Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2010 – 2 Sa 220/10

Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatz
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0826.2SA220.10.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Trier vom 07.04.2010 1 Ca 607/09 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die

Nebenintervenientin selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten um eine außerordentliche

Kündigung des Arbeitsverhältnisses und um eine

Schadensersatzverpflichtung der Klägerin.

Randnummer 2

Diese war seit 25.11.2008 zur Aushilfe als

Kassiererin bei einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 400,00

EUR netto in der von der Beklagten betriebenen Ü-Tankstelle in W.

beschäftigt. In den Tankstellenräumen befindet sich im Gang vom

Ladenlokal zum Lagerraum ein Schubladentresor, welcher nur mit zwei

Schlüsseln geöffnet werden kann. Hierbei ist ein Schlüssel im

Besitzt der Firma C. Werttransporte, die die Aufgabe des

Transportes der in den Tresor eingelegten Geldbeutel, sog.

Safe-Bags, übernimmt.

Randnummer 3

In dem am Gang anschließenden Lagerraum ist in

dessen Eingangsbereich hinter der Tür ein ca. 15 x 15 cm großes

Loch zum Büro der Tankstelle in die Wand eingebrochen. Hinter

diesem Loch steht ein stählerner Tresor, welcher bei Durchgriff

durch das Loch von oben mit kleineren Gegenständen befüllt werden

kann, wie Vignetteneinnahmen in Form von Münzrollen. Die Safe-Bags

sind zu groß, um von oben in den hinter der Wand befindlichen

Tresor eingeworfen werden zu können.

Randnummer 4

Am 28.03.2009 und am 03.04.2009 arbeitete die

Klägerin jeweils allein in der Spätschicht. Sie füllte am Ende

weisungsgemäß den Kassenbericht aus, wobei sie für den 28.03.2009

1.088,00 EUR Ist-Einnahmen und für den 03.04.2009 1.660,70 EUR

Ist-Einnahmen eintrug. Der Schubladentresor wurde jeweils am

31.03.2009 und am 07.04.2009 geleert. Die von der Klägerin

gekennzeichneten Safe-Bags waren dabei nicht vorhanden, bei der

zweiten Leerung bestätigte die Klägerin selbst den Bestand.

Randnummer 5

Bei einem späteren Abgleich der Buchhaltung mit den

im Geldinstitut eingegangenen Zahlungen wurde das Fehlen der

Safe-Bags festgestellt. Zu diesen fehlenden Safe-Bags wurde die

Klägerin am 09.04.2009 angehört. Sie erklärte zunächst, sie könne

sich das Verschwinden aus dem Tresor nicht erklären.

Randnummer 6

Die Beklagte erstattete Strafanzeige gegen die

Klägerin wegen des Verdachts der Unterschlagung der fehlenden

Einnahmen. Auch kündigte sie mit Schreiben vom 21.04.2009 das

Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise zum nächsten rechtlich

möglichen Zeitpunkt.

Randnummer 7

Hiergegen hat die Klägerin Kündigungsschutzklage

erhoben, wobei sie nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis

Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.05.2009 geltend

macht.

Randnummer 8

Sie hat vorgetragen, aufgrund der Kassendifferenzen

zwischen der Kassenvorgabe und den von ihr selbst ermittelten

Geldbeträgen habe ihr die stellvertretende Tankstellenleiterin Frau

A. schon zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses erlaubt, bei

Auftreten von Kassendifferenzen möge sie die Safe-Bags durch das

Wandloch hinter dem Teppich werfen, damit man anschließend, also im

Regelfall am nächsten Tag, gemeinsam der Kassendifferenz nachgehen

könne. Dies habe sie auch am 28.03.2009 und am 03.04.2009 so

gemacht. Unstreitig waren an diesem Tag, wenn auch geringfügige,

Kassendifferenzen zum Teil mit Überbeständen, vorhanden.

Randnummer 9

Die Klägerin hat beantragt,

Randnummer 10

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien

nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.04.2009

mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde, sondern bis zum 31.05.2009

fortbestand.

Randnummer 11

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Sie hat widerklagend

beantragt,

Randnummer 14

die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.748,70 EUR nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.05.2009 zu

zahlen.

Randnummer 15

Sie hat vorgetragen, der Tankstellenleiter B. habe

alle Kassiererinnen und Kassierer angewiesen, den Safe-Bag in den

Schubladentresor zu werfen. Eine Erlaubnis, die Safe-Bags in das

Loch hinter dem Teppich zu verbringen, sei nicht erteilt

worden.

Randnummer 16

Die Klägerin beantragt unter Bezug

auf ihren bisherigen Sachvortrag,

Randnummer 17

die Widerklage abzuweisen.

Randnummer 18

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-

und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des

Arbeitsgerichts Trier vom 07.04.2010 verwiesen.

Randnummer 19

Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage

entsprochen und die Widerklage abgewiesen.

Randnummer 20

Im Wesentlichen hat es hierzu ausgeführt, die

Beklagte, welche eine Verdachtskündigung ausgesprochen habe, habe

die Tatsachen eines dringenden Tatverdachtes nicht darlegen können.

Allein der Umstand, dass die Klägerin beide Male allein Spätschicht

hatte und die Safe-Bags nicht im Schubladentresor waren, reiche für

einen dringenden Tatverdacht einer Unterschlagung nicht aus.

Unstreitig gebe es noch das hinter einem Wandteppich liegende

Wandloch zum Büro, in dem ein weiterer Tresor stand. Diese Öffnung

sei ebenfalls zum Geldeinwurf genutzt worden, jedenfalls für alle

Vignetteneinnahmen in Form von Münzrollen. Ferner stehe fest, dass

die durch dieses Loch geworfenen Münzrollen häufig nicht im Tresor,

sondern darauf oder daneben im Büro lagen. Schließlich sei aufgrund

der Größe der Öffnung in der Wand es auch unproblematisch möglich,

hineingeworfenes wieder auf dem selben Wege durch die Öffnung

wieder herauszuholen. Dies sei auch Lieferanten möglich, die allein

und unbeaufsichtigt in den Lagerbereich geschickt wurden.

Schließlich habe die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses

regelmäßig die Safe-Bags durch diese Wandöffnung verbracht, anstatt

sie in den Schubladentresor zu werfen. Es folge damit keine

überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin die Einnahmen an

sich genommen habe. Es sei nicht weniger wahrscheinlich, dass die

Klägerin entsprechend ihrer Einlassung und entsprechend ihrer

häufigen vorherigen Praxis auch diese beiden Male die Safe-Bags in

das Loch getan und jemand Drittes, sei es irgend ein anderer

Arbeitnehmer oder ein Lieferant, diese sodann unbemerkt an sich

genommen habe. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, ob und falls

ja, wer am 29.03.2009 und am 04.04.2009 unmittelbar nach

Frühschichtbeginn das Büro betreten habe, ohne die Safe-Bags dort

vorgefunden zu haben. Mangels dringenden Tatverdachtes sei die

fristlose Verdachtskündigung unwirksam.

Randnummer 21

Die Widerklage sei unbegründet. Der Anspruch folge

weder positiver Vertragsverletzung noch unerlaubter Handlung.

Insoweit sei zwar zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin

die ausdrückliche Erlaubnis der stellvertretenden

Tankstellenleiterin A. hatte, die Einnahmen anstelle in den

Schubladentresor auch hinter das Wandloch zu legen, um etwaige

Kassendifferenzen prüfen und klären zu können. Bei dieser Erlaubnis

läge bereits keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Selbst wenn

man zugunsten der Beklagten unterstelle, dass eine solche

ausdrückliche Erlaubnis nicht vorläge, sei ein

Schadenersatzanspruch zu verneinen. Es sei lediglich von einem

fahrlässigen Fehlverhalten der Klägerin auszugehen. Der Umstand,

dass die Klägerin auch vor dem 28.03.2009 bereits meistens die

Tageseinnahmen in das Wandloch am Büro warf, belege, dass die

Klägerin darauf vertraute, das Geld sei auch dort sicher. Die

Klägerin habe zwar dann unbewusst die im Verkehr erforderliche

Sorgfalt außer Acht gelassen, da auch für sie erkennbar sein

musste, dass aufgrund der Größe des Loches und der Gegebenheiten

die Gefahr bestand, dass hinter diesem Loch verwahrte Gelder nicht

sicher seien.

Randnummer 22

Ein Anspruch sei jedoch wegen überwiegenden

Mitverschuldens der Beklagten ausgeschlossen. Die Beklagte selbst

habe durch das Loch zum Büro hinter dem Wandteppich die weitere

Verwahrmöglichkeit für Geldeinnahmen eröffnet, obwohl diese schon

aufgrund der Größe der Wandöffnung unsicher sei. Zudem habe sie den

Arbeitnehmern aufgetragen, dort die Vignetteneinnahmen

hineinzuwerfen, obwohl nicht sicher gestellt war, dass diese Gelder

in Form von Münzrollen überhaupt in dem hinter dem Loch

aufgestellten Tresor landeten. Dass ein Arbeitnehmer sodann auch

unabhängig von einer ausdrücklichen Weisung auf die Idee kommen

konnte, auch die Tageseinnahmen durch dieses Loch zu legen, zumal

dies eine Kontrolle etwaiger Kassendifferenzen durch das

auffindende Büropersonal ermöglichte, sei nicht von der Hand zu

weisen. Die Beklagte habe das Vorgehen der Klägerin in der

Vergangenheit wenn nicht ausdrücklich erlaubt so doch zumindest

geduldet. Die Klägerin habe fast immer die Tageseinnahmen in

gerollten Safe-Bags durch das Loch in das Büro geworfen, ohne

jemals hierfür unter Hinweis auf einen alleinig zulässigen Einwurf

in den Schubladentresor abgemahnt worden zu sein. Dies wäre jedoch

nötig gewesen, da mittels der Beschriftung der Safe-Bags klar

erkennbar war, dass es sich um solche aus Schichten der Klägerin

handelte. Schwerwiegender als der Umstand, dass die Beklagte eine

unsichere Verwaltungsmöglichkeit für Gelder eröffnete, wiege daher

der Umstand, dass die Beklagte zumindest die Behandlung der

Safe-Bags widerspruchslos duldete. Beides ergebe ein zumindest

überwiegendes Verschulden der Beklagten hinsichtlich des

Abhandenkommens von Einnahmen, da die Beklagte selbst es

unterlassen habe, sicherzustellen, dass auch alle Tageseinnahmen

der Klägerin in den Schubladentresor gelangten. Da die Beklagte des

Weiteren nicht darlegen konnte, dass die Klägerin die Einnahmen

unterschlagen habe, scheide eine Haftung aus unerlaubter Handlung

aus.

Randnummer 23

Wegen der weiteren Einzelheiten der

Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung

verwiesen.

Randnummer 24

Das Urteil wurde der Beklagten am 12.04.2010

zugestellt. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 03.05.2010

Berufung eingelegt und ihre Berufung, nachdem die Frist zur

Begründung bis 12.072010 verlängert worden war, mit an diesem Tag

eingegangenem Schriftsatz begründet.

Randnummer 25

Die Beklagte greift das Urteil aus tatsächlichen

und rechtlichen Gründen an. Nach der gegebenen Sachlage sei eine

alleinige Verantwortung der Klägerin für das Fehlen des

Bargeldumsatzes am 28.03.2009 und am 03.04.2009 zu sehen, weil sie

als einzige Person zum streitigen Zeitpunkt Zugriff auf die

Geldbeutel hatte. Sie sei einzige Mitarbeiterin während der

Spätschicht gewesen. Sie sei verpflichtet gewesen, die Einnahmen

vom 28.03.2009 in Höhe von 1.088,00 EUR und am 03.04.2009 in Höhe

von 1.660,70 EUR in den für die Einnahme der Safe-Bags vorgesehenen

Schubladentresor der Beklagten einzuwerfen. Ausweislich der

Entnahmeprotokolle seien beide Safe-Bags nicht aufgefunden worden.

Sie seien auch nicht an anderer Stelle aufgefunden worden. Die

Beklagte weist darauf hin, dass sie bereits erstinstanzlich

vorgetragen habe, dass sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die Zugang zu dem Büro haben, nicht die Geldsäcke gefunden oder an

sich genommen hätten. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass

evtl. unbefugte Dritte die Safe-Bags entwendet haben könnten sei

nicht ausreichend, um den dringenden Verdacht einer Straftat zu

entkräften. Darüber hinaus begründe das erst von der Klägerin zur

Rechtfertigung vorgebrachte Verhalten, die Safe-Bags anstatt in den

Schubladentresor in die zweite, lediglich durch ein Teppichstück

verdeckte Öffnung in den Lagerraum der Tankstelle zu werfen, einen

vorsätzlichen, zumindest aber grob fahrlässigen Pflichtenverstoß.

Sämtliche Mitarbeiter seien während der Einarbeitungszeit

ausdrücklich darauf hingewiesen worden, das eingenommene Geld

durchzuzählen und das entsprechende Geld zusammen mit einem

Bareinzahlungsschein in einen Safe-Bag einzupacken. Dieser sei

sodann stets in den verschlossenen und von außen nicht zu öffnenden

Schubladentresor zu deponieren. Eine anderweitige Praxis im Betrieb

gebe es nicht. Hierbei verweist die Beklagte auf die Aussagen

diverser Zeugen im gegen die Klägerin (zuletzt eingestellten)

Strafermittlungsverfahren. Es gebe keine Anweisung, irgendwelches

Geld der Tankstelle in die lediglich durch Teppichstück verdeckte

Öffnung in den Lagerräumen ins Büro einzuwerfen. Eine solche

Anweisung sei auch nicht durch die stellvertretende Leiterin A.

erfolgt. Sie habe der Beklagten ausdrücklich erklärt, der Klägerin

weder am 28.03.2009 noch am 03.04.2009 erlaubt zu haben, die

Einnahmen dort einzuwerfen. Dieser Vortrag sei durch das

Arbeitsgericht gänzlich außer Acht gelassen worden. Eine Vernehmung

der Frau A. sei dringend geboten gewesen.

Randnummer 26

Der Schadensersatzanspruch sei begründet. Die

Klägerin habe ausschließlich die Beträge kassiert. Sie habe die

streitgegenständlichen Einnahmen getätigt und nach ihrer eigenen

Einlassung in Safe-Bags verschlossen. Beide Abrechnungen tragen die

Unterschrift der Klägerin. Die Pflichtverletzung ergebe sich schon

daraus, dass durch das Verhalten der Klägerin ein Schaden

entstanden sei. Sie habe die Anweisung missachtet, dass sie die

vollständige Verantwortung für die Schichttageskasse trage, dies

habe sie unter dem 25.11.2008 ausdrücklich durch Unterschrift

bestätigt. Die Behauptung, sie habe die Safe-Bags in das Loch,

welches mit einem Teppich verhangen war, geworfen, sei reine

Schutzbehauptung. Entgegen der Annahme des Erstgerichts habe die

Beklagte zu keinem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass die Klägerin

entgegen der ausdrücklichen Anweisung den eigens hierfür

vorgesehenen Schubladentresor nicht nutze.

Randnummer 27

Die Beklagte hat der Frau A. den Streit verkündet

mit der Begründung, falls diese der Klägerin erlaubt haben sollte,

die Geldeinnahmen durch ein Loch in der Wand zu werfen, ein

entsprechender Schaden verursacht sei.

Randnummer 28

Die Streitverkündungsempfängerin ist dem

Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Sie hatte

ausdrücklich bestritten der Klägerin gestattet zu haben, die

Tageseinnahmen nicht in den dafür vorgesehenen Schubladentresor zu

werfen, sondern durch ein Loch in der Wand in einem Nebenraum. In

der ersten schriftsätzlichen Stellungnahme hat sie erklärt,

lediglich ein einziges Mal sei dies der Fall gewesen, als nämlich

die Klägerin kurz nach Arbeitsantritt nach Schichtende sie zu Hause

angerufen habe, und mitgeteilt habe, sie habe Probleme mit der

Abrechnung und könne den Fehler nicht finden. Da sie sehr aufgeregt

schien und einen hilflosen Eindruck machte, habe sie dann die

Klägerin gebeten, die Tageseinnahmen nicht in den Schubladentresor

zu werfen, sondern in das mit einem Teppichstück verhängte Loch in

der Wand zu dem dahinterliegenden abgeschlossenen Büro. Am nächsten

Tag habe sie dann zusammen mit der Klägerin die fehlerhafte

Abrechnung überprüft und den Fehler gefunden, die Tageseinnahmen

dann ordnungsgemäß in den Schubladentresor eingeworfen. An beiden

hier streitentscheidenden Zeitpunkten sei sie zum Zeitpunkt der

Abrechnung der Tageseinnahmen überhaupt nicht im Betrieb gewesen.

Sie sei auch von der Klägerin nicht über angebliche Unstimmigkeiten

der Tageseinnahmen in Kenntnis gesetzt worden, darüber hinaus habe

sie am 03.04.2009 bereits ihren Urlaub angetreten, als die Klägerin

noch Schicht hatte und daher eine Abrechnung noch nicht erfolgt

sei.

Randnummer 29

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat

die Streitverkündungsempfängerin erklärt, sie habe einmal die

ausdrückliche Erlaubnis erteilt, den Geldsack in den Tresor hinter

das Loch zu werfen, anschließend seien noch mehrere Fälle

vorgekommen, in denen die Klägerin die Geldsäcke nicht in den

Schubladentresor, sondern in das Loch eingeworfen habe. In diesen

Fällen sei dann am nächsten Morgen entsprechend der ersten

geschilderten Angelegenheit verfahren worden, d. h. nach

Überprüfung seien die Geldsäcke in den ordnungsgemäßen

Schubladentresor eingelegt worden. Sie schätze, dies sei zehnmal

der Fall gewesen. Eine weitere ausdrückliche Erlaubnis für dieses

Vorgehen habe sie allerdings nicht erteilt und den

Tankstellenleiter Herrn B. oder Herrn W. hierüber nicht

unterrichtet.

Randnummer 30

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 31

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 07.04.2010 1 Ca

607/09 -, berichtigt gemäß Beschluss vom 19.04.2010, wird

abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Randnummer 32

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte

2.748,70 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 33

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 34

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Randnummer 35

Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen

Tatsachenvortrag, sie habe entsprechend der Anweisung und Erlaubnis

der Zeugin A. die beiden Safe-Bags durch die Wandöffnung hinter dem

Teppich ins Büro gelegt. Ein Verschulden könne ihr daher nicht

angelastet werden, geschweige denn eine unerlaubte Handlung.

Randnummer 36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen

Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die

Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 26.08.2010.

Gründe

Randnummer 37

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie

ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64

Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

Randnummer 38

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen

Erfolg.

Randnummer 39

II. Im Ergebnis und in der Begründung

vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das

Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch außerordentliche

Kündigung beendet wurde, sondern bis Ablauf der ordentlichen

Kündigungsfrist fortbestanden hat. Es hat ebenso mit zutreffender

Begründung die Widerklage der Beklagten abgewiesen.

Randnummer 40

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen

Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom

Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die

Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG voll umfänglich

Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.

Randnummer 41

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei kurz auf

folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

Randnummer 42

Die Feststellung, dass die außerordentliche Verdachtskündigung

mangels hinreichend dringenden Tatverdachtes und die

Widerklageforderung unbegründet ist, steht und fällt mit der Frage,

ob es der Klägerin gestattet war, entgegen der üblichen

Gepflogenheit, die Safe-Bags in den Schubladentresor einzulegen,

die Geldsäcke auch alternativ in das durch ein Teppichstück

verdeckte Loch in der Wand in das Büro auf oder neben den hinter

der Wand befindlichen Tresor einzuwerfen. Die Klägerin hat sich auf

eine entsprechende Üblichkeit und Duldung bzw. Erlaubnis durch die

stellvertretende Filialleiterin A. berufen. Demgegenüber hat die

Beklagte lediglich ausgeführt, die Zeugin A. habe der Klägerin

weder am 28.03.2009 noch am 03.04.2009 erlaubt, die Einnahmen

andernorts zu deponieren. Dass die entsprechende Erlaubnis an den

beiden Tagen und explizit für diese beiden Tage erteilt worden war,

hat die Klägerin selbst nicht behauptet, sie hat vielmehr von

Anfang an ihre Prozessführung darin verfolgt, sie habe in Absprache

mit der stellvertretenden Filialleiterin A. diese Vorgehensweise

gewählt, wenn bei aufgetretenen Differenzen zwischen dem

Kassensollbestand und dem tatsächlich gezählten Geldbetrag eine

Überprüfung am nächsten Tag erforderlich gewesen sei.

Randnummer 43

Während Frau A. zunächst behauptet hat, sie habe der Klägerin

lediglich einmal die diesbezügliche Erlaubnis erteilt, hat sie in

der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass entsprechend

dieser einmal getätigten Verhaltensweise die Vorgehensweise noch

ca. zehnmal gewählt wurde, dass also die Klägerin unabhängig von

einer bestehenden ausdrücklichen Anweisung, die Safe-Bags in den

Schubladentresor zu tun, in Fällen der Kassendifferenzen die

Safe-Bags in das Loch hinter dem Teppich geworfen hat und am

nächsten Tag eine Überprüfung der Geldbeträge stattgefunden hat.

Zwar hat sie auch bestätigt, dass sie diese Vorgehensweise ihren

Vorgesetzten selbst nicht mitgeteilt hat, so dass auch die

Behauptung der Beklagten, ihr sei hiervon nichts bekannt gewesen,

durchaus zutreffend erscheint.

Randnummer 44

Die Streitverkündete A. hat sich mit der Aussage in der

Kammerverhandlung selbst einer möglichen Inanspruchnahme durch die

Klägerin verschärft ausgesetzt. Es besteht für die Kammer keine

Veranlassung daran zu zweifeln, dass die diesbezügliche Einlassung

der Streithelferin zutreffend ist. Die Beklagte hat auch nach

dieser Aussage ernstlich nicht mehr ihren Vortrag weiter verfolgt,

eine derartige Verhaltensweise sei zwischen der Klägerin und ihrer

Vorgesetzten, der stellvertretenden Filialleiterin, nicht

abgesprochen gewesen.

Randnummer 45

Durch die zumindest nach Aussagen der Frau A. feststehenden

Häufigkeit der abweichenden Geldbehandlung zum Zwecke der Klärung

von Bestandsdifferenzen ist zumindest für die Klägerin der Eindruck

entstanden, die Vorgehensweise werde geduldet.

Randnummer 46

Die Beklagte muss sich das Verhalten ihrer stellvertretenden

Filialleiterin zurechnen lassen.

Randnummer 47

Da die Beklagte weiter widerlegen muss, dass eine entsprechende

Erlaubnis oder Duldung nicht erteilt wurde, für die Darlegung der

Kündigungsgründe ist sie vollumfänglich darlegungs- und

beweisbelastet, kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass der

dringende Tatverdacht besteht, die Klägerin habe die beiden

Geldbeträge unterschlagen.

Randnummer 48

Es kann auch nicht der dringende Tatverdacht einer vorsätzlichen

oder grob fahrlässigen Gefährdung der Vermögensinteressen der

Beklagten angenommen werden, der darin liegen könnte, dass die

Klägerin den durchaus unsicheren Weg einer Geldverwahrung gewährt

hat. Wenn und soweit sie durch die hierfür Vorgesetzte ermächtigt

war bzw. diese das vorliegende, durchaus gefährliche Verhalten

geduldet hat, konnte und durfte die Klägerin berechtigterweise

davon ausgehen, eine Vertragsverletzung nicht zu begehen.

Randnummer 49

Die Widerklage ist aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht

begründet. Auch hier ist von der Tatsache auszugehen, dass die

Klägerin zumindest mit Wissen und Duldung der Vorgesetzten die

gefährliche Verwahrweise des Geldbetrages gewählt hat. Damit steht,

wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, zumindest ein

überwiegendes Mitverschulden der Beklagten fest, welche nach den

Grundsätzen der Haftungsprivilegierung bei Arbeitnehmertätigkeit

eine Mithaftung der Klägerin ausschließt. Die Beklagte kann den

Anspruch auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin den

alleinigen Zugang zu dem Geldbetrag hatte. Durch die der Beklagten

zuzurechnende mangelhafte Organisation, in Form der Duldung durch

die stellvertretende Filialleiterin, kann nicht festgestellt

werden, dass die Klägerin alleinigen Zugang zu dem Kassenbestand

hatte und sich aus diesem Grunde selbst entlasten müsste, in dem

sie den Beweis führte, eine dritte Person habe Zugriff gehabt. Es

ist Sache des darlegenden Gläubigers zunächst Umstände zu

schildern, dass die Klägerin von Anfang bis Ende des

Geldeinnahmevorgangs alleinigen Zugang zu dem Geldbestand

hatte.

Randnummer 50

Da nach den Feststellungen des Gerichts dies nicht der Fall war

(allein der Hinweis der Beklagten auf die behauptete fehlende

ausdrückliche Erlaubnis am 28.03. 2009 und 03.04.2009 reicht hierzu

nicht aus) scheidet eine Haftung der Klägerin wegen übernommener

Verwahrpflichten aufgrund alleinigen Zugangs zum Geldbetrag

aus.

Randnummer 51

III. Nach allem war die Berufung der Beklagten

mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die

Kostenentscheidung in Bezug auf die Nebenintervenientin folgt § 101

Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO.

Randnummer 52

Für eine Zulassung der Revision bestanden angesichts der

gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine

Veranlassung.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Rheinland-Pfalz in 2 Sa 220/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten