Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Köln

LAG Köln, Urteil vom 26.08.2025 – 7 SLa 160/25

Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGK:2025:0826.7SLA160.25.00
Normenkette
§ 20 KAVO

Leitsatz

Inhaltsangabe:

Eingruppierung einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin mit der Tätigkeit eines Schulsozialarbeiters an einem staatlichen Berufskolleg in die KAVO für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2025 –9 Ca 6198/24– wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für ihre Tätigkeit als Schulsozialarbeiterin.

Randnummer 3

Die Beklagte ist in der katholischen Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit tätig.

Randnummer 4

Die am 1997 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. Sie studierte „Soziale Arbeit“ und erlangte hierbei einen Bachelor-Abschluss.

Randnummer 5

Die Klägerin wurde von der Beklagten auf Basis des Arbeitsvertrages vom 05.09.2023 ab dem 01.10.2023 mit einem Beschäftigungsumfang von 75 % (29,25 Stunden pro Woche) als Schulsozialarbeiterin für die Schulsozialarbeit an dem G-S-Berufskolleg eingestellt.

Randnummer 6

Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Geltung der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung sowie eine Einstufung in die Entgeltgruppe 9b KAVO.

Randnummer 7

§ 20 der KAVO für die (Erz-)Diözesen Aachen, E, K, M(nordrhein-westfälischer Teil) und P lautet auszugsweise wie folgt:

Randnummer 8

9Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2. […] Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.

10Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

Randnummer 11

Die Entgeltordnung (Anlage 2 zur KAVO) lautet auszugsweise wie folgt:

Randnummer 12

Teil B Besonderer Teil

Randnummer 13

IV. Bildungs- und Beratungsdienst

Randnummer 14

1. Mitarbeiter in der Weiterbildung/Jugendbildung

Randnummer 15

[…]

Randnummer 16

Entgeltgruppe 9b

Randnummer 17

Pädagogische Mitarbeiter in einer Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachhochschulausbildung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Randnummer 18

[…]

Randnummer 19

V. Sozial- und Erziehungsdienst

Randnummer 20

Vorbemerkung

Randnummer 21

Diese Tätigkeitsmerkmale gelten für Mitarbeiterinnen, die Tätigkeiten im Erziehungsdienst, im handwerklichen Erziehungsdienst oder im Sozialdienst auszuüben haben. Der Sozialdienst umfasst insbesondere die Mitarbeiterinnen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Mitarbeiterinnen in der Weiterbildung/Jugendbildung (Teil B Abschnitt IV Ziffer 1) oder Eheberatung (Teil B Abschnitt IV Ziffer 3). Ziffer 1 Satz 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bleibt unberührt.

Randnummer 22

[…]

Randnummer 23

Entgeltgruppe S 12

Randnummer 24

Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.63)68)

Randnummer 25

[…]

Randnummer 26

Die Erläuterung zu 68) lautet:

Randnummer 27

68) Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die

Randnummer 28

29Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

30begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen,

31begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

32Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe S 9,

33Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen,

34Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,

35Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen.

Randnummer 36

§ 1a der Anlage 29 zur KAVO sieht u.a. vor, dass Mitarbeiter in der Entgeltgruppe S12 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro erhalten.

Randnummer 37

§ 29 Abs. 2 KAVO sieht vor, dass Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

Randnummer 38

Die Beklagte vergütet die Klägerin entsprechend der Entgeltgruppe 9b KAVO.

Randnummer 39

Zu den Aufgaben der Klägerin als Schulsozialarbeiterin gehören:

Randnummer 40

41Ansprechpartner und Vertrauensperson für Schüler mit persönlichen und berufsbezogenen Fragestellungen

42Beratung von Eltern und Lehrkräften

43Umsetzung präventiv ausgerichteter Angebote

44Förderung und Unterstützung der schulischen Perspektivplanung

45Weiterentwicklung des Leistungsangebotes am Schulstandort

46Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bildungs- und

Randnummer 47

Teilhabepaket

Randnummer 48

49Einzelfallhilfe

Randnummer 50

Mit Geltendmachungsschreiben ihrer Gewerkschaft ver.di vom 18.07.2024 begehrte die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 sowie die SuE-Zulage. Dies lehnte die Beklagte ab.

Randnummer 51

Am 23.10.2024 hat die Klägerin Klage eingereicht mit der sie rückwirkend ab dem 01.01.2024 Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe S12 KAVO sowie die Zahlung der SuE-Zulage geltend macht. Sie hat sich auf den Wortlaut der Fußnote 68 zu der Entgeltgruppe S12 der Anlage 2 zur KAVO berufen, wonach die Tätigkeit als Schulsozialarbeiter ausdrücklich als Regelbeispiel für eine „schwierige Tätigkeit“ i. S. der Entgeltgruppe S12 KAVO aufgeführt wird.

Randnummer 52

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

Randnummer 53

54Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2024 133,25 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 55

56Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2024 133,25 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 57

58Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 59

60Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 61

62Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 63

64Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 65

66Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juli 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 67

68Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat August 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 69

70Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2024 140,59 EUR brutto sowie weitere 180 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2024 an die Klägerin zu zahlen.

Randnummer 71

72Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.10.2023 nach der EG S 12 Stufe 2 der Anlage 2 zur KAVO NW einzugruppieren und entsprechend zu vergüten.

Randnummer 73

74Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.10.2023 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro gemäß § 1 a der Anlage 29 zur KAVO NW zu zahlen.

Randnummer 75

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

Randnummer 76

die Klage abzuweisen.

Randnummer 77

Sie ist der Ansicht gewesen, die Klägerin sei gar nicht nach Unterpunkt V. des Besonderen Teils der Entgeltordnung zur KAVO im „Sozial- und Erziehungsdienst“ einzugruppieren, sondern nach Unterpunkt IV. im „Bildungs- und Beratungsdienst“, da das Berufskolleg eine Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung sei. Die Klägerin sei daher in der Entgeltgruppe 9b Stufe 2 KAVO zutreffend eingruppiert.

Randnummer 78

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.02.2025 der Klage hinsichtlich der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 KAVO und der SuE-Zulage –jeweils bezogen auf den Tätigkeitsumfang– stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Schulsozialarbeiter in die Entgeltgruppe S12 eingruppiert seien, was sich bereits aus dem Hervorhebungsmerkmal ergebe. Bei einer Schule handele es sich auch nicht um eine Einrichtung der Weiterbildung. Weiterbildung sei diejenige Ausbildung nach bereits erfolgter Ausbildung in der Schule, also gerade nicht die Ausbildung in der Schule.

Randnummer 79

Gegen dieses ihr am 20.03.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.04.2025 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.06.2025 – am 20.06.2025 begründet.

Randnummer 80

Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags der Ansicht, einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 stünde bereits die Sperrwirkung der Vorbemerkung entgegen, nämlich, dass die Tätigkeitsmerkmale des Sozial- und Erziehungsdienstes nicht für Mitarbeiter in der Weiterbildung/Jugendbildung gelten. Zutreffend sei die Klägerin in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert als pädagogische Mitarbeiterin in einer Bildungseinrichtung für Jugendliche, hier: „G-S-Berufskolleg“, mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachhochschulausbildung (Bachelor der Sozialen Arbeit). Es sei „unzweifelhaft“, dass es sich bei dem G-S-Berufskolleg um eine Einrichtung der Jugendbildung handele.

Randnummer 81

Die KAVO sei dem TVöD nachgebildet und um den „Bildungs- und Beratungsdienst“, den der TVöD nicht vorsehe, ergänzt worden. Bei der Übernahme des Beispiels „Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit“ in Hochziffer 68) zu den Regelungen zur Entgeltgruppe S12 der Tätigkeitsmerkmale zum „Sozial- und Erziehungsdienst“ dürfte es sich um ein Redaktionsversehen des Ordnungsgebers gehandelt haben.

Randnummer 82

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

Randnummer 83

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2025 –9 Ca 6198/24– abzuändern und die Klage abzuweisen.

Randnummer 84

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 85

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 86

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil.

Randnummer 87

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 89

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Randnummer 90

II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden und die Entscheidung zutreffend begründet. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Randnummer 91

1. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Tätigkeit als Schulsozialarbeiterin am G-S-Berufskolleg gemäß § 20 Abs. 1 KAVO in die Entgeltgruppe S12 der Anlage 2 zur KAVO eingruppiert und hat dementsprechend für den nicht verfallenen Zeitraum Anspruch auf die Differenzvergütung und die SuE-Zulage in der zwischen den Parteien nicht in Streit stehenden Höhe.

Randnummer 92

2. Auch wenn es sich bei der KAVO nicht um einen Tarifvertrag handelt, erfolgt die Auslegung einer derartigen kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut der Regelungen auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Normgeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang ist abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2013 – 6 AZR 664/12 –, Rn. 28, juris).

Randnummer 93

3. Entgegen der Ansicht der Berufung scheitert die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 KAVO nicht an der Sperrwirkung der Vormerkung zu den Entgeltgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes. Denn die Klägerin ist als Schulsozialarbeiterin an einem staatlichen Berufskolleg keine Mitarbeiterin in der Weiterbildung/Jugendbildung im Sinne des „Teil B Abschnitt IV Ziffer 1“ der Entgeltordnung.

Randnummer 94

Denn ein Berufskolleg ist bereits keine Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung im Sinne der KAVO. Vielmehr umfasst ein Berufskolleg die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule (§ 22 Abs. 1 SchulG NRW). Es vermittelt in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Bildung und den Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II (§ 22 Abs. 2 SchulG NRW).

Randnummer 95

Im Kontext der Bildung ist Jugendbildung dem außerschulischen bzw. außerunterrichtlichen Bereich zuzuordnen. Sie ist als Teil der Jugendarbeit eigenständig gegenüber der formalen Bildung in Schule, Studium und Ausbildung junger Menschen (Deutscher Verein, Fachlexikon der Sozialen Arbeit, Jugendbildung, beck-online). Gesetzlich ist sie u.a. in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII geregelt.

Randnummer 96

Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen führt auf seiner Homepage (https://www.mkjfgfi.nrw/jugendbildungsstaetten-nrw / abgerufen am 26.08.2025) zu Jugendbildungsstätten Folgendes aus: „Jugendbildungsstätten bieten jungen Menschen Gelegenheit, außerhalb des lokalen Umfeldes gezielte Bildungs- und Freizeitangebote wahrzunehmen. Sie bieten ebenso wie die offene Kinder- und Jugendarbeit landesweit vielfältige Angebote. Träger der Einrichtungen sind vor allem die Kirchen, aber auch andere Organisationen, wie zum Beispiel Gewerkschaften oder Pfadfinderschaften. Die Angebote berücksichtigen zwar in der Regel die besondere Ausrichtung der Träger, gehen aber auch darüber hinaus und umfassen zum Beispiel theaterpädagogische Projekte ebenso wie medienpädagogische Schulungen. Sie greifen Fragen der Gewaltprävention auf oder kooperieren mit dem örtlichen Umfeld bei der Projektgestaltung.“

Randnummer 97

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der kirchliche Ordnungsgeber den Begriff Jugendbildung von dieser allgemeinen Definition abweichend verstanden haben könnte. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die (Erz-)Diözesen in NRW (teilweise über ihre Untergliederungen) mehrere eigene Jugendbildungsstätten unterhalten, die teilweise staatlich gefördert werden, so beispielsweise die Jugendbildungsstätte St. Al des Bistums E (https://www.mkjfgfi.nrw/sites/default/files/documents/jugendbildungsstaetten_nrw.pdf).

Randnummer 98

Ein Berufskolleg ist auch keine Einrichtung der Weiterbildung.

Randnummer 99

Nach § 2 Abs. 2 WbG NRW sind Einrichtungen der Weiterbildung Bildungsstätten in kommunaler Trägerschaft und anerkannte Bildungsstätten in anderer Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens unabhängig vom Wechsel des pädagogischen Personals und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer geplant und durchgeführt werden. Diese Einrichtungen decken einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung.

Randnummer 100

Einrichtungen der Weiterbildung treten somit neben allgemein- und berufsbildende Schulen wie das Berufskolleg.

Randnummer 101

Auch hier gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der kirchliche Ordnungsgeber den Begriff Weiterbildung abweichend verstanden haben könnte.

Randnummer 102

Dieses Verständnis wird dadurch gestützt, dass Schulsozialarbeiter oder Sozialarbeiter im Allgemeinen in den Entgeltgruppen des „Teil B Abschnitt IV Ziffer 1“ der Entgeltordnung systematisch überhaupt nicht aufgeführt werden. Außerhalb der Einrichtungsleiter benennen die Entgeltgruppen 5 bis 12 nur „pädagogische Mitarbeiter“ und „sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“. Ein Schulsozialarbeiter ist jedoch weder ein „pädagogische Mitarbeiter“ noch ein „sonstiger Mitarbeiter“, der entsprechende –also pädagogische– Tätigkeiten ausübt. Dies ergibt sich bereits aus der unstreitigen Tätigkeitsbeschreibung.

Randnummer 103

Hätte der kirchliche Ordnungsgeber Schulsozialarbeiter in den Bereich „Weiterbildung/Jugendbildung“ eingruppiert sehen wollen, wäre es ein leichtes gewesen, sie in einer entsprechenden Entgeltgruppe oder zumindest in einer Fußnote zu benennen.

Randnummer 104

4. Die Klägerin erfüllt auch die Merkmale der Entgeltgruppe S12 KAVO. Denn sie ist eine Mitarbeiterin, die ihre Tätigkeit im Sozialdienst auszuüben hat.

Randnummer 105

Dass der Sozialdienst „insbesondere“ die Mitarbeit in der offenen Kinder- und Jugendarbeit umfasst, steht einer Anwendung im Schulbereich nicht entgegen. „Insbesondere“ ist nur eine Hervorhebung, ohne dass andere Bereiche (z.B. Unterstützung von Behinderten und Suchtmittelabhängigen, Schulsozialarbeit) ausgeschlossen werden.

Randnummer 106

Die Klägerin ist unstreitig staatlich anerkannte Sozialarbeiterin mit entsprechender Tätigkeit. Als Schulsozialarbeiterin hat sie „schwierige Tätigkeiten“ iSd. der Entgeltgruppe S12 KAVO auszuüben. Dies ergibt sich bereits aus der Anmerkung 68) zur Entgeltordnung. Denn der kirchliche Ordnungsgeber hat ausdrücklich die Tätigkeit in der Schulsozialarbeit als „schwierige Tätigkeit“ eingestuft.

Randnummer 107

Für das von der Beklagten reklamierte „Redaktionsversehen“ des Ordnungsgebers bei der Anmerkung 68) sieht die Kammer keinen Anhaltspunkt. Zwar sind in der Entgeltordnung des TVöD-VKA Schulsozialarbeiter ebenfalls in die Entgeltgruppe S12 eingruppiert, weil die Protokollerklärung Nr. 15 zum Sozial- und Erziehungsdienst Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit ebenfalls als schwierige Tätigkeiten ansieht. Aber schon der Umstand, dass die Protokollerklärungen bzw. Anmerkungen anders nummeriert sind und teilweise auch einen anderen Inhalt haben, zeigt, dass sich der Ordnungsgeber hiermit inhaltlich befasst und nicht nur die Eingruppierungsmerkmale des TVöD-VKA fehlerhaft kopiert hat.

Randnummer 108

Zudem spricht nichts dafür, dass der kirchliche Ordnungsgeber die Schulsozialarbeiter im Gegensatz zu den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes aus dem Bereich „Sozial- und Erziehungsdienst“ herausnehmen wollte, weil er damit entsprechende Arbeitsplätze bei kirchlichen Einrichtungen finanziell unattraktiver gestaltet hätte.

Randnummer 109

5. Die erstinstanzlich titulierten Differenzbeträge und die SuE-Zulage stehen zwischen den Parteien der Höhe nach nicht im Streit.

Randnummer 110

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LAG Köln in 7 SLa 160/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten