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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010 – 1 Ta 250/10

Wertfestsetzung - Kündigungsschutzklage gegen mehrere aufeinanderfolgende Kündigungen
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1227.1TA250.10.0A
Normenkette
§ 42 Abs. 3 GKG 2004, § 3 ZPO

Leitsatz

1. Bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenhang von bis zu sechs Monaten ausgesprochen worden sind, ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunktes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungsbzw. Verkürzungszeitraum dann auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt. (Rn.11)

2. Folgt auf eine Kündigung im nahen zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt, dann ist lediglich die erste Kündigung mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt.(Rn.11)

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Kaiserslautern vom

12.10.2010 – 7 Ca 645/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der

Kläger die Festsetzung eines niedrigeren Wertes des Gegenstands der

anwaltlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.

Randnummer 2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem Jahr 2002 zu einer

Bruttomonatsvergütung von 2.831,94 Euro als Restaurantmanager

beschäftigt. Mit Schreiben vom 16.04.2010 kündigte die Beklagte das

Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos sowie hilfsweise

ordentlich zum 30.09.2010. Diese Kündigung stützte die Beklagte auf

verhaltensbedingte Gründe und warf dem Kläger vor, er habe

wahrheitswidrig für Juli und Dezember 2009 sowie für Januar 2010

Nachtarbeitszeiten angegeben und für diese Nachtzuschläge erhalten,

obwohl er tatsächlich nicht voll oder gar nicht in den angegebenen

Nächten gearbeitet habe. Zudem habe er einer Mitarbeiterin der

Beklagten vorgeschlagen, eine in dem von ihm geleiteten Restaurant

aufgetretene Differenz in den Safe-Beständen durch eine fiktive

Reisekostenabrechnung gegenüber der Beklagten auszugleichen.

Randnummer 3

Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht

Kaiserslautern mit dem Antrag festzustellen, dass das

Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 16.04.2010 noch

durch andere Beendigungstatbestände beendet worden war, sondern

ungekündigt fortbestand. Mit Schreiben vom 30.06.2010 kündigte die

Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich sowie

hilfsweise ordentlich zum 30.09.2010. Diese Kündigung stützte die

Beklagte auf den Vorwurf, der Kläger habe nach der Kündigung vom

April 2010 den ihm überlassenen Dienstwagen entgegen ihrer

Aufforderung, diesen herauszugeben behalten und auf seiner Nutzung

bestanden. Der Kläger erweiterte auf diese zweite Kündigung hin

seine Klage um den Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis

auch durch diese Kündigung nicht beendet worden war sowie um den

Antrag, die Beklagte zu einer Zahlung von 6.475,Euro netto zu

verurteilen. Die Beklagte beantragte daraufhin, das

Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Mit

Schriftsatz vom 10.08.2010 kündigte die Beklagte das

Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise

ordentlich zum 31.12.2010. Der Kläger erweiterte daraufhin seine

Klage um den Antrag festzustellen, dass auch diese Kündigung das

Arbeitsverhältnis nicht beendet hatte.

Randnummer 4

Die Parteien haben den Rechtsstreit am 31.08.2010 durch

Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sie sich auf

eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2010, auf eine

Freistellung des Klägers sowie Auszahlung von Lohn bis zu diesem

Zeitpunkt, auf Herausgabe des Dienstwagens durch den Kläger und auf

Zahlung einer Abfindung durch die Beklagte.

Randnummer 5

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit

Beschluss vom 12.10.2010 auf 23.466,64 Euro für das Verfahren und

den Vergleich festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus der

Summe von 5 Bruttomonatsgehältern des Klägers sowie 6.475,Euro

für den Zahlungsantrag des Klägers aus der Klageerweiterung. Das

Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der

Kündigung vom 16.04.2010 mit 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers

sowie die Kündigungsschutzanträge gegen die weiteren Kündigungen

vom 30.06.2010 und vom 10.08.2010 mit je einem weiteren

Bruttomonatsgehalt bewertet.

Randnummer 6

Gegen diesen dem Kläger am 16.10.2010 zugestellten Beschluss hat

der Kläger mit einem am 20.10.2010 bei Gericht eingegangenen

Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung eines

um zwei Bruttomonatsgehälter, also 5.663,88 Euro niedrigeren

Gegenstandswertes und verweist zur Begründung auf eine Entscheidung

des BAG vom 06.12.1984, nach der auch bei mehreren, zeitlich

aufeinanderfolgenden Kündigungen eine Streitwerthöchstgrenze von

insgesamt 3 Bruttomonatsgehältern gelte.

Randnummer 7

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur

Begründung hat das Arbeitsgericht auf die ständige Rechtsprechung

des Beschwerdegerichts verwiesen.

Randnummer 8

II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist

nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht

erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des

Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,Euro.

Randnummer 9

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Randnummer 10

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzanträge zutreffend

mit insgesamt 5 Bruttomonatsgehältern des Klägers bewertet.

Randnummer 11

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei

mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander

haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem

zeitlichen Zusammenhang von bis zu sechs Monaten ausgesprochen

worden sind, die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer

des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei

Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist

grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem

durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei

Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren

Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunktes

durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser

Verlängerungsbzw. Verkürzungszeitraum auf maximal einen

Monatsverdienst begrenzt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.

11.02.2010 1 Ta 13/10). Folgt hingegen auf

eine Kündigung in nahem zeitlichen Zusammenhang zur Heilung

möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit

identischem Kündigungssachverhalt und wurden beide Kündigungen in

einem Verfahren angegriffen, dann ist lediglich die erste Kündigung

mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die

weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt (vgl.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 1 Ta 241/09).

Randnummer 12

Im vorliegenden Fall war den beiden Kündigungen vom 30.06.2010

und vom 10.08.2010 neben der ersten Kündigung vom 16.04.2010 ein

eigener Wert von je einem Bruttomonatsgehalt zuzuerkennen. Die

Kündigungen hatten weder einen unmittelbaren Bezug zueinander, noch

stützten sie sich auf einen identischen Kündigungssachverhalt oder

erfolgten erkennbar ausschließlich zur Heilung etwaiger Formmängel

der vorangegangenen Kündigung. Sie sahen auch unterschiedliche

Beendigungstatbestände vor. Das Gericht hätte zudem hinsichtlich

der Wirksamkeit der drei Kündigungserklärungen aufgrund des

unterschiedlichen zugrundeliegenden Kündigungssachverhalts eine

jeweils gesonderte eigenständige Sachverhaltsprüfung vornehmen

müssen. Damit kam jedem Kündigungsschutzantrag ein eigener Wert

zu.

Randnummer 13

Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1

ZPO zu tragen.

Randnummer 14

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4

Satz 3 RVG nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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