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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 01.09.2025 – 20 U 45/25

Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2025:0901.20U45.25.00

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 29.01.2025, Aktenzeichen 30 O 108/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 230.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

Randnummer 2

Das Landgericht hat der mit der Klage begehrten Rückabwicklung eines Grundstückgeschäfts aus dem Jahre 2003 stattgegeben, die Nebenforderung (vorgerichtliches Anwaltshonorar) abgewiesen. Auf die Begründung in den Entscheidungsgründen wird Bezug genommen.

Randnummer 3

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter.

Randnummer 4

Die Klägerin verteidigt das Urteil und beantragt Berufungszurückweisung.

II.

Randnummer 5

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 29.01.2025, Aktenzeichen 30 O 108/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Randnummer 6

Der Senat hat unter dem 26.6.2025 folgenden Hinweisbeschluss erlassen:

Randnummer 7

„I. Die Angriffe der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil greifen nicht durch.

Randnummer 8

1. Die Beklagte kann dem Rückabwicklungsbegehren der Klägerin nicht Verwirkung entgegen halten. Denn ausweislich des unstreitigen Tatbestands des landgerichtlichen Urteils lag zu keinem Zeitpunkt eine Situation vor, nach der die Beklagtenseite darauf vertrauen durfte, die Klägerseite werde Ansprüche aus dem Kaufvertrag oder auf Rückabwicklung desselben nicht durchsetzen. Zwar ist seit Abschluss des Kaufvertrages geraume Zeit ins Land gegangen. Jedoch hat die Klägerin zeitnah Vollstreckungsmaßnahmen zur grundbuchrechtlichen Sicherung des Kaufpreisanspruchs eingeleitet (2004-2007). Danach sind bis zum Jahr 2011 Versuche der postalischen Zustellung an die Beklagte unstreitig erfolglos gewesen. Erst im Jahr 2018 kam es erneut zu postalischem Kontakt und zu erneuten Versuchen einer gütlichen Regelung der Ansprüche. Eine Partei, die sich postalisch unerreichbar macht, darf zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass ihr gegenüber keine Ansprüche aus der Zeit vor diesem Verhalten geltend gemacht werden. Mit der Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung hat dies ersichtlich nichts zu tun.

Randnummer 9

2. Die Beklagte kann auch keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen:

Randnummer 10

- Hinsichtlich des behaupteten Ausbaus einer Gasheizungsanlage darf darauf hingewiesen werden, dass die Klägerin schon das Bestehen einer solchen Anlage substantiiert bestritten hat (Schriftsatz vom 25.10.2024, Bl. 117f. d.A.). Dazu hat die Beklagte sich nicht weiter erklärt, geschweige denn zum Bestehen einer solchen Anlage Beweis angeboten.

Randnummer 11

- Hinsichtlich des unstreitig bereits vor der Wiedervereinigung erfolgten Überbaus des Gästehauses auf ein Nachbargrundstück, das zunächst dem Freistaat Thüringen gehörte und nun seit dem Jahr 2007 Eigentum der Klägerin ist, darf darauf hingewiesen werden, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt vor dem Jahr 2007 der Geltendmachung von Überbaurechten ausgesetzt war und die Überbausituation anscheinend vor dem Jahr 2023 gar nicht kannte. Seit dem Erwerb des überbauten Grundstücks durch die Klägerin ist das der Beklagten verkaufte Grundstück in seiner Verwendbarkeit aus rechtlichen Gründen nicht mehr eingeschränkt, weil die Klägerin schon aus Gründen von Treu und Glauben daran gehindert wäre, Überbaurenten etc. einzufordern (vgl OLG Koblenz, Beschluss v. 12.11.2014, 1 W 517/14, Rn 18 nach juris) oder das Grundstück an Dritte ohne entsprechenden Verzicht auf Ansprüche aus der Überbausituation zu verkaufen. Demgemäß kann auf diese Situation kein Zurückbehaltungsrecht (mehr) gestützt werden.

Randnummer 12

- Hinsichtlich des Einwandes des unzulässigen Holzeinschlages hat die Klägerin im Prozess ausdrücklich erklärt, sie habe auf dem Grund und Boden der Beklagten kein Holz geschlagen. Die Wertung des Landgerichts, der Holzeinschlag sei vorgerichtlich zugestanden worden mit dem Schreiben der Anlage K6, kann der Senat nicht recht nachvollziehen. Vielmehr ist das Schreiben dahin zu verstehen, dass die Klägerin geltend machen will, dass ein (ggfls. erfolgter, nach Ort und Zeit völlig unbestimmter) Holzeinschlag jedenfalls nur Holzeinschlag wegen Borkenkäferbefall betroffen haben könne, der ausschließlich unverwertbares Holz produziert haben könnte. Der Zeuge B------- soll - wenn der Beweisantritt im Schriftsatz vom 11.9.2024, Bl. 110f. überhaupt zum „Holzeinschlag“ einen nachvollziehbaren Tatsachenvortrag beklagtenseits betreffen soll - allein bekunden können, er habe zwischenzeitlich (wie lange?) gelagertes Holz auf „dem Parkplatz“ (wo?) gesehen. Dies ist für die Frage, wo das gelagerte Holz herkam, ersichtlich unbehelflich.

Randnummer 13

Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beklagten vom 07. und 08.08.2025 fest. Ob - was nun neu vorgetragen ist - im Jahre 2004 die Beklagte bereits den Überbau kannte, ist unerheblich; zur Begründung darf auf Ziffer 2 2. Spiegelstrich des oben wiedergegebenen Beschlusses Bezug genommen werden. Jedenfalls nach Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Klägerin ist das der Beklagten verkaufte Grundstück in seiner Verwendbarkeit wegen des Überbaus aus rechtlichen Gründen nicht mehr eingeschränkt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin eine öffentlich-rechtliche Rechtsperson ist, von der rechtmäßiges Verhalten gegenüber ihren Vertragspartnern grundsätzlich erwartet werden kann.

Randnummer 14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 15

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 16

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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