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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 19.06.2026 – 3 ORbs 113/26, 122 SsBs 31/26, 3 ORbs 113/26 – 122 SsBs 31/26

Verfahrensrügen bei Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG
Spruchkörper
3. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:KG:2026:0619.3ORBS113.26.00
Normenkette
§ 73 Abs 1 OWiG, § 74 Abs 2 OWiG, § 79 Abs 3 OWiG, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Leitsatz

1. Die Rüge, das Amtsgericht habe den Antrag des Verteidigers, den zur Hauptverhandlung nicht erschienenen Betroffenen von der Erscheinenspflicht zu entbinden, prozessrechtswidrig abgelehnt, bedarf der Darlegung, dass der Verteidiger durch „nachgewiesene Vollmacht“ zur Vertretung und damit zur Antragstellung befugt war (§ 73 Abs. 3 OWiG).

2. Um das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob der Betroffene krankheitsbedingt verhandlungsunfähig war, muss die Rechtsbeschwerde die jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu benennende Art der Erkrankung, die konkrete Symptomatik und die daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vortragen. Gleichfalls ist mitzuteilen, dass das Tatgericht vom Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte oder hätte haben müssen oder das Vorbringen rechtsfehlerhaft bewertet hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. März 2026 wird nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Juni 2026 lag vor, gab aber keinen Grund zu anderer Bewertung. Die dem Betroffenen bekannte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin bekräftigend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, das Amtsgericht habe gegen § 74 Abs. 2 OWiG verstoßen und hierdurch zugleich das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, ist bereits unzulässig.

a) Die Rüge wäre zulässig erhoben, wenn sich aus dem Rechtsbeschwerdevortrag ergäbe, dass der Betroffene auf Antrag des Verteidigers von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens zu entbinden gewesen wäre. In diesem Fall nämlich hätte das Amtsgericht zur Sache verhandeln und ein Sachurteil erlassen müssen. Eine entsprechende Rüge bedarf aber der Darlegung, dass der Verteidiger, wie es § 73 Abs. 3 OWiG erfordert, durch „nachgewiesene Vollmacht“ zur Vertretung und damit zur Antragstellung befugt war (vgl. Senat DAR 2025, 393; StraFo 2018, 482; NZV 2023, 137 [Volltext bei juris] mit zustimmender Anm. van Endern; Beschluss vom 15. September 2025 - 3 ORbs 155/25 [Volltext bei juris]; BGHSt. 12, 367 [§ 329 StPO]; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 258; OLG Brandenburg VRS 116, 276). An diesem Vortrag fehlt es; die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der Verteidiger zur Vertretung bevollmächtigt und dies im Zeitpunkt der Einspruchsverwerfung nachgewiesen war. Bis heute hat der Verteidiger keine Verteidigervollmacht und erst recht keine Vertretungsvollmacht zu den Akten gereicht. Unbehelflich ist die Bemerkung der Rechtsbeschwerde, dass eine Vertretungsvollmacht hätte nachgewiesen werden können. § 73 Abs. 3 OWiG ist so konzipiert, dass der vertretungswillige Verteidiger seine hierzu berechtigende Vollmacht nachweisen, also selbst tätig werden muss.

b) Die Rüge wäre auch zulässig erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde einen Sachverhalt schilderte, bei welcher das Amtsgericht kein Verwerfungsurteil hätte erlassen dürfen, weil der Betroffene entschuldigt gewesen wäre. Um das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob der Betroffene krankheitsbedingt verhandlungsunfähig war, muss die Rechtsbeschwerde daher die jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu benennende Art der Erkrankung, die konkrete Symptomatik und die daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vortragen (vgl. Senat VRR 2022, 24 [Volltext bei juris]; Beschluss vom 7. Februar 2022 - 3 Ws (B) 328/21, OLGSt OWiG § 74 Nr 31; Beschluss vom 15. September 2025 - 3 ORbs 155/25 [Volltext bei juris]; OLG Hamm NZV 2014, 140; 2009, 158). Gleichfalls ist mitzuteilen, dass das Tatgericht vom Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte oder hätte haben müssen oder das Vorbringen rechtsfehlerhaft bewertet hat. An all dem fehlt es, weshalb der Senat nicht in die Prüfung eintreten kann, ob der Krankheitszustand des Betroffenen die Voraussetzung des Rechtsbegriffs „ohne genügende Entschuldigung“ (§ 74 Abs. 2 OWiG) erfüllt.

2. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Rüge, das Amtsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht von Amts wegen den Zustand des Betroffenen erforscht habe, unzulässig. Auch hierzu hätte die Rechtsbeschwerde die Erkrankung des Betroffenen nach Maßgabe der vorgenannten Parameter umreißen müssen.

3. Ob die Rechtsbeschwerde den Angriff nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 338 Nr. 2 StPO enthält, ist schon angesichts des Aufbaus der Rechtsmittelbegründung unklar. Eine solche Rüge wäre jedenfalls, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, unzulässig, weil Wortlaut und Inhalt der auf die Ablehnungsgesuche ergangenen Beschlüsse nicht mitgeteilt werden.

4. Die Sachrüge führt hier nur zur Prüfung, ob Verfahrenshindernisse bestehen; dies ist nicht der Fall.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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