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Rechtsprechung · LAG Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010 – 1 Ta 224/10

Festsetzung des Gegenstandswertes - Kündigungsschutzklage gegen mehrere aufeinanderfolgende Kündigungen
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGRLP:2010:1227.1TA224.10.0A
Normenkette
§ 33 Abs. 3 RVG, § 42 Abs. 3 GKG 2004

Leitsatz

1. Bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenhang von bis zu sechs Monaten ausgesprochen worden sind, ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunktes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungsbzw. Verkürzungszeitraum dann auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt. (Rn.11)

2. Folgt auf eine Kündigung im nahen zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt, dann ist lediglich die erste Kündigung mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt.(Rn.11)

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den

Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom

27.07.2010 – 1 Ca 731/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die

Beschwerdeführer.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

Randnummer 1

I. In dem vorliegenden Verfahren begehren die

Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Festsetzung eines höheren

Wertes des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit.

Randnummer 2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem Jahr 2006 zu einer

Bruttomonatsvergütung von 1.840,Euro beschäftigt. Mit Schreiben

vom 10.04.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis

außerordentlich fristlos. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor

dem Arbeitsgericht Ludwigshafen mit dem Antrag festzustellen, dass

das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden

war.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 15.04.2010 kündigte die Beklagte das

Arbeitsverhältnis nach ihren Angaben im Kündigungsschreiben

"rein vorsorglich" auch ordentlich. Die Klägerin

erweiterte daraufhin ihre Klage um den Antrag, festzustellen, dass

das Arbeitsverhältnis auch durch diese Kündigung nicht beendet

worden war, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestand und

auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde.

Randnummer 4

Die Parteien haben den Rechtsstreit am 27.05.2010 durch

Abschluss eines Vergleichs beendet. In diesem einigten sie sich auf

eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2010 sowie auf

die Abrechnung des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt

nebst Auszahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Lohnes und

die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses für die Klägerin.

Randnummer 5

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert mit

Beschluss vom 27.07.2010 auf 5.520,Euro für das Verfahren und den

Vergleich festgesetzt. Dieser Wert entspricht 3

Bruttomonatsgehältern der Klägerin.

Randnummer 6

Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am

27.07.2010 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigte

mit einem am 03.08.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen

Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie begehren die Festsetzung

eines Gegenstandswertes von 7.360,Euro mit der Begründung, die am

15.04.2010 durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung sei mit

einem weiteren Monatsgehalt zu bewerten, da es sich um eine

rechtlich eigenständige und nicht lediglich um eine vorsorgliche

Kündigung gehandelt habe.

Randnummer 7

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das

Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 8

II. Die Beschwerde der Beschwerdeführer ist

nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde form - und fristgerecht

erhoben und ist auch sonst zulässig. Der Wert des

Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,Euro.

Randnummer 9

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Randnummer 10

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzanträge zutreffend

mit insgesamt drei Bruttomonatsgehältern der Klägerin bewertet.

Randnummer 11

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei

mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander

haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem

zeitlichen Zusammenhang von bis zu sechs Monaten ausgesprochen

worden sind, die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer

des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei

Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist

grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem

durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei

Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren

Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunktes

durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser

Verlängerungsbzw. Verkürzungszeitraum auf maximal einen

Monatsverdienst begrenzt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.

11.02.2010 1 Ta 13/10). Folgt hingegen auf

eine Kündigung in nahem zeitlichen Zusammenhang zur Heilung

möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit

identischem Kündigungssachverhalt und wurden beide Kündigungen in

einem Verfahren angegriffen, dann ist lediglich die erste Kündigung

mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten, während die

weitere Kündigung sich nicht gegenstandswerterhöhend auswirkt (vgl.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 1 Ta 241/09).

Randnummer 12

Im vorliegenden Fall war dem Kündigungsschutzantrag gegen die

weitere Kündigung vom 15.04.2010 kein eigener Wert zuzuerkennen.

Diese Kündigung erfolgte in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit

der ersten Kündigung vom 10.04.2010, welche als außerordentliche

Kündigung ausgesprochen worden war. Die Beklagte schob die zweite,

ordentliche Kündigung vom 15.04.2010 für den Fall der Unwirksamkeit

der ersten, außerordentlichen Kündigung nach, was sich bereits aus

der Wortwahl einer "rein vorsorglich(en)" Kündigung

"zum nächstmöglichen Termin" ergibt. Auch ist nicht

ersichtlich, dass die Beklagte der ordentlichen Kündigung vom

15.04.2010 einen anderen Kündigungssachverhalt zugrunde gelegt

hätte als der außerordentlichen Kündigung vom 10.04.2010. Nach den

oben genannten Grundsätzen wirkte sich die weitere Kündigung daher

nicht gegenstandswerterhöhend aus.

Randnummer 13

Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1

ZPO zu tragen.

Randnummer 14

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4

Satz 3 RVG nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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