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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010 – 1 Ta 268/10

Festsetzung des Gegenstandswertes - Klage auf Verringerung der Arbeitszeit
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1227.1TA268.10.0A
Normenkette
§ 8 TzBfG, § 42 Abs. 3 GKG 2004, § 42 Abs. 4 GKG 2004, § 33 Abs. 3 RVG

Leitsatz

Begehrt ein Arbeitnehmer gem. § 8 TzBfG Verringerung seiner Arbeitszeit, finden bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit die Regelungen des § 42 Abs. 3 und 4 GKG entsprechende Anwendung. Danach ist grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen monatlichen Vergütungsdifferenz anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt, als Obergrenze anzusetzen wäre; dies sind grundsätzlich eineinhalb Monatsgehälter (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.7.2007 1 Ta 179/07).(Rn.9)

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.11.2010

3 Ca 724/10 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beschwerdeführer zu

tragen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der

Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren

Wertes des Gegenstands seiner Tätigkeit.

Randnummer 2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit über 22 Jahren

beschäftigt. Zuletzt war sie als Abteilungsleiterin zu einem

durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 5.700,Euro tätig. Die

Klägerin begehrte die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 24 Stunden

pro Woche ab dem 30.03.2010. Als die Beklagte ihr dies verweigerte,

erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass ihre

Arbeitszeit seit dem 30.03.2010 für die Dauer von 3 Jahren auf 24

Stunden pro Woche verteilt auf drei Wochentage zu je 8 Stunden

betrug. Hilfsweise stellte die Klägerin den Antrag, die Beklagte zu

verurteilen, einer Reduzierung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit auf

24 Stunden pro Woche, verteilt auf 3 Wochentage zu je 8 Stunden

zuzustimmen.

Randnummer 3

Die Parteien haben den Rechtsstreit am 23.09.2010 durch

Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sie sich auf

eine Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin auf 24 Stunden pro

Woche, verteilt auf drei Arbeitstage, wobei die Klägerin an 2

Arbeitstagen 10 Stunden und an einem Arbeitstag 4 Stunden arbeiten

soll.

Randnummer 4

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit

Beschluss vom 29.11.2010 auf 8.799,47 Euro entsprechend 1,5

Bruttomonatsgehältern der Klägerin festgesetzt. Diese Festsetzung

hat das Gericht damit begründet, bei Anträgen auf Verringerung der

Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG fänden die Regelungen des § 42 Abs. 3

und 4 GKG entsprechende Anwendung, so dass grundsätzlich der

3-fache Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit

verbundenen Vergütungsdifferenz anzusetzen sei, höchstens jedoch

der Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten

Änderungskündigung als Obergrenze anzusetzen wäre. Letztgenannter

Betrag entspreche grundsätzlich 1, 5 Bruttomonatsgehältern.

Randnummer 5

Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am

03.12.2010 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten

mit einem am 09.12.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz

Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung

eines Gegenstandswertes von 17.598,93 Euro entsprechend 3

Bruttomonatsgehältern der Klägerin. Sie haben zur Begründung der

Beschwerde ausgeführt, die Bewertung einer Änderungskündigung mit

grundsätzlich 1, 5 Monatsgehältern sei nicht sachgerecht. Weder

finde eine solche Begrenzung des Wertes eine Stütze im Gesetz noch

sei sie sachlich gerechtfertigt. Das Gesetz sehe in § 42 GKG eine

Deckelung des Wertes auf 3 Bruttomonatsgehälter ausschließlich für

Kündigungen vor. Selbst wenn man also eine Änderungskündigung als

Kündigung im Sinne der Regelung in § 42 GKG ansehen wolle, müsse

jedenfalls ein Wert bis zur Obergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern

angesetzt werden. Eine weitere Reduzierung auf 1, 5

Bruttomonatsgehälter führe nicht zu unzumutbaren wirtschaftlichen

Belastungen der klagenden Partei und sei daher nicht

gerechtfertigt.

Randnummer 6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur

Begründung hat das Arbeitsgericht auf die ständige Rechtsprechung

des Beschwerdegerichts sowie auf seine Begründung im

Festsetzungsbeschluss verwiesen.

Randnummer 7

II. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist

nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht

erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des

Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,00 EUR.

Randnummer 8

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Randnummer 9

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und zahlreicher

Landesarbeitsgerichte (vgl. Arbeitsrechtslexikon Schwab:

Streitwert/Gegenstandswert II. 2.) ist die Forderung eines

Arbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG

entsprechend den Regelungen für Änderungskündigungen zu bewerten.

Danach ist grundsätzlich der dreifache

Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen

monatlichen Vergütungsdifferenz anzusetzen, höchstens jedoch der

Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten

Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt,

als Obergrenze anzusetzen wäre (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl.

vom 28.04.2008 1 Ta 60/08). Grundsätzlich sind dies eineinhalb

Monatsgehälter (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.06.2008 1

Ta 108/08). Dieser Reduzierung des Wertes eines

Kündigungsschutzantrages gegen eine Änderungskündigung gegenüber

dem Wert eines Beendigungskündigungsschutzantrages liegt die

Überlegung zugrunde, dass bei einer Änderungskündigung begrifflich

zunächst eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, die nach

§ 42 Abs. 2 und Abs. 3 GKG zu bewerten ist. Nimmt der Arbeitnehmer

die Änderungskündigung unter Vorbehalt an, dann steht fest, dass

das Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern es geht im weiteren

Verfahren nur noch um die dann geltenden Bedingungen.

Wirtschaftlich geht es dem Kläger mit einem Kündigungsschutzantrag

gegen eine Änderungskündigung also um ein "weniger" als

bei einer Beendigungskündigung. Daraus rechtfertigt sich die

grundsätzliche Reduzierung des Wertes, weil die Parteien im

Verfahren wirtschaftlich um weniger als die Existenz eines

Arbeitsverhältnisses streiten. Diese maßgebliche wirtschaftliche

Sichtweise hat die Beschwerdekammer veranlasst, die unter Vorbehalt

angenommene Änderungskündigung im Grundsatz auch geringer zu

bewerten wie eine Beendigungskündigung, bei der es um den

Fortbestand der Existenzgrundlage des Arbeitnehmers geht. Hiervon

abzuweichen sieht die Beschwerdekammer keinen Anlass. Die

Beschwerdeführer haben -außer dass sie diese Sichtweise für

unzutreffend erachten auch keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt.

Die Beschwerdeführer kommen aus ihrer Sicht konsequent deshalb

zu einem anderen Ergebnis, weil sie den Vierteljahresverdienst von

§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als "Regel"-obergrenze ansehen.

Dies ist aber allein schon nach dem Wortlaut des Gesetzes

("höchstens") gerade nicht der Fall, sondern der im

Gesetz festgelegte Vierteljahresverdienst ist die maximale

Obergrenze für die im Einzelfall anzustellende

Ermessensentscheidung. Besondere Umstände des Einzelfalles können

durch eine Erhöhung bzw. Verringerung dieses Betrages

berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sind solche Umstände,

die einen höheren Wert als eineinhalb Monatsgehälter der Klägerin

rechtfertigen würden, hingegen nicht ersichtlich.

Randnummer 10

Die Beschwerde der Beschwerdeführer war daher als unbegründet

zurückzuweisen.

Randnummer 11

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres unbegründeten

Rechtsmittels gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Randnummer 12

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4

Satz 3 RVG nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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