Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 02.09.2026 – 3 ORs 58/26
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0902.3ORs58.26.00
- Normenkette
- § 329 Abs 1 StPO, § 344 Abs 2 StPO
Leitsatz
1. Wird mit der Revision geltend gemacht, die Berufungskammer sei ihrer Aufklärungspflicht nach vorgetragener Erkrankung nicht nachgekommen, muss die Verfahrensrüge die zum Terminszeitpunkt bestehende Symptomatik und die daraus resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen darlegen.
2. Sofern vorgetragen wird, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden, bedarf es auch des Vortrags, der Angeklagte sei aufgrund der fehlenden Ladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen.
3. Lässt sich der Angeklagte durch seinen Verteidiger vor der Berufungshauptverhandlung wegen Erkrankung entschuldigen, wird hierdurch deutlich, dass er sichere Kenntnis von der Berufungshauptverhandlung hatte und erscheinungswillig war.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. April 2026 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin I hat die Berufung des Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten mit dem angefochtenen Erkenntnis nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte dem Hauptverhandlungstermin am 15. April 2026 unentschuldigt ferngeblieben und nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei.
Dem lag das folgende Verfahrensgeschehen zu Grunde: Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger am Tag vor dem anberaumten Termin ein Schriftstück in – vermutlich – türkischer Sprache eingereicht. Zusätzlich hat der Verteidiger erklärt, dass dem Angeklagten eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht möglich sei. In der Berufungshauptverhandlung hat der Verteidiger diesen Vortrag dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte erkrankt sei.
Gegen das Verwerfungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Er trägt insbesondere vor, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es nicht mit dem das vorgelegte Attest unterzeichnenden Arzt Rücksprache gehalten habe. Ferner sei nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte ordnungsgemäß zur Berufungshauptverhandlung geladen worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des Revisionsvorbringens wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 21. Mai 2026 Bezug genommen.
Den ebenfalls gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Landgericht mit Beschluss vom 24. September 2024 als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 2. Juni 2026 als unbegründet verworfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gegen das gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangene Verwerfungsurteil fristgerecht eingelegte und begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Mit den erhobenen Verfahrensrügen dringt der Revisionsführer nicht durch.
Es kann dahinstehen, ob diese bereits deshalb unzulässig sind, weil der eigentlichen Revisionsbegründung vorangestellt über 60 Seiten sämtliche Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung des Verfahrensgangs referiert werden, statt bezogen jeweils auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus verschiedenen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 5 StR 672/19 –, juris).
a) Die Rüge, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, ist unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise geltend gemacht wurde. In der Sache nach handelt es sich um eine besondere Form der Aufklärungsrüge (vgl. Senat, Urteil vom 18. Oktober 2024 – 3 ORs 66/24 –, juris). Die Revisionsbegründung muss darlegen, auf Grund welcher Tatsachen das Gericht sich zu weiterer Aufklärung hätte gedrängt sehen müssen, mit welchen Beweismitteln welche Tatsachen aufzuklären waren und welches konkrete Ergebnis die Aufklärungsbemühungen gehabt hätten. Wird eine Erkrankung vorgetragen, ist eine Darstellung der aktuell zum Terminszeitpunkt bestehenden Symptomatik und die Darlegung der daraus zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen notwendig (vgl. Senat, Urteile vom 18. Oktober 2024 a.a.O. m.w.N. und vom 24. Juli 2023 – 3 ORs 38/23 –, juris m.w.N.). Denn nur hierdurch ist dem Revisionsgericht, das an die Urteilsfeststellungen gebunden ist (BGH NJW 1979, 2319), die Überprüfung möglich, ob der Revisionsführer – und nur hierauf kommt es an – tatsächlich entschuldigt war (vgl. nur Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO 69. Aufl., § 329 Rn. 19 m.w.N.).
Diesen Maßstäben genügt die Revisionsbegründungsschrift nicht. Dieser lässt sich weder das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung entnehmen, noch wird überhaupt behauptet, dass der Angeklagte am Terminstag noch verhandlungsunfähig erkrankt war. Anderes ergibt sich auch gerade nicht aus dem in – vermutlich – türkischer Sprache verfassten Schreiben. Insbesondere lässt sich aus den Worten „akut“ und „Enfeksiyon“ nicht herleiten, welche konkreten Symptome der Angeklagte hatte. Der Senat kann vor diesem Hintergrund anhand der Revisionsschrift in Zusammenschau mit den Urteilsgründen nicht beurteilen, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Hauptverhandlung entschuldigt war.
b) Soweit die Revisionsbegründung beanstandet, die Strafkammer habe sich in den schriftlichen Urteilsgründen nicht mit dem Hinweis der Verteidigung im Termin auseinandergesetzt, der Angeklagte sei erkrankt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Revision. Denn ein Verstoß gegen die Pflicht des Berufungsgerichts, das Entschuldigungsvorbringen lückenlos darzustellen und umfassend zu würdigen, rechtfertigt die Aufhebung eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO dann nicht, wenn das angefochtene Urteil nicht auf diesem Fehler beruht, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn das übergangene Vorbringen des Angeklagten ganz offensichtlich ungeeignet wäre, das Ausbleiben zu entschuldigen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. März 2023 – 206 StRR 98/24 –). Wie bereits dargelegt, stellt die Mitteilung, dass der Angeklagte erkrankt war, keinen die Entschuldigung begründende konkreten Vortrag dar. Auch hierzu hätte die Revision die Erkrankung des Angeklagten nach Maßgabe der vorgenannten Parameter umreißen müssen.
c) Die Beanstandung, das vorgelegte ärztliche Attest sei nicht verlesen worden und daher nicht den Schöffen zur Kenntnis gebracht worden, verkennt, dass die Frage der genügenden Entschuldigung im Freibeweisverfahren zu führen ist. Ein Vortrag dahingehend, dass die Schöffen nicht auf andere Weise und sei es – angesichts dessen Fremdsprachlichkeit – auszugsweise von dem Inhalt des Attestes Kenntnis erlangt haben, fehlt.
d) Dem Revisionsvortrag, der Angeklagte hätte nicht durch öffentliche Zustellung geladen werden dürfen, kann (gerade noch) die Zielrichtung entnommen werden, das Verwerfungsurteil verstoße gegen § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, weil der Angeklagte nicht ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen worden sei. Die so verstandene Verfahrensrüge ist jedoch deshalb unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise geltend gemacht wurde. Im Rahmen der Rüge des Fehlens einer ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungshauptverhandlung hat der Revisionsführer sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände schlüssig mitzuteilen (vgl. Senat NStZ 2009, 111). Dahingehend behauptet die Revisionsbegründung noch nicht einmal, dass der Angeklagte keine Ladung erhalten habe. Vielmehr trägt sie vor, dass das Landgericht den Angeklagten nach einem Hinweis des Verteidigers an seiner türkischen Anschrift geladen hat. Zudem fehlt der Vortrag, dass der Angeklagte aufgrund der fehlenden Ladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist.
Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Denn das Verwerfungsurteil beruht ersichtlich nicht auf dem vom Angeklagten geltend gemachten Ladungsmangel (vgl. KG, Beschluss vom 11. August 2009 – (4) 1 Ss 251/09 (166/09) –). Vielmehr ist deutlich, dass er sichere Kenntnis von der Berufungshauptverhandlung hatte und offenkundig erscheinungswillig war. Andernfalls ist nicht erklärlich, warum er über seinen Verteidiger am 13. April 2026 ein Dokument einreichen und das Gericht darauf hinweisen lässt, er sei erkrankt und könne deshalb am 15. April 2026 – Tag der Berufungshauptverhandlung – nicht in Deutschland erscheinen. Schon nach dem Revisionsvorbringen scheidet damit aus, dass die mangelhafte Ladung dazu geführt hat, dass der Angeklagte der Berufungshauptverhandlung ferngeblieben ist. Fehler bei der Ladung sind bei der Berufungsverwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO aber nur von Bedeutung, wenn sie verhindern, dass der erscheinungswillige Angeklagte an der Berufungsverhandlung teilnehmen konnte (vgl. KG, Beschluss vom 11. August 2009 a.a.O., OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juni 2005 – 1 Ss 210/05 -, juris; Schmitt in Schmitt/Köhler, a.a.O., § 216 Rdn. 8). Es kann daher dahinstehen, ob die öffentliche Zustellung wirksam war.
e) Die Beanstandung, die Kammer habe keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte überhaupt ordnungsgemäß geladen worden sei, kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt ein vermeintlicher Darstellungsmangel die Aufhebung eines Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO dann nicht, wenn das angefochtene Urteil nicht auf diesem Fehler beruht. Trägt die Revision – wie vorliegend – allerdings nur Tatsachen vor, die offensichtlich ungeeignet sind, das Fernbleiben des Angeklagten zu entschuldigen, dann ist es unschädlich, wenn das Urteil insoweit nur unzureichend begründet ist (vgl. Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 329 Rn. 100).
2. Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Sie führt bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, das als reines Prozessurteil keine Sachentscheidung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand enthält, nicht zu einer Überprüfung im Hinblick auf Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts, sondern nur zu der Prüfung, ob Prozessvoraussetzungen fehlen oder Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 1967 – 5 StR 147/67 –, juris; Schmitt in Schmitt/Köhler, a.a.O., § 329 Rn. 49). Solche werden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO
Zitierte Vorschriften
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