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Rechtsprechung · LAG Mecklenburg-Vorpommern

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.02.2014 – 2 Sa 135/13

Feststellungsinteresse bei bereits beendetem Arbeitsverhältnis
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGMV:2014:0212.2SA135.13.0A
Normenkette
§ 256 Abs. 1 ZPO, TVG, § 611 BGB

Leitsatz

§ 256 Abs 1 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Ist das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Vergleiches der Parteien beendet worden, besteht für die Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis bestimmte Tarifverträge oder Arbeitszeiten gelten, regelmäßig kein Feststellungsinteresse (vgl. auch BAG vom 16.11.2011, 4 AZR 839/09).(Rn.17)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 02.03.2011 – 2 Sa 228/10 – und des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2012 – 4 AZR 328/11 – Bezug genommen.

Randnummer 2

Zwischenzeitlich haben sich die Parteien im Rahmen einer anderweitig erklärten Kündigung darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 31.08.2013 beendet worden ist.

Randnummer 3

Der Kläger ist im Zusammenhang mit dieser Kündigung mit Schreiben vom 22.02.2013 unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche und sonstige Ansprüche auf Arbeitsbefreiung bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt worden. Während der Freistellung ist das vertragsgemäße Gehalt weitergezahlt worden.

Randnummer 4

Der Kläger beantragt nunmehr,

Randnummer 5

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.05.2010 – 1 Ca 564/10 – wie folgt abzuändern:

Randnummer 6

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 2.424,80 EUR brutto (Abgeltung 140 Stunden) zu zahlen,

Randnummer 7

2. festzustellen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 34 Wochenstunden beträgt,

Randnummer 8

3. festzustellen, dass auch das Arbeitsverhältnis des Klägers die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG – Stand 01.09.2007 Anwendung finden.

Randnummer 9

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 10

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 11

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgenannten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts und Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 12

Die zulässige Berufung ist nunmehr unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

1.

Randnummer 13

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von 140 Arbeitszeitstunden in Höhe von 2.424,80 EUR.

Randnummer 14

Unstreitig sind dem Kläger die fraglichen 140 Stunden bereits im Jahr 2011 nach Erlass des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 13.04.2012 – 2 Sa 228/12 – auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden. Nachdem die Beklagte sich darauf berufen hat, dass das Arbeitszeitkonto durch die Freistellung in der Zeit vom 01.03. bis 31.08.2013 ausgeglichen ist, hätte der Kläger hierzu abweichend vortragen müssen. Dies hat er nicht getan. Damit ist von Erfüllung auszugehen.

2.

Randnummer 15

Der Antrag zu 2, mit dem der Kläger die Feststellung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden begehrt, ist nicht zulässig. Es fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Hierauf hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 27.09.2013 hingewiesen.

Randnummer 16

Das Arbeitsverhältnis ist mit dem 31.08.2013 unstreitig beendet worden. Damit ergeben sich aus dem Feststellungsantrag seit dem 01.09.2013 keinerlei Rechtswirkungen für die Zukunft. § 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist daher grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt.

Randnummer 17

Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (vgl. BAG vom 16.11.2011, 4 AZR 838/09). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, obwohl die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.09.2013 ihm ausreichend Anlass hätten geben müssen.

3.

Randnummer 18

Entsprechendes gilt für den Antrag, dass auch das Arbeitsverhältnis des Klägers den Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG – Stand 01.09.2007 – Anwendung finden. Auch hierfür hat der Kläger nicht das erforderliche Feststellungsinteresse.

Randnummer 19

Die Kosten des Rechtsstreits sind nunmehr gemäß § 91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da er mit allen Anträgen unterlegen ist.

Randnummer 20

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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