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Rechtsprechung · LAG Baden-Württemberg

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2020 – 4 TaBV 5/20

Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "psychische Gefährdungsbeurteilung"
Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGBW:2020:0910.4TABV5.20.00
Normenkette
§ 100 Abs. 2 ArbGG, § 76 Abs. 2 BetrVG

Leitsatz

Bei einer Einigungsstelle zu psychischen Gefährdungsbeurteilungen kann wegen der Erforderlichkeit sowohl juristischen als auch fachlichen arbeitspsychologischen Sachverstands eine Festlegung der Beisitzerzahl auf drei geboten sein. (Anschluss an LAG Düsseldorf 7. April 2020 3 TaBV 1/20 - und LAG Köln 20. Oktober 2017 9 TaBV 69/17 -) (Rn.60)

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 14.07.2020 (6 BV 2/20) abgeändert.

Die Zahl der Beisitzer der von der Arbeitgeberin angerufenen Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen“ wird für den Betriebsrat und für die Arbeitgeberin auf jeweils drei festgelegt.

Gründe

A

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Zahl der in eine Einigungsstelle zu bestellenden Beisitzer.

Randnummer 2

Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Arbeitgeberin) ist eine Krankenhausgesellschaft der K. S. GmbH (K.). Sie betreibt Krankenhäuser in C. und N..

Randnummer 3

Der Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Betriebsrat) ist der im Betrieb des Krankenhauses C. gebildete Betriebsrat.

Randnummer 4

Die Beteiligten führten Verhandlungen zum Zwecke des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung psychischer Gefährdungsbeurteilungen. Im Rahmen der Verhandlungen war insbesondere streitig, mit welcher methodischen Vorgehensweise die Gefährdungsfaktoren ermittelt werden sollen. Die Arbeitgeberin favorisiert eine Realisierung der Gefährdungsbeurteilungen mit der Fa. F., die auch im anderen Betrieb der Arbeitgeberin und in anderen Betrieben der anderen Unternehmen der K. tätig ist oder nach Wunsch der K. tätig werden soll. Der Betriebsrat befürwortet dagegen eine Beauftragung des Instituts G..

Randnummer 5

Die Arbeitgeberin erklärte die Verhandlungen für gescheitert. Sie rief die Einigungsstelle an. Die Beteiligten einigten sich darauf, dass Herr Dr. C. L. den Vorsitz der Einigungsstelle übernehmen solle.

Randnummer 6

Über die Beisitzer tauschten sich die Beteiligten wie folgt aus.

Randnummer 7

Mit E-Mail vom 9. Juni 2020 schrieb die stellvertretende Geschäftsbereichsleiterin Personal Frau S. an die Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats: „... Pro Seite hatten Sie 4 Beisitzer vorgeschlagen. Dies ist für uns akzeptabel, solange drei Beisitzer innerbetrieblich sind...“.

Randnummer 8

Hierauf antwortete die Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats mit E-Mail vom 26. Juni 2020, dass der Betriebsrat beschlossen habe, zwei der vier Beisitzerpositionen mit externen Beisitzern besetzen zu wollen, nämlich mit der Prozessbevollmächtigten, Frau Rechtsanwältin M., und mit Herrn Dr. G. des Instituts G..

Randnummer 9

Hierauf erwiderte wiederum Frau S., dass die Arbeitgeberin mit zwei externen Beisitzern auf Betriebsratsseite und insbesondere mit Herrn Dr. G. als Beisitzer nicht einverstanden sei und einem zweiten externen Beisitzer aus Kostengründen ablehne. Man werde sich deshalb „zunächst über die Besetzung der Einigungsstelle auseinandersetzen müssen“.

Randnummer 10

Der Betriebsrat meinte erstinstanzlich, die Einigungsstelle sei mit vier Beisitzer je Seite zu besetzen. Hierzu hätte die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 9. Juni 2020 bereits ihr Einverständnis erteilt. Der Arbeitgeberin stehe nicht zu, auf die Personen der vom Betriebsrat zu bestellenden Beisitzer Einfluss zu nehmen.

Randnummer 11

Die Bestellung von vier Beisitzern je Seite sei wegen der Komplexität des Regelungsgegenstands „psychische Gefährdungsbeurteilung“ in Abweichung von der „Regelbesetzung“ auch geboten. Erforderlich sei, dass sowohl externer juristischer Sachverstand als auch externer fachlicher arbeitspsychologischer Sachverstand in der Einigungsstelle vorhanden seien, neben einer Kenntnis der betrieblichen Gegebenheiten, die von internen Beisitzern eingebracht werden könnte. Auch die von der Arbeitgeberin mitgeteilten vorgesehenen Beisitzer Herr O. und Frau S. würden juristischen Sachverstand und Frau D.-C. als Gesundheitsmanagerin und Herr W. als Leiter des Sicherheitsmanagements fachlichen Sachverstand mit einbringen. Die externen Bestellungen auf Betriebsratsseite seien daher zur Herstellung einer Waffengleichheit erforderlich.

Randnummer 12

Der Betriebsrat beantragte:

Randnummer 13

Die Zahl der Beisitzer der von der Arbeitgeberin angerufenen Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen“ wird für den Betriebsrat und für die Arbeitgeberin auf jeweils vier festgelegt.

Randnummer 14

Die Arbeitgeberin beantragte,

Randnummer 15

die Anzahl der Beisitzer für die Einigungsstelle auf zwei je Seite festzulegen.

Randnummer 16

Die Arbeitgeberin trug vor, sie sei mit einer Bestellung von vier Beisitzern je Seite nur unter der Bedingung einverstanden gewesen, wenn nur ein externer Beisitzer bestellt werde und drei interne Beisitzer ohne Honoraranspruch bestellt würden. Hieran habe sich der Betriebsrat nicht gehalten.

Randnummer 17

Der Konzernverbund der K. sehe sich aktuell mit vier Einigungsstellenverfahren zum selben Thema konfrontiert. Würden in sämtlichen Einigungsstellen je zwei externe Beisitzer von der Betriebsratsseite bestellt werden, schätze Sie die Kosten bei angenommenen zwei Sitzungen je Einigungsstelle auf ca. 32.000 Euro, was sie angesichts der Kostensituation aktuell in der Coronakrise für nicht vermittelbar halte.

Randnummer 18

Sie meinte, der Regelungsgegenstand der psychischen Gefährdungsbeurteilungen sei auch nicht komplexer als andere Regelungsgegenstände zu anderen betriebsverfassungsrechtlichen Themen. Eine „Regelbesetzung“ von zwei Beisitzern je Seite sei demnach ausreichend.

Randnummer 19

Sie verwies darauf, dass die Arbeitgeberin nur interne Beisitzer benannt hätte und Herr O. entgegen der Annahme des Betriebsrats keine juristische Vorbildung habe, sondern nur BWL studiert hätte.

Randnummer 20

Herrn Dr. G. lehne sie als Beisitzer ab, da dieser ein finanzielles Eigeninteresse am Ausgang der Einigungsstelle habe und sein Institut in einem direkten Konkurrenzverhältnis zur von der Arbeitgeberin favorisierten Fa. F. stehe.

Randnummer 21

Mit Beschluss vom 14. Juli 2020 legte das Arbeitsgericht die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle für die Arbeitgeberin und den Betriebsrat auf jeweils zwei fest. Es führte zur Begründung aus, diese Festlegung ermögliche im Regelfall, einen internen und einen externen Beisitzer zu bestellen, um so betriebliche und externe Fachkenntnisse nutzbar zu machen. Der Gegenstand der Einigungsstelle weiche vorliegend weder in fachlicher noch in rechtlicher Hinsicht vom Regelfall ab. Jedenfalls habe der Betriebsrat nichts Substantielles hierzu vorgetragen. Der Betriebsrat habe auch keinen Anspruch darauf, die Chancen der Fa. F. auf deren Beauftragung dadurch zu erhöhen, dass er sie bereits im Einigungsstellenverfahren beteilige.

Randnummer 22

Dieser Beschluss wurde den Betriebsrat am 27. Juli 2020 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde des Betriebsrats, die am 10. August 2020 beim Landesarbeitsgericht einging und begründet wurde.

Randnummer 23

In der Beschwerdeinstanz begehrt der Betriebsrat nur noch die Festlegung der Beisitzerzahl auf jeweils drei.

Randnummer 24

Der Betriebsrat meint, der Beschluss des Arbeitsgerichts sei schon „formal angreifbar“, weil die Arbeitgeberin gar keine Zurückweisung des Antrags des Betriebsrats beantragt habe. Über den Gegenantrag der Arbeitgeberin, dass die Zahl der zu bestellenden Beisitzer auf jeweils zwei festzulegen sein, hätte mangels Bestimmtheit gar nicht entschieden werden können. Jedenfalls habe das Arbeitsgericht dem Betriebsrat keine Möglichkeit gegeben, die Zurückweisung des Gegenantrags der Arbeitgeberin zu beantragen.

Randnummer 25

Der Betriebsrat beanstandet, die vom Arbeitsgericht herangezogenen Rechtsprechungszitate zu einer „Regelbesetzung“ der Einigungsstelle wären allesamt älteren Datums und beträfen nicht den Regelungsgegenstand der Gefährdungsbeurteilung. Mit der vom Betriebsrat zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Oktober 2017 (9 TaBV 69/17) habe sich das Arbeitsgericht dagegen nicht auseinandergesetzt.

Randnummer 26

Es sei vielmehr so, dass der Regelungsgegenstand der psychischen Gefährdungsbeurteilung einer intensiven Auseinandersetzung mit betrieblichen Gegebenheiten, den Arbeitsplätzen und deren Beurteilung hinsichtlich der psychischen Auswirkungen im Arbeitsalltag bedürfe, was selbst von Fachkräften für Arbeitssicherheit als sehr komplex angesehen werde.

Randnummer 27

Das Arbeitsgericht hätte sich nicht darauf berufen dürfen, dass der Betriebsrat nicht substantiell vorgetragen hätte. Das Arbeitsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, im Übrigen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht angewendet.

Randnummer 28

Er beanstandet, das Arbeitsgericht hätte zudem den Sachverhaltsvortrag der Beteiligten unrichtig erfasst. Nicht der Betriebsrat, sondern die Arbeitgeberin favorisiere die Fa. F. für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen.

Randnummer 29

Der Betriebsrat verweist darauf, dass die Arbeitgeberin in der Einigungsstelle im Betrieb des Krankenhauses N. mittlerweile selbst eine Arbeitspsychologin der Fa. F. als externe Beisitzerin benannt habe.

Randnummer 30

Der Betriebsrat beantragt:

Randnummer 31

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 14.7.2020 (6 BV 2/20) wird abgeändert und die Anzahl der Beisitzer der von der Arbeitgeberin angerufenen Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen“ wird für den Betriebsrat und für die Arbeitgeberin jeweils auf drei festgelegt.

Randnummer 32

Arbeitgeberin beantragt,

Randnummer 33

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 34

Sie hält die Beschwerde des Betriebsrats wegen bloßer Wiederholung der rechtlichen Argumente der ersten Instanz bereits für unzulässig.

Randnummer 35

Sie meint, ein ausdrücklicher Antrag auf Antragszurückweisung sei nicht geboten gewesen. Aus der Antragstellung der Arbeitgeberin ergebe sich vielmehr inzidenter, dass im Übrigen der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen hat werden sollen.

Randnummer 36

Im Übrigen verteidigt die Arbeitgeberin die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres bereits erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint weiterhin, dass eine Abweichung von einer Regelbesetzung nicht erforderlich sei und ein substantiierter Vortrag des Betriebsrats für eine solche Erforderlichkeit nicht vorläge.

Randnummer 37

Sie meint, auf Beisitzerseite sei juristischer Sachverstand nicht erforderlich, da dieser beim Einigungsstellenvorsitzenden vorhanden sei.

Randnummer 38

Die Besetzung der Arbeitgeberseite in der Einigungsstelle im Betrieb N. sei nur auf eine Taktik des dortigen Betriebsrats zurückzuführen, welcher bei festgelegter Beisitzerzahl von zwei beide Beisitzerpositionen extern besetzt habe, unter anderem mit Herrn Dr. G.. Die Arbeitgeberin habe lediglich aus Gründen der Waffengleichheit eine Beisitzerstelle dann ebenfalls mit einer Vertreterin der Fa. F. besetzt.

Randnummer 39

Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen.

Randnummer 40

Die Beteiligten erklärten sich mit Schriftsätzen vom 3. September 2020 und 7. September 2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

B

Randnummer 41

Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig und begründet.

I.

Randnummer 42

Die Beschwerde ist zulässig.

Randnummer 43

1. Die Beschwerde ist gem. § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt iSv. § 100 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.

Randnummer 44

2. Die Beschwerde wurde auch ordnungsgemäß begründet gem. § 100 Abs. 2 Satz 3 ArbGG iVm. § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin fehlt es nicht an einer hinreichenden Auseinandersetzung des Betriebsrats mit den Gründen des Arbeitsgerichts. Der Betriebsrat beanstandet vielmehr, dass das Arbeitsgericht ohne Zurückweisungsantrag der Arbeitgeberin gar nicht abweichend von seinem Antrag hätte entscheiden dürfen. Auch in der Sache setzt der Betriebsrat dem Arbeitsgericht entgegen, dass dieses die Bedeutung und die Komplexität des Regelungsgegenstands psychische Gefährdungsbeurteilung verkannt habe. Dies ist ausreichend.

Randnummer 45

3. Der Betriebsrat ist durch die arbeitsgerichtliche Entscheidung auch beschwert.

Randnummer 46

a) Entgegen der Annahme des Betriebsrats besteht im arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Besetzung der Einigungsstelle weder hinsichtlich der Person des zu bestellenden Vorsitzenden noch hinsichtlich der Festlegung der Zahl der von den Beteiligten zu bestellenden Beisitzer eine Bindung gem. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Pfeiffer in Spengler/Hahn/Pfeiffer Betriebliche Einigungsstelle 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 85; Busemann/Tiedemann in Schwab/Weth ArbGG 5. Aufl. § 100 Rn. 55). Es handelt sich bei der Benennung in der Antragstellung um eine bloße Anregung, von der das Arbeitsgericht auch ohne Antragszurückweisung im Übrigen auch abweichen darf (Pfeiffer in Spengler/Hahn/Pfeiffer Betriebliche Einigungsstelle 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 85). Aus der fehlenden Zurückweisung folgt, dass selbst bei einer Abweichung von der Antragstellung/Anregung eine für ein zulässiges Rechtsmittel üblicherweise erforderliche formelle Beschwer nicht gegeben ist (Pfeiffer in Spengler/Hahn/Pfeiffer Betriebliche Einigungsstelle 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 97). Deshalb reicht in diesen Fällen, wenn der Antragsteller mit der Anzahl der festgelegten Beisitzer nicht einverstanden ist, ausnahmsweise auch eine materielle Beschwer aus (Pfeiffer in Spengler/Hahn/Pfeiffer Betriebliche Einigungsstelle 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 97; Busemann/Tiedemann in Schwab/Weth ArbGG 5. Aufl. § 100 Rn. 64).

Randnummer 47

b) Vorliegend ist der Betriebsrat materiell beschwert. Er begehrt, weil er mit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, eine Festlegung der Zahl der Beisitzer auf jeweils drei statt auf jeweils zwei.

Randnummer 48

4. Aufgrund des beiderseitigen Einverständnisses konnte der Vorsitzende gem. §§ 100 Abs. 2 Satz 3, 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

II.

Randnummer 49

Die Beschwerde ist begründet.

II.a

Randnummer 50

Die Anrufung des Arbeitsgerichts zur Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle ist und war ohne Zweifel zulässig. Die Entscheidungsbefugnis des Arbeitsgerichts war und ist auch ohne Zurückweisungsantrag der Arbeitgeberin eröffnet.

Randnummer 51

1. Gegenstand des Verfahrens nach § 76 Abs. 2 BetrVG ist nur die Bestellung der Person des Vorsitzenden (welche vorliegend nicht im Streit steht) und die Festlegung der Anzahl der Beisitzer, falls sich die Betriebspartner hierauf nicht haben einigen können. Zweck des Verfahrens ist, dass die Einigungsstelle beginnen kann. Wie bereits oben dargestellt, ist aber sowohl die Benennung des Vorsitzenden als auch die Benennung der gewünschten Anzahl der Beisitzer im Antrag lediglich eine Anregung, welche keine Bindungswirkung gem. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO entfaltet. Es bedarf deshalb auch keines Antrags auf Antragszurückweisung durch den Verfahrensgegner. Ein solcher Zurückweisungsantrag der Arbeitgeberin wäre vorliegend auch falsch und nicht sachdienlich gewesen, da sich die Arbeitgeberin nicht gegen die Bildung der Einigungsstelle als solche richtet, insbesondere nicht deren offensichtliche Unzuständigkeit beanstandet. Die Arbeitgeberin hat lediglich den Streitstand aus ihrer Sicht dargestellt und in der Antragstellung eine „Gegenanregung“ zum Ausdruck gebracht.

Randnummer 52

2. Die Ausführungen des Betriebsrats zur Unbestimmtheit von Antragstellungen der Arbeitgeberin sind unverständlich. Wie dargestellt bedurfte es einer Antragstellung der Arbeitgeberin auf Zurückweisung schon gar nicht. Zum anderen übersieht der Betriebsrat, dass über sein Prozessbegehr entschieden werden soll und nicht über ein Begehr der Arbeitgeberin.

II.b

Randnummer 53

Der Antrag des Betriebsrats, die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf jeweils drei festzusetzen, ist begründet.

Randnummer 54

1. Gem. § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArbGG bedarf es einer Festlegung der Zahl der zu bestellenden Beisitzer nur, wenn die Betriebsparteien hierüber keine Einigkeit gefunden haben.

Randnummer 55

Eine solche Einigung liegt entgegen der Ansicht des Betriebsrats nicht vor.

Randnummer 56

a) Da das Arbeitsgericht nur die Anzahl der zu bestellenden Beisitzer festlegen darf, nicht aber die Personen selbst (Pfeiffer in Spengler/Hahn/Pfeiffer Betriebliche Einigungsstelle 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 86; Wenning-Morgenthaler Die Einigungsstelle 7. Aufl. Kap. A Rn. 140), wird in der betrieblichen Praxis häufig versucht, über einen Vergleich bei gleichzeitiger Festlegung einer höheren Anzahl von Beisitzern die Zahl der externen Beisitzer zu begrenzen (Wenning-Morgenthaler Die Einigungsstelle 7. Aufl. Kap. A Rn. 140).

Randnummer 57

b) Eine solche Einigung ist jedoch vorliegend nicht zustande gekommen.

Randnummer 58

Zwar hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit E-Mail vom 9. Juni 2020 mitgeteilt, mit einer Einigungsstellenbesetzung von jeweils vier Beisitzern einverstanden zu sein, jedoch nur dann, wenn nur ein externer Beisitzer bestellt wird. Der Betriebsrat wurde in dieser E-Mail um Mitteilung gebeten, ob er mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei. Der Betriebsrat antwortete hierauf mit E-Mail vom 26. Juni 2020, dass er beschlossen habe, zwei externe Beisitzer in die Einigungsstelle entsenden zu wollen. Damit lehnte der Betriebsrat das Angebot der Arbeitgeberin gem. § 150 Abs. 2 BGB ab, verbunden mit einem neuen Angebot. Dieses neue Angebot wurde sodann aber von der Arbeitgeberin mit weiterer E-Mail vom 26. Juni 2020 abgelehnt.

Randnummer 59

2. Dem Arbeitsgericht steht bei der Festlegung der Zahl der Beisitzer Ermessen zu (Pfeiffer in Spengler/Hahn/Pfeiffer Betriebliche Einigungsstelle 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 102), die Festlegung muss jedoch angemessen sein (Walker in Schwab/Weth ArbGG 5. Aufl. § 100 Rn. 56).

Randnummer 60

Bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung ist vorliegend die Zahl der Beisitzer je Seite auf drei festzulegen.

Randnummer 61

a) Es kann letztlich dahinstehen, ob man die Festlegung von zwei Beisitzern je Seite als „Regelbesetzung“ oder „Regelfall“ ansieht (LAG Düsseldorf 8. Mai 2018 3 TaBV 15/18 -; LAG Rheinland-Pfalz 12. Juli 2017 4 TaBV 23/17 -) oder eine „Regelbesetzung“ ablehnt und die Festlegung mit jeweils zwei Beisitzern nur als Erfahrungswert der gerichtlichen Bestellpraxis bezeichnen möchte (Pfeiffer in Spengler/Hahn/Pfeiffer Betriebliche Einigungsstelle 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 84; Wenning-Morgenthaler Die Einigungsstelle 7. Aufl. Kap. A Rn. 137, 138). Hinsichtlich der für die Ermessensausübung heranzuziehenden Kriterien besteht jedenfalls Einigkeit.

Randnummer 62

Die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle richtet sich grundsätzlich nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Regelungstreitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der mit einer höheren Zahl von Beisitzern entstehenden Kosten. Der Bedeutung der Angelegenheit kann zusätzlich insoweit Relevanz zukommen, als sich bei außergewöhnlich weitreichenden Auswirkungen der Entscheidung der Einigungsstelle schon hierdurch die Notwendigkeit einer zusätzlichen personellen Verstärkung ihrer Fachkompetenz ergeben kann. Darüber hinaus ist allerdings zu berücksichtigen, dass Effizienz und Arbeitsfähigkeit der Einigungsstelle unter einer zu hohen Anzahl von Beisitzern leiden können (LAG Düsseldorf 8. Mai 2018 3 TaBV 15/18; LAG Köln 20. Oktober 2017 9 TaBV 69/17 -; Pfeiffer in Spengler/Hahn/Pfeiffer Betriebliche Einigungsstelle 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 84). Außerdem sind die tatsächliche und rechtliche Dimension des streitigen Regelungsgegenstands zu berücksichtigen und die zu ihrer Beilegung notwendigen Fachkenntnisse und betriebspraktischen Erfahrungen (Pfeiffer in Spengler/Hahn/Pfeiffer Betriebliche Einigungsstelle 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 84), bzw. die Komplexität der bei der Regelung zu beachtenden Fragestellungen und der hierfür erforderliche Sachverstand und das erforderliche Fachwissen (LAG Düsseldorf 7. April 2020 3 TaBV 1/29 -).

Randnummer 63

b) Streitig ist, ob in der Beschwerdeinstanz das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung treffen darf (Lipke in Düwell/Lipke ArbGG 5. Aufl. § 100 Rn. 39) oder ob es nur die Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts auf Rechtsfehler überprüfen darf (Pfeiffer in Spengler/Hahn/Pfeiffer Betriebliche Einigungsstelle 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 102).

Randnummer 64

c) Letztgenannter Streitstand kann dahinstehen. Das Arbeitsgericht hat sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, weil es die Erforderlichkeit einer arbeitspsychologischen Fachkenntnis nicht in seine Ermessensüberlegungen mit einbezogen hat.

Randnummer 65

aa) Die Komplexität der bei Regelungen zur psychischen und physischen Gefährdungsbeurteilung zu beachtenden Fragestellungen verlangt neben der intensiven Auseinandersetzung mit den betrieblichen Gegebenheiten und der dafür erforderlichen betriebsinternen Expertise juristischen Sachverstand und Fachwissen darüber, wie Gefährdungsfaktoren ermittelt werden können, weshalb es sinnvoll erscheint, die Einigungsstelle bereits auf Beisitzerseite mit entsprechendem Sachverstand zu versehen und die Partei nicht allein auf die Zuziehung von Sachverständigen im Einzelfall durch die Einigungsstelle selbst zu verweisen (LAG Düsseldorf 7. April 2020 3 TaBV 1/20 -). Gerade wenn nach den betrieblichen Gegebenheiten verschiedene methodische Vorgehensweisen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in Betracht kommen und die Einigungsstelle ein eigenes Konzept zur Ermittlung möglicher Gefährdungen treffen soll, bedarf es eines Fachwissens darüber, wie Gefährdungsfaktoren ermittelt werden können (LAG Köln 20. Oktober 2017 9 TaBV 69/17 -). In diesen Fällen ist bei Fehlen einer eigenen Expertise die Festlegung auf drei Beisitzer geboten, um den Betriebsparteien zu ermöglichen, neben dem eigenen Sachverstand über die betrieblichen Gegebenheiten auch auf externen Sachverstand zu juristischen Fragestellungen und zu arbeitspsychologischen Fragestellungen zurückgreifen zu können (LAG Düsseldorf 7. April 2020 3 TaBV 1/20 -; LAG Köln 20. Oktober 2017 9 TaBV 69/17 -).

Randnummer 66

bb) Vorliegend streiten die Betriebspartner gerade darüber, nach welcher Methode die Gefährdungen ermittelt werden sollen. Jedenfalls beim Betriebsrat ist die fachliche Expertise anders als bei der Arbeitgeberin nicht vorhanden. Es muss dem Betriebsrat deshalb über die Bestimmung der Zahl der Beisitzer ermöglicht werden, sich einen solchen Sachverstand in der Einigungsstelle beizuziehen.

Randnummer 67

Ebenso ist beim Betriebsrat juristischer Sachverstand nicht vorhanden. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin kann der Betriebsrat nicht darauf verwiesen werden, dass der Vorsitzende der Einigungsstelle ein Volljurist ist, zumal sie selbst auch beabsichtigt, bei ihr intern vorhandenen juristischen Sachverstand in die Einigungsstelle einzubringen. Regelungen zur Gefährdungsbeurteilungen sind auch nicht von so einfacher Natur, dass insbesondere bei vorhandenem juristischen Sachverstand der Gegenseite auf einen eigenen Sachverstand verzichtet werden könnte.

Randnummer 68

Dass es bei einem so komplexen Thema wie der Gefährdungsbeurteilung naheliegt, dass auch ein (interner) Beisitzer benannt werden sollte, der sich mit den betrieblichen Gegebenheiten auskennt, sollte eigentlich selbstverständlich und keiner weiteren Erwähnung wert sein.

Randnummer 69

Unter diesen Umständen ist auch die höhere Kostenbelastung für den Arbeitgeber zumutbar. Auf die Kostenbelastung im Konzern kommt es ohnehin nicht an.

Randnummer 70

Auch wenn im Bestellungsverfahren nicht über die Personen der zu bestellenden Beisitzer befunden werden darf, ist es dem Vorsitzenden ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass es den Verhandlungen in der Einigungsstelle wenig zuträglich erscheint, falls ausgerechnet solche Personen als Beisitzer bestellt werden sollten, die ein elementar eigenes Interesse daran haben, selbst mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung betraut zu werden.

III.

Randnummer 71

1. Diese Entscheidung unterliegt keinem Rechtsmittel, vergl. § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG.

Randnummer 72

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 100 ArbGG BW, § 76 ArbGG BW, § 89 ArbGG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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