Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 22.06.2026 – 3 ORbs 132/26
- Spruchkörper
- 3. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0622.3ORbs132.26.00
- Normenkette
- § 30 OWiG, § 74 Abs 2 OWiG, § 79 Abs 3 OWiG, § 346 Abs 1 StPO
Leitsatz
1. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Dezember 2021 – KRB 11/21 - ist auf nebenbetroffene juristische Personen und Personenvereinigungen § 74 Abs. 2 OWiG weder direkt noch analog oder ergänzend anwendbar.
2. Offen bleibt, wie zu verfahren ist, wenn der Verband nicht als Nebenbeteiligter, sondern, wie vom Europäischen Gerichtshof jedenfalls für Geldbußen nach § 83 DSGVO anerkannt, unmittelbar als Betroffener in Anspruch genommen wird.
Tenor
Der Antrag der Nebenbeteiligten auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Mai 2026 wird verworfen.
Gründe
Gegen die Nebenbeteiligte ist durch das Hauptzollamt Berlin am 23. Oktober 2024 ein Bußgeldbescheid erlassen und eine Geldbuße von 14.900 Euro festgesetzt worden. Hiergegen hat die Nebenbeteiligte rechtzeitig Einspruch eingelegt. Zum daraufhin anberaumten Hauptverhandlungstermin ist allerdings weder ein Gesellschafter der Nebenbeteiligten noch ein anderer Verfahrensbevollmächtigter erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Einspruch der Nebenbeteiligten nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Der hiergegen angebrachte Wiedereinsetzungsantrag ist ohne Erfolg geblieben. Die hilfsweise eingelegte Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Nebenbeteiligten auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO statthaft und zulässig. Er ist aber nicht begründet, weil das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 1 StPO zutreffend als unzulässig verworfen hat. Es trifft zu, dass die Rechtsbeschwerde nicht binnen Monatsfrist begründet worden ist und auch keine Rechtsbeschwerdeanträge gestellt worden sind. Da noch nicht einmal die allgemeine Sachrüge erhoben worden ist, brauchte der Senat auch nicht zu entscheiden, ob hier ausnahmsweise die Rechtsbeschwerdeanträge erlässlich waren bzw. das Anfechtungsziel offen lag (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO).
Die Unzulässigkeit des Antrags hat zur Folge, dass dem Rechtsbeschwerdegericht aus Rechtsgründen eine inhaltliche Überprüfung der Ausgangsentscheidung verwehrt ist. Lediglich informatorisch teilt der Senat mit, dass nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Dezember 2021 – KRB 11/21 – in Frage steht, ob gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung ein Verwerfungsurteil ergehen kann oder vielmehr §§ 46 Abs. 1 OWiG, 444 StPO anwendbar sind (vgl. BGHSt 66, 309 = DAR 2022, 465; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. November 2024 – 3 ORbs 206/24 – [juris]). Der BGH hat hier ein Vorgehen nach § 74 Abs. 2 OWiG apodiktisch ausgeschlossen; allerdings ist zeitlich nachfolgend erst die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2023 (NJW 2024, 343, Volltext bei juris) ergangen, durch die anerkannt worden ist, dass jedenfalls Geldbußen nach § 83 DSGVO unmittelbar gegen juristische Personen verhängt werden können. Ob dieser Grundsatz nur im Rechtskreis von EU-Verordnungen oder auch bei einem ausschließlich nach innerstaatlichem Recht geführten Bußgeldverfahren anwendbar ist, bei dem zudem das Unternehmen nicht unmittelbar, sondern nach § 30 OWiG als Nebenbeteiligter bebußt wird, ist, soweit ersichtlich, nicht geklärt, muss hier aber mangels Sachentscheidungsbefugnis des Senats auch dahinstehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 83 DSGVO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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