Rechtsprechung · LAG Berlin-Brandenburg
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2017 – 2 Ta 655/17
- Spruchkörper
- 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:LAGBEBB:2017:0607.2TA655.17.00
Leitsatz
Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung eines Zeugniserteilungsanspruchs kann danach verlangt werden, dass der Unbemittelte vor Klageerhebung die Erteilung eines Zeugnisses erfolglos außergerichtlich angemahnt hat (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2014 10 Ta 414/14).(Rn.2)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.04.2017 41 Ca 1573/17 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin und Antragstellerin begehrt u.a. den Weiterbestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie hilfsweise die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Sie hat insofern einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
Mit Beschluss vom 24.04.17 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur hinsichtlich der Erteilung des Zeugnisses mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, weil die Erteilung des Zeugnisses nicht vorher außergerichtlich angemahnt worden sei. Hiergegen richtet sich die am 16.05.17 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom selben Tag. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg ( Beschluss vom 13.03.2014 – 10 Ta 414/14 – zitiert nach juris ) nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin keine Prozesskostenhilfe bewilligt, da die Klage hinsichtlich der Zeugniserteilung wegen der vorher nicht erfolgten Anmahnung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Von demjenigen, der für die Kosten einer Klage Prozesskostenhilfe begehrt, kann verlangt werden, dass dieser seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt ( vergleiche BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 1 BvR 1419/13 – zitiert nach juris ). Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung eines Zeugniserteilungsanspruchs kann danach verlangt werden, dass der Unbemittelte vor Klageerhebung die Erteilung eines Zeugnisses erfolglos außergerichtlich angemahnt hat ( vgl. zutreffend LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2014, a.a.O. ).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel der Parteien nicht gegeben, § 78 Abs. 2 ArbGG.
Zitierte Vorschriften
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