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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2011 – 2 Sa 100/11

Schadenersatz - Verlust eines Schlüssels und eines Codesenders einer Schließanlage
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2011:0616.2SA100.11.0A

Orientierungssatz

1. Ein Arbeitnehmer, der einen Codesender für die Alarmanlage der Betriebsstätte sowie einen Schlüssel der Schließanlage erhalten hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl den Codesender als auch den Schlüssel nicht zurückgeben kann, ist verpflichtet den Betrag für die Umprogrammierung des Codesenders der Schließanlage zu zahlen.(Rn.31)

2. Hat der Arbeitgeber weder einen Schließplan vorgelegt, noch substantiiert und rechtzeitig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass zum Zeitpunkt des Schlüsselverlustes noch alle anderen zur Schließanlage gehörigen Schlüssel vorhanden gewesen sind, ist die Kausalität des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für den Austausch sämtlicher Schlösser nicht dargelegt.(Rn.36)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011 2 Ca 661/10 unter

Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 1 € 97,50 zu

zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1

auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um

Schadensersatzansprüche aus beendetem Arbeitsverhältnis. Der Kläger

war bei der Beklagten zu 1.) als kaufmännischer Angestellter zu

einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.945,00 EUR beschäftigt. Sein

Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung zum 15.02.2010. Zu

Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger einen Codesender

für die Alarmanlage der Betriebsstätte erhalten, weiter erhielt er

einen Schlüssel der Schließanlage. Sowohl den Codesender als auch

den Schlüssel konnte er bei Ende des Arbeitsverhältnisses nicht

zurückgeben.

Randnummer 2

Die Beklagte hat die Schließanlage nicht ausgetauscht. Im

Prozess hat sie ein Angebot der Firma H. mit der

Angebotsüberschrift C. mit einem Nettobetrag von 3.074,45 Euro

vorgelegt. Der Codesender wurde umprogrammiert. Hierüber erstellte

die Firma M. GmbH eine Rechnung über 97,50 Euro netto,

Rechnungsdatum 11.06.2010. Das in der Akte verbliebene Exemplar

trägt einen Hinweis, dass am 16.06. über S-Bank bezahlt worden sei.

Die Rechnung beinhaltet eine Technikerstunde, Anfahrtskosten und

einen IMT Schlüssel. Der Codesender war dazu bestimmt, die

Alarmanlage zu deaktivieren. Er wurde so benutzt, dass er vor einen

entsprechenden Sensor an der Haustür gehalten werden musste, und

dort ein zweistelliger Code eingegeben wurde, so dass die

Alarmanlage außer Funktion gesetzt war.

Randnummer 3

Der Kläger hatte erstinstanzlich die Beklagte zu 1.) und deren

Komplementärin, die Beklagte zu 2.), auf Zahlung restlicher

Arbeitsvergütung verklagt. Die Beklagte zu 1.) hat Widerklage

erhoben auf Ersatz des Schadens, der durch den Verlust des

Schlüssels und des Codesenders entstanden sei. Hierzu hat sie die

Nettopositionen aus dem Angebot H. für das Auswechseln der

Schließanlage und die Nettopositionen aus der Rechnung der Firma M.

eingesetzt.

Randnummer 4

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe den Verlust des

Schlüssels grob fahrlässig verursacht, er müsse daher den Schaden

ersetzen, eine Haftungsprivilegierung greife nicht. Der Kläger

verfüge auch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Sie

habe die Rechnung der Firma M. bezahlt, bietet hierfür den Beweis

durch einen Zeugen an. Eine betriebliche Haftpflichtversicherung,

welche das konkrete Risiko abdecke, habe sie nicht

abgeschlossen.

Randnummer 5

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 6

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin

3.221,95 EUR zu zahlen,

hilfsweise hat sie beantragt,

festzustellen, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist,

alle Aufwendungen der Beklagten und Widerklägerin, die im

Zusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels der Schließanlage C.

und des Verlustes des Codesenders der Alarmanlage X. noch

entstehen, zu erstatten.

Randnummer 7

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 8

die Widerklage abzuweisen,

Randnummer 9

er hat das Entstehen eines Schadens bestritten, hat bestritten,

dass die Rechnung der Firma M. bezahlt sei und im Übrigen sich auf

Haftungsprivilegierung berufen. Die Beklagte hätte eine

entsprechende Versicherung abschließen müssen.

Randnummer 10

Der Kläger hat seiner Haftpflichtversicherung den Streit

verkündet mit der Aufforderung, auf seiner Seite dem Rechtsstreit

beizutreten. Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit

beigetreten.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

erster Instanz wird auf den Tatbestand des Teil-Urteils des

Arbeitsgerichts Trier vom 21.09.2010, mit welchem über die vom

Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche entschieden wurde und

auf das End-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.01.2011

verwiesen.

Randnummer 12

Im Urteil vom 25.01.2011 hat das Arbeitsgericht, soweit für die

Berufung von Bedeutung, die Widerklage abgewiesen. Es hat

ausgeführt, die Beklagte zu 1.) habe keinen Schadensersatzanspruch,

so dass sowohl der Zahlungsantrag als auch der hilfsweise gestellte

Feststellungsantrag abzuweisen seien. Zwar komme grundsätzlich ein

Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn Gegenstände bei Beendigung

des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgegeben würden. Ob der Kläger

den Verlust des Codesenders und des Schlüssels zu vertreten habe

und welcher Grad von Fahrlässigkeit ihm ggf. vorzuwerfen sei, könne

indes offen bleiben. Der Beklagten sei kein Schaden entstanden.

Weder die Alarmanlage, noch die Schließanlage seien durch den

Verlust des Codesenders und eines Schlüssels in ihrer Substanz

beeinträchtigt. Sie blieben grundsätzlich voll funktionsfähig.

Allerdings sei die Tauglichkeit zur Verhinderung von Einbrüchen

insoweit eingeschränkt, als ein Unbefugter in den Besitz des

Codesenders und des Schlüssels gelangen und sich Zutritt zum

Firmengelände verschaffen könnte. Der Umstand, dass die Beklagte zu

1.) die Schließanlage nicht habe austauschen lassen, zeige jedoch,

dass sie diese Missbrauchsgefahr nicht als ernsthaft gegeben

ansehe. Die in dem Angebot der Firma H. aufgeführten Positionen

könnten daher nicht als zur Schadensbeseitigung erforderlich

gewertet werden. Es könne vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung

davon ausgegangen werden, dass der verlorene Schlüssel entweder von

niemandem gefunden wurde oder der Finder ihn jedenfalls nicht der

Beklagten zuordnen könnte. Nichts anderes gelte hinsichtlich der

Neuprogrammierung des Codesenders, die trotz des geringen Zeit- und

Kostenaufwands erst im Juni 2010, und damit ungefähr vier Monate

nach dem Ausscheiden des Klägers, vorgenommen wurde. Ein adäquater

Kausalzusammenhang könne auch hier nicht mehr angenommen werden.

Die Frage, ob eine Betriebshaftpflichtversicherung hätte eintreten

müssen oder ob die Beklagte die Obliegenheit eine solche

abzuschließen verletzt habe, könne daher offen bleiben. Ebenfalls

die Frage eines Abzuges "Neu für Alt."

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf

das Urteil vom 25.01.2011 verwiesen.

Randnummer 14

Dieses Urteil wurde der Beklagten am 03.02.2011 zugestellt.

Randnummer 15

Am 21.02.2011 ging beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein

Schriftsatz der Beklagten ein, in welchem die Beklagte zu 1.) und

deren Komplementärin als Beklagte und Berufungsklägerin bezeichnet

waren. Die Berufung wurde namens und im Auftrag der Beklagten und

Berufungsklägerin eingelegt. Antrag und Gründe sollten folgen.

Randnummer 16

Die Berufungsbegründung ging am 03.05.2011, nachdem die Frist

zur Begründung bis zum 04.05.2011 verlängert worden war, bei

Gericht ein. Die Berufungsbegründung befasst sich ausschließlich

mit dem Anspruch der Beklagten zu 1.) auf die

Schadensersatzforderung. Die Beklagte zu 1.) greift das

arbeitsgerichtliche Urteil mit der Begründung an, das

Arbeitsgericht verkenne den Begriff des Schadens. Durch die

Nichtrückgabe des Schlüssels und des Codesenders habe der Kläger

nicht nur das Eigentum verletzt, sondern auch die Sachgesamtheit

Sicherheitsschließanlage beschädigt. Diese habe ihre Funktion

verloren. Bei dem Einbau einer Sicherheitsanlage habe der

Eigentümer die Gewissheit, dass Schlüssel auf legale Weise nur mit

seinem Einverständnis nachgemacht werden könnten. So könne er

darauf vertrauen, dass kein Unbefugter mit Hilfe eines Schlüssels

in sein Haus eindringen könne. Gingen Schlüssel verloren, entfalle

dieses Vertrauen, der Eigentümer müsse zusätzliche

Sicherungsmaßnahmen treffen. Der bereits im Zeitpunkt des Verlustes

entstandene Schaden könne nicht dadurch aus der Welt geschafft

werden, dass die Beklagte die Schließanlage bislang nicht habe

austauschen lassen. Schon gar nicht ließe sich der Rückschluss

daraus ziehen, die Beklagte habe infolge des bisherigen

Nichtaustausches eine Missbrauchsgefahr nicht für ernsthaft als

gegeben erachtet. Sie habe unmittelbar nach Kenntnis vom Verlust

des Codesenders diesen deaktivieren und austauschen lassen, was

sich aus der vorgelegten Rechnung der Firma M. ergebe.

Randnummer 17

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 24.11.2006 sei

in zeitlicher Hinsicht nicht einschlägig, weil dort mehr als zwei

Jahre und drei Monate nach dem Schlüsselverlust keine

Ersatzmaßnahmen eingeleitet waren. Selbst wenn die in dem Angebot

der Firma H. aufgeführten Positionen nicht als zur

Schadensbeseitigung erforderlich angesehen würden, müsste zumindest

der Hilfsantrag erfolgreich sein.

Randnummer 18

Die Beklagte zu 1.) beantragt,

Randnummer 19

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.11.2010 2 Ca

661/10 -, zugegangen am 03.02.2011, wird in Ziffer 2) des Tenors

aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte zu

1.) und Widerklägerin 3.171,95 EUR zu zahlen,

hilfsweise festzustellen,

dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, alle

Aufwendungen der Beklagten zu 1.) und Widerklägerin, die im

Zusammenhang mit dem Verlust des Schlüssels der Schließanlage C.

und des Verlustes des Codesenders der Alarmanlage des X. noch

entstehen zu erstatten.

Randnummer 20

Der Kläger beantragt,

Randnummer 21

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Randnummer 22

Er hält die Berufung der Beklagten zu 2.) für unzulässig, weil

eine Berufungsbegründung nicht ergangen sei. Im Übrigen sei die

Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht habe zutreffend

entschieden. Ein Schaden sei nicht entstanden, die Rechnung der

Firma M. sei nicht bezahlt. Dies bestreite der Kläger mit

Nichtwissen, im Übrigen habe die Beklagte schlüssig nicht

dargelegt, dass allein der Verlust seines Schlüssels zur

Wertminderung geführt habe.

Randnummer 23

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beklagte zu

1.) erstmals erklärt, alle Schlüssel, die ausgegeben worden seien,

seien noch vorhanden und bis auf den vom Kläger nicht zurück

gegeben worden. Hierzu hat sie Beweis angeboten durch Vernehmung

des präsenten Zeugen M. M..

Randnummer 24

Der Kläger hat diesen Vortrag als unsubstantiiert

zurückgewiesen, insbesondere sei keine genau Darlegung von Art und

Zahl und Funktion der Schlüssel im Verlaufe des Rechtsstreits

erfolgt, was er auch bereits vorher gerügt habe.

Randnummer 25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im

Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der

Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung waren, verwiesen.

Randnummer 26

Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum

Sitzungsprotokoll vom 16.06.2011.

Gründe

Randnummer 27

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie

ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet

worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 520 ZPO).

Randnummer 28

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen im

Übrigen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte

zu 2.) kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Sie taucht

zwar in der Berufungsschrift auf, dies ist aber unschwer damit zu

erklären, dass hier Textverarbeitungsprogramme angewendet werden.

Der Umfang der Berufung wird ausschließlich dadurch bestimmt, dass

aus dem Angriff im Berufungsbegründungsschriftsatz ermittelt werden

kann, wer das Rechtsmittel durchführt. Gegen die Auslegung, auch

die Beklagte zu 2.) habe Berufung eingelegt, spricht der Gebrauch

des Singulars in der Formulierung, dass namens und im Auftrag der

Beklagten und Berufungsklägerin Berufung eingelegt wird.

Randnummer 29

Ist kein Rechtsmittel der Beklagten zu 2.), die nur in erster

Instanz an dem Verfahren beteiligt war, eingelegt worden, kann

deren Rechtsmittel auch nicht unzulässig sein.

Randnummer 30

II. Im Übrigen hat das Rechtsmittel der

Berufung nur teilweise Erfolg. Der Kläger ist verpflichtet, den

Beklagten wegen der Deaktivierung des Codesenders in Höhe von 97,50

EUR netto zu zahlen.

Randnummer 31

Für die Kammer steht fest, dass in diesem Umfang ein Schaden der

Beklagten entstanden ist, der durch den Verlust dieses Codesenders,

der vom Kläger zu vertreten ist, verursacht wurde. Die Beklagte hat

zeitnah den Codesender deaktiviert, ihm also die Funktionsfähigkeit

genommen und einen neuen Codesender angeschafft. Dass die in der

Rechnung der Firma M. bezeichneten Arbeiten geleistet worden sind,

hat der Kläger nicht bestritten. Er hat lediglich bestritten, dass

die Summe bezahlt sei. Darauf kommt es entscheidungserheblich nicht

an. Wenn die Leistungen erbracht sind, bestand eine Verpflichtung

der Beklagten, diese Rechnung gegenüber der Firma M. zu begleichen.

In entsprechender Höhe ist ein Schaden entstanden.

Randnummer 32

Der Kläger haftet auch in voller Höhe. Er kann sich insbesondere

nicht auf eine Haftungserleichterung zurückziehen. Der Kläger hat

zum Hergang des Schlüsselverlustes keinerlei präzisen Ausführungen

gemacht. Seine Darlegung, er habe den Schlüssel irgendwie verloren,

setzen die Beklagte nicht in die Lage, Näheres zum

Verschuldensumfang vorzutragen, weil der Kläger, der insoweit zur

näheren Einlassung verpflichtet wäre, hierzu nichts Konkretes

vorträgt. Die Kammer kann daher nicht feststellen, dass der Kläger

allenfalls mit leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt

hat. Auch der Umfang des Schadens und der Umstand, dass der Kläger

haftpflichtversichert ist, machen es nicht notwendig, bei der

allseitigen Interessenabwägung davon abzusehen, den Kläger mit der

vollen Haftung zu belasten. Demgemäß ist der Kläger verpflichtet,

an die Beklagte 97,50 EUR, das ist der Nettobetrag aus der Rechnung

der Firma M., zu zahlen. Insoweit war das Urteil des

Arbeitsgerichts Trier abzuändern.

Randnummer 33

III. Hingegen nicht begründet war die Berufung

der Beklagten, so weit es um Schadensersatz wegen Ausfall der

Schließanlage bzw. um die grundsätzliche Feststellung der

Schadensersatzverpflichtung des Klägers geht. Eine

Anspruchsgrundlage ist hier nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht

hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die

Klage insoweit abgewiesen. Die Berufungskammer nimmt gemäß § 69

Abs. 2 ArbGG Bezug auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen

Urteils.

Randnummer 34

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren sei noch kurz

auf folgendes hinzuweisen:

Randnummer 35

Die Ausführungen im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom

24.11.2006 11 Sa 416/06 sind auch für den vorliegenden Fall

einschlägig. Zwischen dem Schlüsselverlust, der Einholung eines

Kostenvoranschlages und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen

Verhandlung, in dem noch kein Austausch vorgenommen wurde, liegt

ein derart langer Zeitraum, dass ein Schaden nicht anerkannt werden

kann. Die Beklagte hat die Schließanlage immer noch nicht

ausgewechselt. Der sehr lange Zeitraum, innerhalb dessen es von

Anfang an zu keinem Missbrauch des verloren gegangenen Schlüssels

gekommen ist, lässt den Schluss zu, dass im vorliegenden Fall keine

ernsthafte Möglichkeit des Missbrauchs des verloren gegangenen

Schlüssels bestanden hat und auch in Zukunft nicht besteht.

Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden,

dass der verlorene Schlüssel entweder von niemandem gefunden wurde

oder zumindest nicht der Firma der Beklagten zugeordnet werden

kann. Damit kann eine missbräuchliche Verwendung auch in Zukunft

ausgeschlossen werden.

Randnummer 36

Zum zweiten ist die Kausalität des geltend gemachten

Schadensersatzanspruchs für den Austausch sämtlicher Schlösser

nicht dargelegt. Die Beklagte hat weder einen Schließplan

vorgelegt, noch substantiiert und rechtzeitig dargelegt und unter

Beweis gestellt, dass zum Zeitpunkt des Schlüsselverlustes noch

alle anderen zur Schließanlage gehörigen Schlüssel vorhanden

gewesen sind. Darauf hat der Kläger und die Nebenintervenientin

bereits schriftsätzlich hingewiesen, ohne dass die Beklagte hierauf

mit entsprechendem substantiiertem Vortrag geantwortet hätte.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat sie vorgetragen, dass

sämtliche Schlüssel, bis auf den vom Kläger zurückgegebenen, noch

vorhanden seien und dies unter Beweis gestellt durch präsenten

Zeugen. Diesem Beweisangebot war nicht nachzukommen, das

Beweisangebot ist nicht geeignet, den entsprechenden

Tatsachenvortrag zu ersetzen. Wenn nicht klar ist, welche Schlüssel

jemals zu der Schließanlage gefertigt, an die Beklagte übergeben

wurden und von der Beklagten aufgrund nachvollziehbarer Dokumente

herausgegeben wurden, erschöpft sich eine Beweisaufnahme lediglich

in der Feststellung unsubstantiierten Tatsachenvortrages. Weder ein

Schließplan, noch die Zahl der Schlüssel, noch deren einzelne

Verwendung seit Beginn der Nutzung der Schließanlage ist von der

Beklagten konkret dargestellt worden. Aus diesem Grunde konnte die

Kammer dem Beweisangebot nicht nachgekommen. Daher kommt es

entscheidungserheblich auch zur Abweisung des Hilfsantrages nicht

darauf an, ob die Beklagte beabsichtigt, die Schließanlage

austauschen zu lassen. Wenn nicht feststeht, dass der Verlust des

Schlüssels, welcher vom Kläger wohl zu vertreten ist, der einzige

Eingriff in die Gesamtanlage Schließanlage Schlüssel seit 1984

gewesen ist, besteht kein Schadensersatzanspruch der Beklagten,

selbst dann, wenn sie auf eigene Kosten die Schließanlage mit

Austausch sämtlicher Schlüssel und Schlösser auf einen neuen Stand

versetzt.

Randnummer 37

Die Frage, ob ein Abzug "Neu für Alt" vorgenommen ist,

konnte unbeantwortet bleiben, ebenso die Frage, ob und in wie weit

eine Haftungsprivilegierung des Klägers für Schäden bei betrieblich

veranlasster Tätigkeit in Frage kommt.

Randnummer 38

IV. Nach allem musste wie geschehen zu

entscheiden sein. Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 i. v. m.

§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Verhältnis zur abgewiesenen Widerklage

ist der zugesprochene Teil geringfügig.

Randnummer 39

Für eine Zulassung der Revision bestand keine gesetzlich

begründbare Notwendigkeit.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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