung des Verhaltens der Beklagten geführt habe. Wenn der Beklagten bewusst wird, dass der Kläger den Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der künftigen pünktlichen Lohnzahlung verknüpft, im Nichterfüllungsfalle eine außerordentliche Kündigung in Aussicht stellt, verbunden mit dem Umstand, dass er dann zusätzlich noch Schadensersatz verlangen kann, wäre es für die Beklagte sicher nicht unmöglich gewesen, durch Umschichtung von Lohnzahlungen (etwa dergestalt, dass andere Mitarbeiter auf ihre Entgeltleistungen noch einige Tage länger hätten warten müssen), dem Kläger eine pünktliche Lohnzahlung zu garantieren. Dass dies nicht unmöglich war, belegt der Umstand, dass die Beklagte in keinem Zeitpunkt wirklich zahlungsunfähig war, sondern nur Schwierigkeiten hatte, sämtliche Forderungen rechtzeitig zu erfüllen.

Randnummer 27

Gegen den Umstand, dass der Kläger berechtigt war, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, spricht weiter entscheidend, dass der Kläger selbst nicht davon ausging, dass ein Grund vorliegt, der es ihm unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einzuhalten, weil er gerade selbst durch seine ausgesprochene ordentliche Eigenkündigung diese ordentliche Kündigungsfrist wahrte.

Randnummer 28

Ergibt sich nach allem, dass gerade kein Ausnahmetatbestand vorlag, der eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich machte, erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Die hiergegen gerichtete Berufung musste erfolglos bleiben.

Randnummer 29

III. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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