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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 29.07.2013 – 4 Ws 92/13, 4 Ws 92/13 - 161 AR 25/13

Haftbeschwerdeverfahren: Umfang der Nachprüfung der Beurteilung dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung; Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen
Spruchkörper
4. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2013:0729.4WS92.13.0A
Normenkette
§ 112 StPO, § 116 StPO, § 120 StPO, Art 5 Abs 3 MRK, Art 2 Abs 1 GG ... mehr

Leitsatz

1. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts während laufender Hauptverhandlung durch das Tatgericht unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Die Anforderungen an die Darlegungspflicht des erkennenden Gerichts dürfen hierbei nicht überspannt werden. Es ist kein Zwischenverfahren dergestalt durchzuführen, dass sich das Tatgericht zum Inhalt einzelner Beweiserhebungen erklären müsste; insbesondere besteht keine Verpflichtung des Tatgerichts, seine (vorläufige) Würdigung des gesamten Beweisergebnisses schon im Haftbeschwerdeverfahren in einer geschlossenen schriftlichen Darstellung - nach Art eines Urteils - darlegen zu müssen.(Rn.8)

2. Bei der Prognoseentscheidung über das Vorliegen von Fluchtgefahr ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Das Verhalten des Angeklagten im Verlauf einer Haftverschonung ist im Rahmen dieser Prognoseentscheidung zu berücksichtigen; die Frage eines Vertrauensschutzes für den Angeklagten ist dabei nicht maßgeblich.(Rn.12)

3. Für die Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen kommt es auf eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit oder ein Verschulden der staatlichen Organe nicht an. Steht der bestmöglichen Verfahrenförderung die gegebene Ausstattung der Justiz mit personellen und sächlichen Mitteln entgegen, wirkt sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten aus.(Rn.16)

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss

des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse

Berlin zur Last.

Gründe

Randnummer 1

Dem Angeklagten wird unter anderem gewerbs- und bandenmäßiger

Betrug in 15 Fällen zur Last gelegt. Wegen der Einzelheiten der

Tatvorwürfe nimmt der Senat auf die Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft Berlin vom 4. Dezember 2012 Bezug, wegen des

Verfahrensgangs auf seine Beschlüsse vom 29. November 2012 –

4 Ws 112-113/12 – und vom 25. Januar 2013 – [4] 161 HEs

1/13 [1/13] –. Die Hauptverhandlung hat plangemäß am 8. März

2013 begonnen, ist bislang bis zum 25. Juli 2013 an insgesamt 19

Tagen durchgeführt worden und dauert weiterhin an.

Randnummer 2

Mit Beschluss vom 12. Juni 2013 hat die Strafkammer den

Angeklagten vom weiteren Vollzug der am 18. Juli 2012 begonnenen

Untersuchungshaft verschont, wobei sie unter zusammenfassender

Darlegung des bis zum 13. Verhandlungstag am 4. Juni 2013

gewonnenen Beweisergebnisses angenommen hat, dass hinsichtlich der

Fälle 1 bis 6, 9 bis 11 und 14 bis 16 der Anklageschrift kein

dringender Tatverdacht mehr anzunehmen sei. Sie hat in Bezug auf

die bewusste Einbindung des Angeklagten in das betrügerische

Vertriebsmodell eine zeitliche Differenzierung dahin vorgenommen,

dass dringende Gründe für die Annahme, der Angeklagte habe die

tatbestandlichen Voraussetzungen der Anklagevorwürfe (auch) in

subjektiver Sicht erfüllt, bei vorläufiger Würdigung des

Beweisergebnisses nur für die zeitlich letzten vier Fälle der

Anklage zu bejahen seien. Das Landgericht hat dem Angeklagten

auferlegt, seinen Reisepass und Personalausweis zu den Akten zu

geben und sich dreimal wöchentlich bei der für seinen künftigen

Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

Randnummer 3

Die Staatsanwaltschaft hatte vor der Kammerentscheidung in ihrer

Stellungnahme vom 5. Juni 2013 zu dem Haftbefehlsaufhebungsantrag

der Verteidigung vom 4. Juni 2013 die Ansicht vertreten, der

Angeklagte sei nach wie vor im Sinne der gesamten Anklagevorwürfe

dringend tatverdächtig und habe selbst bei Wegfall der

bandenmäßigen Begehungsweise eine Gesamtfreiheitsstrafe zu

erwarten, die weit über „der Fünf-Jahres-Grenze“ liege.

Die bisherige Terminierung sei nicht zu beanstanden, sodass die

weitere Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig sei. Gegen

den Beschluss des Landgerichts vom 12. Juni 2013 hat die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom selben Tage Beschwerde

eingelegt. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der

Vollziehung des Haftverschonungsbeschlusses gemäß § 307 Abs. 2 StPO

hat das Landgericht abgelehnt. Der Angeklagte ist am 12. Juni 2013

nach Abgabe seiner Personalpapiere entlassen worden. Er hat unter

der im Rubrum genannten Anschrift neuen Wohnsitz genommen und kommt

seither der ihm erteilten Meldeauflage nach. Zu den seit der

Haftverschonung absolvierten Hauptverhandlungsterminen am 24., 25.

und 28. Juni sowie 22., 23. und 25. Juli 2013 ist er

erschienen.

Randnummer 4

Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer am 3. Juli 2013 beim

Landgericht eingegangenen Beschwerdebegründung im Wesentlichen

geltend, die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das

Landgericht sei unzutreffend; der Beschluss der Kammer sei zur

Beweissituation „lückenhaft und teilweise in sich

unschlüssig“. Hinsichtlich welcher Anklagevorwürfe die

Anklagebehörde in welcher Weise eine abweichende Bewertung des

bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme vornehmen will, wird

indessen nicht ganz deutlich. Wiederholt hat die Staatsanwaltschaft

in ihrer Beschwerdebegründung angenommen, dringender Tatverdacht

sei „entgegen der Auffassung des Landgerichts“ auch in

Bezug auf die Fälle 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 16 der Anklageschrift

gegeben, wozu festzustellen wäre, dass die Ansicht des Landgerichts

bezüglich der Fälle 12 und 13 gar nicht abweicht. Zudem heißt es in

der Beschwerdebegründung ohne Differenzierung und Klarstellung, es

sei „eine dringende Verdachtslage“ dafür gegeben, dass

der Angeklagte auch in jenen Fällen Täter oder Teilnehmer

(Hervorhebung durch den Senat) „von banden- und

gewerbsmäßigen Betrugstaten durch den Verurteilten Klug und

seine(r) Mitarbeiter ist.“ An anderer Stelle der

Beschwerdebegründung hat die Staatsanwaltschaft demgegenüber

zugrunde gelegt, die Kammer habe in den Fällen 1 bis 6, 9 bis 11

sowie 14 bis 16 der Anklageschrift den Haftbefehl des Amtsgerichts

Tiergarten aufgehoben. Letzteres ist, ohne dass es darauf im

Ergebnis ankäme, zwar hinsichtlich der in Rede stehenden Fälle, im

Übrigen aber nicht richtig. Denn die Kammer hat in den genannten

Fällen zwar das Bestehen des dringenden Tatverdachts verneint; eine

Aufhebung des Haftbefehls kam in den Fällen 15 und 16 der Anklage

aber nicht in Betracht und ist demgemäß nicht erfolgt, weil sich

der Haftbefehl auf diese Fälle gar nicht bezog. Sollten sich die

Ausführungen der Staatsanwaltschaft indessen – entgegen dem

Wortlaut ihrer Stellungnahme – auf die Fälle 15 und 16 des

Haftbefehls beziehen, träfen sie ebenfalls nicht zu, da

diese beiden Fälle (als Fälle 12 und 13 der Anklage) von der

Verneinung des dringenden Tatverdachts und Aufhebung des

Haftbefehls gerade nicht betroffen sind. Ungeachtet dieser

Unklarheiten hat die Staatsanwaltschaft an anderer Stelle ihrer

Beschwerdebegründung nunmehr ausdrücklich erklärt, ihrerseits sei

hinsichtlich der Fälle 7 und 10 kein dringender Tatverdacht mehr

anzunehmen (Bl. 121 Bd. 30). Der Senat kann diese Auffassung nicht

überprüfen, weil sie ohne Begründung geblieben ist. Festzustellen

ist hierzu, dass das Landgericht im Fall 7 der Anklage den

dringenden Tatverdacht weiterhin bejaht und dies begründet hat.

Randnummer 5

Die Strafkammer hat der Beschwerde am 4. Juli 2013 mit

ausführlicher Begründung nicht abgeholfen.

Randnummer 6

Das zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das dem Senat

am 17. Juli 2013 zugeleitet worden ist, hat – auch in

Anbetracht der vom Senat eingeholten ergänzenden Ausführungen des

Landgerichts zum Verfahrensgang und des Vortrags des Angeklagten

betreffend die Aufnahme einer Arbeit zum 17. Juni 2013, wozu sich

die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit Verfügung vom 26. Juli

2013 erklärt hat, – in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 7

1. Soweit die Beschwerdeführerin vom Senat verlangt, unter

Zugrundelegung ihrer Wahrnehmung und Darstellung sowie Bewertung

des bis zum 4. Juni 2013 gewonnenen Beweisergebnisses, insbesondere

auch ihrer (begründungslosen) Verneinung dringenden Tatverdachts in

den Fällen 7 und 10, den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten

aufzuheben und einen neuen Haftbefehl betreffend die Fälle 1 bis 6,

8, 9 sowie 11 bis 16 der Anklageschrift zu erlassen, kommt diese

Entscheidung im gegenwärtigen Verfahrensstadium bei der

vorliegenden Sachlage nicht in Betracht.

Randnummer 8

Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts während einer

laufenden Hauptverhandlung durch das Tatgericht unterliegt im

Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der

Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor

dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren

Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen

sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende

Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht

oder dies nicht der Fall ist. Dessen vorläufige Bewertung des

bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme kann vom

Beschwerdegericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, weil

es an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat (vgl. ausführlich

Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 – 4 Ws 73/09 –

und 8. Februar 2011 – 4 Ws 10/11 –, jeweils m.w.N.).

Ein Fall, in dem das Beschwerdegericht in die Beurteilung des

dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese

durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen könnte, weil

der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich

fehlerhaft ist, da die Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher

Hinsicht nicht vertretbar sind, liegt nicht vor. Der Senat hat die

Entscheidung der Kammer, die deren Vorläufigkeit zudem wiederholt

betont hat, deshalb hinzunehmen.

Randnummer 9

Die Staatsanwaltschaft legt ihrem Rechtsmittel lediglich die

eigene, abweichende Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme

zugrunde, was der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann.

Soweit sie bemängelt, die angegriffene Entscheidung sei

unzureichend begründet, ist daran zu erinnern, dass die

Anforderungen an die Darlegungspflicht des erkennenden Gerichts im

Rahmen von Haftentscheidungen nicht überspannt werden dürfen. Bei

einer Verfahrenslage wie vorliegend ist kein Zwischenverfahren

dergestalt durchzuführen, dass sich das Tatgericht zum Inhalt

einzelner Beweiserhebungen erklären müsste; Insbesondere besteht

keine Verpflichtung des Tatgerichts, seine (vorläufige) Würdigung

des gesamten Beweisergebnisses schon im Haftbeschwerdeverfahren in

einer geschlossenen schriftlichen Darstellung – nach Art

eines Urteils – darlegen zu müssen (vgl. Senat aaO). Die

Staatsanwaltschaft Berlin hat in vergleichbaren

Beschwerdeverfahren, in denen – wie häufig – Angeklagte

von der Einschränkung der Überprüfbarkeit gerichtlicher

Haftentscheidungen betroffen waren, soweit ersichtlich noch keine

andere Rechtsauffassung vertreten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt

auch OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593, 594).

Randnummer 10

Die Tatsache, dass die Hauptverhandlung seit der Entscheidung

des Landgerichts bereits an weiteren sechs Verhandlungstagen

stattgefunden und sich dabei auch auf neue, dem Senat nicht

bekannte Beweismittel bezogen hat, tritt noch hinzu.

Randnummer 11

2. Die Entscheidung der Strafkammer, den Angeklagten vom

weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen, ist im

Übrigen auch unter Zugrundelegung der Auffassung der

Staatsanwaltschaft betreffend den dringenden Tatverdacht im

Ergebnis nicht zu beanstanden.

Randnummer 12

a) Soweit die Beschwerdeführerin auf eine

„Fünf-Jahres-Grenze“ hingewiesen hat, hat sie nicht

erläutert, welche Vorstellungen und Rechtsfolgen sie mit einer

solchen, dem Gesetz und der Rechtsprechung (vgl. etwa Senat StV

2012, 350 m.w.N. = StRR 2012, 155 mit zust. Anm. Burhoff; dieser

Rechtsprechung folgend u.a. KG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2011

– 2 Ws 550/11 –, 27. Dezember 2011 – 2 Ws 586/11

– und 10. August 2012 – 2 Ws 367/12 –) nicht zu

entnehmenden „Grenze“ verbindet. Bei der

Prognoseentscheidung über das Vorliegen des Haftgrundes der

Fluchtgefahr ist vielmehr jede schematische Beurteilung anhand

genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer

Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein bedeutsamer

Fluchtanreiz bestehe, unzulässig (vgl. Senat aaO).

Randnummer 13

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die

angeordneten milderen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO ausreichend

sind, die weiterhin bestehende Fluchtgefahr hinreichend

herabzusetzen. Der bisherige Verlauf der Haftverschonung hat die

Einschätzung des Landgerichts bestätigt. Der Angeklagte hat die ihm

erteilten Auflagen erfüllt und an der Hauptverhandlung auch in

Kenntnis der Tatsache weiterhin teilgenommen, dass die

Staatsanwaltschaft die landgerichtliche Entscheidung mit dem Ziel

seiner erneuten Inhaftierung angegriffen hat und die Verurteilung

zu einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe anstrebt. Dieses Verhalten ist

im Rahmen der Prognoseentscheidung, die bei der Beurteilung der

Fluchtgefahr und Eignung milderer Maßnahmen zu treffen ist, zu

berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2012 –

4 Ws 10/12 –; KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 3 Ws

507/06 –), ohne dass insoweit die Frage eines

Vertrauensschutzes für den Angeklagten maßgeblich wäre (so aber KG,

Beschluss vom 16. November 2011 – 3 Ws 577/11 –).

Randnummer 14

b) Darüber hinaus ist die Haftverschonung mittlerweile auch aus

Gründen der Verhältnismäßigkeit veranlasst. Die Hauptverhandlung

ist unter Berücksichtigung der von Verfassungs wegen zu beachtenden

Anforderungen (vgl. nur BVerfG StV 2008, 198) – bei

objektiver Betrachtung, bei der es auf eine wie auch immer geartete

Vorwerfbarkeit oder ein Verschulden nicht ankommt, sondern allein

zu prüfen ist, ob eine Verfahrensverzögerung der Sphäre des Staates

zuzurechnen ist oder nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 672, 673 f.; StV

2006, 703, 704, 705) – nicht in der gebotenen konzentrierten

Form durchgeführt worden.

Randnummer 15

Anfangs war dies allerdings noch der Fall. Der Senat hat die

Fortdauer der Untersuchungshaft im Januar 2013 (auch) mit Blick

darauf angeordnet, dass sich gegen die vorgesehene Gestaltung der

Hauptverhandlung (zehn Hauptverhandlungstage in der Zeit vom 8.

März bis 19. April 2013) keine Bedenken ergaben. In der Zeit danach

kam es jedoch innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu lediglich

sechs Verhandlungstagen, von denen einer nur eine knappe halbe

Stunde und zwei weitere nur zwei Stunden bzw. wenig mehr als zwei

Stunden dauerten und damit die Anforderungen an die gewöhnliche

Verhandlungsdauer (vgl. dazu etwa BVerfG StraFo 2013, 160 m.w.N.)

verfehlten.

Randnummer 16

Zwar war in den Monaten Mai und Juni ein Teil der

Verhandlungspausen durch die Erkrankung eines Gerichtsmitglieds

veranlasst und müssen auch Berufsrichter (wie auch weitere

notwendige Verfahrensbeteiligte) nicht auf ihren Erholungsurlaub,

der hier im Juli zu einer Verhandlungspause von drei Wochen geführt

hat, verzichten. Überdies ist das Bestreben der Strafkammer

erkennbar und anzuerkennen, ungeachtet ihrer Belastung mit weiteren

Verfahren und der überraschenden Konfrontation mit neuen

Beweismitteln durch die Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung in

möglichst konzentrierten Form fortzusetzen, wobei allerdings in der

bereits geplanten Zeit bis zum 19. September 2013 eine

Hauptverhandlungsdichte von durchschnittlich mehr als einem

ganztägigen Termin in der Woche nur knapp erreicht werden und somit

ein Ausgleich für bereits eingetretene Verzögerungen nicht möglich

sein wird. Soweit es die Belastung des Gerichts mit anderen

umfangreichen Verfahren angeht, die einer bestmöglichen

Verfahrenförderung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG

entgegenstand und -steht, wirkt sich dieser Gesichtspunkt, der

Folge der gegebenen Ausstattung der Justiz mit personellen und

sächlichen Mitteln ist, aber nicht zu Lasten des Angeklagten aus

(vgl. nur BVerfG NJW 2006, 668, 671m.w.N.). Hinzu kommt, dass in

Fällen schon länger andauernder Untersuchungshaft die Anforderungen

an die Verfahrensförderung im Regelfall besonders hoch sind; hier

können schon kleinere Verzögerungen die Annahme eines Verstoßes

gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das hinsichtlich seiner

begrenzenden Wirkung auf die Dauer der Untersuchungshaft zugleich

im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot steht (vgl. BVerfG NJW

2006, 1336, 1337), begründen (vgl. hierzu BVerfG NJW 2006, 677,

679; StV 2006, 703, 704). In derartigen Fällen ist die Fortdauer

der Untersuchungshaft bei Verzögerungen, die der staatlich

verfassten Gemeinschaft zuzurechnen sind, jedenfalls für

Angeklagte, die nicht ihrerseits durch unangemessenes

Prozessverhalten vermeidbare Verzögerungen verursachen, nicht mehr

vertretbar.

Randnummer 17

Diesen Aspekten hat das Landgericht mit seiner Entscheidung im

Ergebnis Rechnung getragen.

Randnummer 18

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse

zur Last, da sonst niemand dafür haftet.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 5 EMRK

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