Rechtsprechung · LAG Bremen
LAG Bremen, Beschluss vom 30.03.2022 – 3 Ta 8/22
- Spruchkörper
- 3. Kammer
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung einer Ratenzahlungsverpflichtung i.H.v. 282,00 € im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 30. November 2021 - 9 Ca 9198/18 - wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 30. November 2021 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfebeschluss vom 1. November 2018 abgeändert und aufgrund der wirtschaftlichen Verhängnis des Klägers eine monatliche Rate i.H.v. 282,00 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 3. Januar 2022. Der Kläger macht geltend, dass er mit dem Kredit seines Bruders ein Grundstück in der Türkei gekauft habe, welches als Investitionen für seine Zukunft dienen solle. Das Geld sei vollständig aufgebraucht. Er zahle den Kredit in monatlichen Raten an seinen Bruder zurück.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Kreditgewährung durch den Bruder des Klägers das PKH Überprüfungsverfahren gemäß § 120a ZPO bereits seit mehr als fünf Monaten eingeleitet gewesen sei. Das Vermögen zum Erwerb eines Hausgrundstücks zähle nicht zum Schonvermögen.
Die Beschwerdekammer hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
In seiner Stellungnahme vom 10. März 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Grundstück des Klägers in seinem Heimatland nicht mit einem herkömmlichen Feriendomizil vergleichbar sei, da sich der Kläger mit seiner Heimat identifizieren.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist zulässig aber unbegründet.
1. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO muss die Partei zur Verfahrensführung ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dieses zumutbar ist. Die Zumutbarkeit dieses Einsatzes wird konkretisiert durch § 90 SGB XII. Alle vorhandenen und realisierbaren Vermögenswerte sind grundsätzlich zu nutzen (§ 115 Abs. 3 ZPO), denn der Bedürftige hat alle verfügbaren eigenen Mittel einzusetzen, bevor er staatliche Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit beanspruchen darf. Bargeld, Sparguthaben und andere Geldanlagen sind also grundsätzlich Vermögenswerte, die zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen sind. Zum einzusetzenden Vermögen gehören auch realisierbare Ansprüche mit Vermögenswert; hierunter fallen auch Rückforderungsansprüche nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB (OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.01.2012 - 9 UF 227/11 - FamRZ 2012, 1719). Nach § 115 Abs. 2 Nr. 8 ZPO soll den Hilfsbedürftigen die eigene Wohnung erhalten bleiben. Dementsprechend erstreckt sich der Schutz des angemessenen Hausgrundstücks nur auf ein selbst genutztes Objekt. Eine im Ausland gelegene Immobilie, die nicht selbst bewohnt wird, ist zur Finanzierung der Verfahrenskosten zu verwerten, wenn nach Ablösung der Finanzierung ein überschießender Erlös aus der Veräußerung der Immobilie zu erwarten stehe. Dieser ist vorrangig für die Kosten der eigenen Verfahrensführung einzusetzen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 05.11.2013 - 17 WF 223/13 - FamRZ 2014, 963; OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.03.2007 - 3 W 68/06 - FamRZ 2007, 1340). Daher zählt vorliegend das Grundstück des Klägers in seiner Heimat Türkei nicht zum Schonvermögen. Die Identifikation des Klägers mit seinem Heimatland erweist sich insoweit als irrelevant. Bei einem Ferienhaus im Ausland, das der Prozesskostenhilfe beantragende Antragsteller für seine Urlaubsaufenthalte nutzt (und als Altersruhesitz vorgesehen hat), handelt es sich daher nicht um Schonvermögen im Sinne von ZPO § 115 Abs. 2 in Verbindung mit BSHG § 88 Abs. 2 Nr 7. Der Antragsteller ist vielmehr verpflichtet, das Ferienhaus durch Verwertung, Belastung oder angemessene Vermietung zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen (OLG Stuttgart, Beschl. vom 14.06.1993 - 17 WF 187/93 -, juris). Grundvermögen, zu dem auch Eigentumswohnungen gehören, ist lediglich dann von der Verwertungspflicht ausgenommen, wenn es sich um ein bescheidenes, vom Gesuchsteller (und seinen Angehörigen) selbst genutztes Familienheim handelt, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.02.2016 - 11 WF 61/16 Rn. 12 - FamRZ 2016, 1951; OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.02.2015 - 11 WF 24/15 Rn. 7 - JurBüro 2015, 649; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.09.2008 - 5 WF 66/08 Rn. 12 - FamRZ 2009, 138). Anderes Grundvermögen ist uneingeschränkt für die Verfahrenskosten einzusetzen, indem es belastet oder verwertet wird.
2. Die Entscheidung über die Gerichtsgebühr beruht auf der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 8 Gebührentatbestand Nr. 8614 letzter Satz 2. Alt.
3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nach § 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG kein Anlass.
Bremen, den 30.03.2022
Der Vorsitzende des Landesarbeitsgerichts
- 3. Kammer -
Zitierte Vorschriften
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