Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 18.02.2021 – 3 Ws (B) 19/21, 3 Ws (B) 19/21 - 122 Ss 9/21

Behandlung einer Rüge der Nichtbeachtung von Beweisanträgen
Spruchkörper
3. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:KG:2021:0218.3WS.B19.21.122SS9.00
Normenkette
Art 103 Abs 1 GG, § 79 Abs 3 S 1 OWiG, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Leitsatz

Zur Behandlung einer Rüge, Beweisanträge seien „nicht beachtet“ worden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. November 2020 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Lediglich erläuternd und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die erhobenen Verfahrensrügen sind unzulässig (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rechtsbeschwerde spricht zwar mehrfach davon, die „Beweisanträge“ seien „nicht beachtet“ worden. Wären sie tatsächlich übergangen worden, könnte hiermit – jedenfalls dem Grunde nach – gegen das verfassungsgemäße Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG), verstoßen worden sein. Allerdings bleibt unklar, ob die Rechtsbeschwerde dartun möchte, dass die Anträge unbeschieden geblieben und damit tatsächlich übergangen worden sind. Wollte sie dies behaupten, wären die Rügen zwar zulässig, aber nicht begründet, weil der Vortrag der Verfahrenstatsachen unwahr wäre. Will die Rechtsbeschwerde nur dartun, ihre Anträge seien prozessrechtswidrig abgelehnt worden, hätte es der Darstellung der gerichtlichen Reaktion und namentlich des Wortlauts oder jedenfalls des tragenden Sinngehalts der ablehnenden Beschlüsse bedurft. Die aufgezeigte Unklarheit führt zur Unzulässigkeit der Verfahrensrügen.

2. Gegen die verhängten Rechtsfolgen, die durch die allgemein erhobene Sachrüge der Prüfung unterliegen, durch die Rechtsbeschwerde aber nicht substantiiert angegriffen werden, ist nichts zu erinnern.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat KG in 3 Ws (B) 19/21, 3 Ws (B) 19/21 - 122 Ss 9/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten