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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2012 – 1 Ta 25/12

Wertfestsetzung - Wert einer bezifferten Zahlungsklage
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2012:0307.1TA25.12.0A

Leitsatz

Besteht eine Zahlungsklage aus mehreren bezifferten Einzelforderungen, dann bildet die Gesamtsumme den Gegenstandswert

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom

09.12.2011 4 Ca 973/10 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin

zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Klägerin hat im vorliegenden

Hauptsacheverfahren Zahlungsklage erhoben mit vier jeweils

bezifferten Einzelpositionen in einer Gesamthöhe von 48.726,86 EUR.

Im Laufe des Verfahrens hat sich für die Klägerin ihr

Prozessbevollmächtigter bestellt. Nachdem das Verfahren länger als

drei Monate geruht hatte, hat dieser die Festsetzung des

Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit beantragt. Das

Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.12.2011 den Gegenstandswert

der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin

auf 48.736,86 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die

Klägerin form- und fristgerecht "Widerspruch" eingelegt,

den die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht näher

begründet hat. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht

abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung

vorgelegt.

Randnummer 2

II. Die Beschwerde der Klägerin ist gem. § 33

Abs. 3 S. 1 RVG zulässig. Sie ist insbesondere form- und

fristgerecht eingelegt. In der Sache jedoch nicht begründet.

Randnummer 3

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin

auf Festsetzung des Gegenstandswertes war gem. § 33 Abs. 2 S. 1 RVG

i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG zulässig, weil das Verfahren länger

als drei Monate geruht hat.

Randnummer 4

Die Klägerin hat vorliegend eine aus vier Einzelforderungen

bestehende bezifferte Zahlungsklage in einer Gesamthöhe von

48.736,86 EUR erhoben; sie hat also eine bestimmte Geldsumme

eingeklagt. In diesem Fall bestimmt die Höhe der Geldsumme nach § 22 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i. V. m. § 61 S. 1 GKG die Höhe

des Gegenstandswertes. Das offensichtlich unbegründete Rechtsmittel

der Beschwerdeführerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes

zurückzuweisen.

Randnummer 5

Ein Rechtsmittel ist gegen die vorliegende Entscheidung kraft

Gesetzes gem. § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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