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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 21.05.2026 – 20 U 123/24

Spruchkörper
20. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:KG:2026:0521.20U123.24.00

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Berlin II vom 03.12.2024 - 8 O 177/18 - werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Berlin II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird, auch bezüglich der Anträge, Bezug genommen.

Randnummer 2

Die Parteien streiten darum, wer dafür verantwortlich ist, dass der vormalige Kläger, der Erblasser, nicht zeitnah einer Kontrollkoloskopie unterzogen wurde.

Randnummer 3

Das Landgericht hat, sachverständig beraten, Behandlungsfehler beider Beklagter bejaht und eine Haftung dem Grunde nach bei noch zu klärender Höhe der Ansprüche ausgesprochen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Randnummer 4

Beide Beklagte verfolgen mit ihren Berufungen ihre Klageabweisungsanträge weiter. Sie weisen sich gegenseitig die Behandlungsverantwortung zu und halten den Erblasser für mitverantwortlich, weil er sich nicht um die Beibringung der endgültigen Befundergebnisse gekümmert habe.

Randnummer 5

Die Klägerin beantragt Berufungszurückweisung und verteidigt das Urteil.

II.

Randnummer 6

Die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts sind gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats die Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bieten, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist. Insbesondere verlangen die Umstände, dass beide Beklagten der Ansicht sind, sie seien jeweils nicht verantwortlich, sondern der jeweils andere, auch der Erblasser sei mitverantwortlich, jedenfalls fehle es an einer Kausalität, nicht eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung.

Randnummer 7

A. Der Senat hat in dieser Angelegenheit am 12.03.2026 einstimmig den folgenden Hinweis erteilt:

Randnummer 8

„Die Einwendungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen die Ausführungen des Landgerichts greifen jedenfalls im Ergebnis nicht durch.

1.

Randnummer 9

Unstreitig wurde der ursprüngliche Kläger (im Folgenden der Erblasser) auf Überweisung durch einen Gesellschafter der Beklagten zu 2) einer Koloskopie in der Praxis der Beklagten zu 1) unterzogen. Diese Koloskopie erbrachte nach dem Vorliegen des endgültigen Pathologiebefundes ein reaktionspflichtiges Ergebnis; wegen des Koloskopiebefundes war eine zeitnahe Kontrollkoloskopie binnen 2 bis 6 Monaten angezeigt.

Randnummer 10

Die Parteien streiten sich im Wesentlichen darüber, wer für die - unstreitig - erforderliche Therapieinformation des Erblassers verantwortlich war und weisen sich gegenseitig sowie dem Erblasser selbst die Verantwortung zu.

2.

Randnummer 11

Grundsätzlich gilt: Sind mehrere Ärzte an der Behandlung eines Patienten beteiligt, besteht eine Pflicht, durch hinreichende gegenseitige Information und Abstimmung vermeidbare Risiken für den Patienten auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.1999 - VI ZR 376/97 -, Rn. 81, juris). Jeder behandelnde Arzt ist dabei dafür verantwortlich, seine ihm gegenüber dem Patienten obliegenden Pflichten eigenhändig zu erfüllen (BGH, Urteil v. 07.11.2006 – VI ZR 206/05 –, insb. Rn. 7, juris). Zwar können solche Pflichten grundsätzlich auf andere Ärzte delegiert werden. Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, ob diese Delegation ausdrücklich (z.B. durch Vereinbarung zwischen Praxen, die sich „fortlaufend“ Patienten senden) oder konkludent (hier nehmen allerdings die Beklagten offensichtlich jeweils völlig unterschiedliche „Üblichkeiten“ im Verhältnis zwischen überweisendem Haus- und „angewiesenem“ Facharzt an) erfolgt.

Randnummer 12

Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof in der angesprochenen Entscheidung vom 07.11.2006 deutlich gemacht, dass die Delegation den delegierenden Arzt nicht von seiner Verpflichtung entbindet, indes seine Haftung mangels Verschuldens entfallen könnte, sofern er ohne Fahrlässigkeitsvorwurf darauf vertrauen durfte, dass der Delegationsempfänger fehlerfrei handelt. Da dem Facharzt hier die Therapieinformation als eigene ärztliche Aufgabe obliegt, muss er bei Übertragung dieser Aufgabe auf einen anderen Arzt deren ordnungsgemäße Erfüllung sicherstellen und im Arzthaftungsprozess darlegen, was er hierfür getan hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn 9, juris). Warum die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall bei einem ihr unbekannten Überweiser (der Beklagten zu 2)) davon ausgehen durfte, dieser werde die vollständige Therapieinformation übernehmen und im Falle von unvollständiger ärztlicher Information (z.B. bei nur unvollständig übermitteltem oder schlecht lesbarem Fax) selbständig um vollständige Information nachsuchen, ist dem Senat unerfindlich. Offensichtlich kannten die Beklagten sich vorher nicht. Von Üblichkeiten in ihrem Verhältnis kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil beide Beklagte völlig entgegengesetzte „Üblichkeiten“ im Verhältnis Hausarzt/Facharzt als gegeben voraussetzen. Dies kann auf keinen Fall zu Lasten des Patienten, hier des Erblassers, gehen.

3.

Randnummer 13

Daher geht der Senat im Weiteren davon aus, dass die fehlende Unterrichtung des Erblassers durch den Gesellschafter der Beklagten zu 2) - aus welchen Gründen auch immer diese nun unterblieb - der Beklagten zu 1) zuzurechnen ist und sie sich hinsichtlich ihres Verschuldens nicht entlasten kann.

4.

Randnummer 14

Aber auch die Beklagte zu 2) als die Hausarztpraxis des Erblassers und Veranlasserin der Koloskopieuntersuchung war grundsätzlich selbst aus dem Behandlungsverhältnis mit dem Erblasser verpflichtet, sich über das Ergebnis der von ihr veranlassten Untersuchung zu informieren und den Erblasser über aus dem Untersuchungsergebnis folgende Weiterungen zu informieren, zumal der Vertrag mit dem Erblasser nicht beendet worden war und auf dem Überweisungsschein eine Mit-/Weiterbehandlung sowie konkret die Durchführung einer Koloskopie erbeten worden war, so dass die Beklagte zu 2) als Überweisende eine Verantwortung für die weitere Behandlung des Erblassers trug (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Teilurteil vom 10.10.2013 - 1 U 78/12 - Rn. 38, juris). Dabei ist unerheblich, ob der Gesellschafter der Beklagten zu 2) mit dem Erblasser vereinbarte, dass dieser sich um den Eingang des endgültigen Befundes kümmern solle. Denn zum einen kann ein Arzt seine eigenen ärztlichen Pflichten nicht wirksam auf den Patienten delegieren. Zum anderen wäre jedenfalls bei Eingang des Befundberichtes ein eigenes, der Dringlichkeit eines präcarcinomen Befundes angemessenes Tätigwerden angezeigt gewesen. Dass dies unterblieben ist, ist schuldhaft und für den Senat, der über die Pflichten im Hausarztverhältnis bereits früher entscheiden musste (KG, Urteil v. 23.5.2024 - 20 U 64/22 -), auch unverständlich.

5.

Randnummer 15

Die Unterrichtung des Erblassers war nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. J... durchaus „zeitkritisch“ geboten, da der Erblasser hätte angehalten werden müssen, sich binnen 2 bis 6 Monaten einer Kontrollkoloskopie zu unterziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine notwendige Untersuchung, auf die nicht hingewiesen wird, dem Befunderhebungsfehlerregime zu unterstellen, eine Untersuchung, auf deren Notwendigkeit zwar hingewiesen wird, es jedoch an einem Hinweis auf die Dringlichkeit fehlt, dem Regime der Therapieaufklärung/-information.

Randnummer 16

Dem Erblasser wurde keine Kontrollkoloskopie angeraten, sondern er wurde nur auf die regelmäßigen Vorsorgekoloskopien hingewiesen. Dies stellt nach Wertung des Senats ein aliud zur erforderlichen Kontrollkoloskopie und daher einen Befunderhebungsfehler (mit den sich daraus ergebenden Beweiserleichterungen betreffend die Kausalität) und nicht nur eine unterlassene Therapieaufklärung dar.

6.

Randnummer 17

Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob es schon grob behandlungsfehlerhaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war, keine Kontrollkoloskopie anzuraten (wozu der Senat in Ansehung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. J... durchaus neigen würde). Denn nach den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. J... ist Folgendes deutlich geworden: Wäre der Befund zeitnah erhoben worden (dass der Erblasser sich aufklärungsgerecht verhalten und eine Kontrollkoloskopie unternommen hätte, steht nicht ernsthaft in Zweifel, schließlich ging die Initiative zur gesamten Krebsvorsorge von ihm aus, der wegen seiner familiären Vorbelastung insoweit sensibilisiert war), hätte sich ein Befund gezeigt, auf den man hätte reagieren müssen, entweder durch weitere Entfernung des Polypenrestes oder durch engmaschige Folgekoloskopien in zweijährigem Abstand. Der Sachverständige hat deutlich gemacht, dass er es jedenfalls für wahrscheinlich - wenn nicht sogar für mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar - hält, dass bei solchem Vorgehen das Auftreten des Karzinoms im Coelum des Erblassers sehr viel früher entdeckt worden wäre und in der Konsequenz sehr viel bessere Heilungschancen bestanden hätten. Unter den Bedingungen einer Beweislastumkehr genügt dies zur Begründung einer Haftung der Beklagten. In dieser Situation stattdessen untätig zu bleiben, wäre nach Auffassung des Senats schlechthin unverständlich gewesen und hätte gegen in Leitlinien verortete gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen.

7.

Randnummer 18

Nur vorsorglich möchte der Senat anmerken, dass dasselbe Ergebnis anzunehmen wäre, würde man von einem Therapieinformationsfehler ausgehen, da dieser in der konkreten Situation des Erblassers jedenfalls unverständlich und gegen Leitlinienwissen verstoßend gewesen und damit zwanglos als grob einzustufen wäre. Auch dies würde für beide Beklagten gelten.“

Randnummer 19

B. Soweit die Beklagten hierzu Stellung genommen haben, ist noch Folgendes auszuführen:

Randnummer 20

- Zur Stellungnahme der Beklagten zu 1. vom 10.04.2026:

Randnummer 21

a. Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass es Aufgabe eines jeden Arztes als Ausfluss seines Behandlungsauftrags ist, dafür zu sorgen, dass die reaktionspflichtigen Befunde seiner Untersuchungen/Behandlungen beim Patienten ankommen. Dies kann er durch direkte Unterrichtung des Patienten vornehmen oder er kann sich eines anderen Arztes dafür bedienen, der - wie beispielsweise ein Hausarzt - ggfls. engeren Kontakt zum Patienten hat und die Unterrichtung über Befunde/Therapieinformation übernimmt. Ob man dies mit dem Wort „Delegation“ beschreibt oder nicht, ist im Ergebnis unerheblich. Dabei muss der die Information nicht direkt an den Patienten übermittelnde Arzt bei letzterer Variante für Fehler des Arztes, dessen er sich zur Erfüllung seiner eigenen Informationsverpflichtungen bedient, grundsätzlich einstehen. Er kann ggfls im Einzelfall entschuldigt sein, wenn er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den Informationsfluss an den Patienten sicherzustellen. Dazu würde z.B. gehören, dass in einem eingespielten, abgesprochenen Informationsaustauschverfahren zwischen den beteiligten Ärzten vom Facharzt die ihm obliegende Seite in diesem Informationsaustausch vollständig erfüllt wurde und er somit aufgrund des abgesprochenen Verfahrens darauf vertrauen durfte, der andere Arzt werde seinen Teil des vereinbarten Informationsaustauschverfahrens ebenfalls erfüllen.

Randnummer 22

Ein solcher Fall lag hier aber ersichtlich nicht vor. Der behandelnde Gesellschafter der Beklagten zu 1. kannte den überweisenden Kollegen der Beklagten zu 2. offensichtlich nicht. Zwischen beiden Praxen bestand ebenso wenig eine Vereinbarung darüber, wie (auch und gerade) mit zeitsensitiven Befunden und deren Übermittlung umzugehen war. Auch gibt es jedenfalls hier ersichtlich keine neben Individualvereinbarungen ggfls eingeführte Gebräuchlichkeit im Informationsaustausch zwischen Fach- und Hausarzt, was die unterschiedlichen Behauptungen der Beklagten mehr als deutlich machen. Dies mag in den Fällen, die das Oberlandesgericht Hamm und das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden haben, und auf welche die Beklagte zu 1. Bezug genommen hat, im dortigen Verhältnis zwischen den beteiligten Ärzten anders gewesen sein.

Randnummer 23

Angesichts dessen ist es für den Senat völlig unerheblich, wenn von Seiten der Beklagten zu 1. dem Erblasser mitgeteilt wurde, er solle sich die noch ausstehenden Pathologiebefunde vom Hausarzt abholen. Denn der Erblasser hatte dieser Aufforderung Folge geleistet; er war beim Hausarzt, in der Praxis der Beklagten zu 2., auch im vorgesehenen Zeitfenster (eine Woche nach der Untersuchung). Der Fehler bei der Informationsübermittlung lag insoweit bei der Beklagten zu 2., deren Gesellschafter ausweislich seines Handzeichens die erst nach dem Vorsprechen des Erblassers übermittelte Seite 02 des Telefaxes des endgültigen Befundberichtes entgegennahm, nicht nach der ersten Seite forschte und auch keine Informationen an den Erblasser weitergab. Allerdings entlastet dies die Beklagte zu 1. nicht, nachdem nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass sie alles Erforderliche getan hat, um den Informationsfluss über die ihr unbekannte Beklagte zu 2., mit der eben keine Vereinbarungen über den Informationsaustausch bestand, an den betroffenen Patienten sicherzustellen. Ein Telefax ohne besonderen Hinweis auf eine zeitnah erforderliche Kontrolluntersuchung im Hinblick auf die Entwicklung einer potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung an eine unbekannte Überweiserpraxis ist nach Auffassung des Senats zur Pflichterfüllung keineswegs ausreichend und ganz offensichtlich, wie der vorliegende Fall zeigt, auch durch ärztliche „Selbstverständlichkeiten“ nicht aufzufangen. Dass die Untersuchung zeitnah erforderlich war (nach der damals geltenden Leitlinie binnen zwei bis sechs Monaten), ergibt sich aus den medizinischen Ausführungen des Sachverständigen. Dass bei unausgeräumtem Verdacht auf eine präcarcinome Situation bei einem Patienten mit entsprechender familiärer Vorbelastung eine solche Untersuchung von kritischer Bedeutung ist, um das Risiko einer Krebsentstehung gering oder zumindest beherrschbar zu halten, dürfte auf der Hand liegen, völlig unabhängig davon, ob die Beklage zu 1. dies mit dem - ohnehin nicht mit Rechtsbedeutung versehenen - Label „zeitkritisch“ versehen möchte oder nicht.

Randnummer 24

b. Zur Kausalität darf der Senat auf seine Ausführungen oben zu Ziffer 6. des Hinweisbeschlusses und darauf hinweisen, dass der Sachverständige ausgeführt hat, schon die vom Pathologen beschriebene gewebliche Situation bei bestehender Unklarheit darüber, ob der Polyp vollständig entfernt war, machte eine Kontrolluntersuchung binnen zwei bis sechs Monaten erforderlich. Auch wenn dabei ein vollständig entfernter Befund gesehen worden wäre, hätte es zeitnaher weiterer Kontrollkoloskopien bedurft, die geeignet gewesen wären, den sich im Jahr 2017 in weit entwickeltem Stadium vorgefundenen Krebs frühzeitiger und damit mit besseren Chancen auf ein positives Outcome zu erkennen. Unter dem Regime einer Beweislastumkehr genügt dies, eine Haftung zu begründen.

Randnummer 25

- Zur Stellungnahme der Beklagten zu 2. vom 04.05.2026:

Randnummer 26

a. Die von der Beklagten zu 2. behauptete Verschiebung des vollständigen Behandlungsauftrages von ihr auf die Beklagte zu 1. durch das Ankreuzen eines Kästchens „Mit-/Weiterbehandlung“ kann der Senat nicht nachvollziehen. Zunächst ist der Aussagegehalt dieses Kästchens zweideutig: „Mitbehandlung“ dürfte die gemeinsam verantwortliche Behandlung zusammen mit dem überweisenden Arzt, „Weiterbehandlung“ ggfls. die alleinige Übernahme durch den Facharzt darstellen. Da an jede Gestaltung andere Pflichten gebunden sind, kann es für eine Überwälzung der gesamten Behandlungspflichten auf den Facharzt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. keinesfalls ausreichen, allein dieses Kästchen anzukreuzen, da der Aussagegehalt unklar bleibt.

Randnummer 27

b. Und selbst wenn die Beklagte zu 2. mit dem Ankreuzen des Kästchens die Auffassung verbunden haben sollte, dass sie nun „aus der Sache raus“ ist, wäre sie nach dem Wiedererscheinen des Erblassers, ihres Vertragspartners, mit dem vorläufigen Befund zur Befundbesprechung, allerspätestens mit der Übermittlung wenigstens der Seite 02 des Faxes deutlich darauf hingewiesen worden, dass zum einen der Erblasser sie weiterhin als in die Behandlung einbezogen betrachtet, und zum anderen die Beklagte zu 1. das angekreuzte Kästchen gerade nicht im Sinne der Beklagten zu 2. verstanden hat, sondern die Beklagte zu 2. als weiterhin im Behandlungsverlauf einbezogen betrachtet. Im Hinblick auf die - nach Ausführungen des Sachverständigen Dr. J... seit den neunziger Jahren bekannten, gut eingeführten und daher auch Hausärzten bekannten - Untersuchungsmethoden und Ergebnisse der Koloskopie und der Übermittlung der konkreten Befundergebnisse des Erblassers hätte die Beklagte zu 2. sicherstellen müssen, dass der Erblasser weiterbehandelt wird, und zwar entweder, indem sie die Behandlung weiter koordiniert oder indem sie dem Erblasser verdeutlicht, dass er eine Weiterbehandlung nur von der Beklagten zu 1. erwarten kann.

Randnummer 28

C. Der Senat möchte abschließend noch einmal hervorheben: Es darf nicht zu Lasten des Erblassers gehen, dass die beteiligten Ärzte sich über ihre jeweiligen Verantwortungsbereiche bei der Behandlung des Patienten uneins sind und dann auch noch dem Patienten vorwerfen, er habe sich nicht ausreichend gekümmert. Nicht der Patient ist der Fachmann im Behandlungsverhältnis und für die Koordination der verschiedenen Fachbereiche zuständig, sondern die beteiligten Ärzte, die sicherzustellen haben, dass sie all ihre Pflichten aus dem Behandlungsverhältnis erfüllen. Dies haben sie hier, wie oben ausgeführt, in grober Art und Weise verletzt.

III.

Randnummer 29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 30

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 31

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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