Rechtsprechung · KG
KG, Urteil vom 12.07.2024 – 14 U 40/23
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2024:0712.14U40.23.00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des am 05.01.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 52 O 194/21 - die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger ist der Bxx, ein eingetragener Verein, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG in die entsprechende Liste des Bundesamtes für Justiz eingetragen ist.
Die Beklagte ist ein in Berlin ansässiges Versicherungsunternehmen und bietet als solches unter anderem Reiseversicherungen an. Sie verwendet hierfür Allgemeine Versicherungsbedingungen, die in einem Allgemeinen Teil Klauseln zum Ausschluss bestimmter Risiken enthalten (vgl. Anlage K 2).
Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG hinsichtlich der Verwendung einer Klausel in der Reiseversicherung geltend.
Abschnitt A § 6 Nr. 1e (!) der Versicherungsbedingungen für die von der Beklagten angebotene „Jahres-Reiseversicherung“ lautet unter der Überschrift „Ausschlüsse“ auszugsweise wie folgt:
„1. Nicht versichert sind Schäden durch
a) Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen oder den Einsatz von ABC-Waffen. (…)
b) Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung.
c) Streik und andere Arbeitskampfmaßnahmen.;
d) Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand.
e) Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht im Ausland Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtiges Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand.“
Der Begriff der Pandemie wird durch die Beklagte im Abschnitt C der Versicherungsbedingungen („Glossar“) als eine „länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit“ definiert. Ausweislich der Versicherungsbedingungen ist das Glossar als Abschnitt C Bestandteil der Versicherungsbedingungen und damit der angebotenen Versicherungsverträge.
Die Regelungen in Abschnitt A gelten nach den Versicherungsbedingungen für alle im Teil B/Abschnitt B genannten Versicherungen. In Abschnitt B sind als von der Beklagten angebotene Versicherungen folgende Versicherungen aufgeführt:
- Reise-Rücktrittsversicherung
- Reiseabbruch-Versicherung
- Notfall-Versicherung
- Reisegepäck-Versicherung
- Reise-Krankenversicherung
Mit Schreiben vom 23.03.2021 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 3) Hierfür sind dem Kläger Kosten in Höhe von 260,00 Euro entstanden. Die Beklagte wies die Forderung des Klägers mit Schreiben vom 14.04.2021 zurück (Anlage K 4).
Der Kläger hat gemeint, die Klausel in § 6 Nr. 2e AVB (richtig: Nr. 1e) sei unwirksam. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB dar, sei intransparent und daher nichtig. Die Definition der Pandemie im Glossar reiche nicht aus mangels nachprüfbarer Kriterien. Für den Verbraucher sei unklar, ob eine Mitursächlichkeit für einen Ausschluss ausreiche. Beginn und Ende der Pandemie und damit des Eingreifens des Ausschlusses seien für ihn nicht klar bestimmbar.
Der Kläger hat beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Jahres-Reiseversicherungen mit den Bestandteilen Reise-Rücktrittsversicherung, Reise-Abbruchversicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung, Reise-Krankenversicherung nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
[A Allgemeiner Teil
(gültig für alle im Teil B genannten Versicherungen)]
§ 6 Ausschlüsse
2. (richtig: 1.) Nicht versichert sind Schäden durch
e) Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht im Ausland Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand.
Hilfsweise auch: [Abschnitt C Glossar]
P
Pandemie
Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit.
2) die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, die angegriffenen Klauseln seien jeweils wirksam.
Das Landgericht hat die Beklagte am 05.01.2023 verurteilt, es zu unterlassen, die im hilfsweisen Klageantrag genannten Klauseln zu verwenden und an den Kläger 260,00 Euro nebst Zinsen seit dem 03.07.2021 zu zahlen.
Insbesondere der Begriff der „Pandemie“ in einer Risikoausschlussklausel sei für einen juristischen und medizinischen Laien nicht hinreichend verständlich. Bei der Klausel handele es sich nicht um eine primäre Leistungsbeschreibung, vielmehr werde das Hauptleistungsversprechen eingeschränkt, verändert, ausgestaltet oder modifiziert. Die Klausel unterliege damit der Inhaltskontrolle. Auch der Verweis auf die Definition des Pandemiebegriffs im Glossar bewirke keine hinreichende Bestimmtheit, denn es blieben erhebliche und rechtlich relevante Unsicherheiten über die Reichweite des Risikoausschlusses, insbesondere darüber, welcher Grad an Infektionsausbreitung für einen Risikoausschluss ausreiche. Insoweit verlange Art. 5 der Klausel-RL, deren Anforderungen im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 307 BGB zu berücksichtigen seien, eine klare und verständliche Abfassung von Klauseln in Verbraucherverträgen. Der Verzicht auf einen Verweis auf eine öffentlich anerkannte Gesundheitsorganisation wie die Weltgesundheitsorganisation oder das Robert-Koch-Institut führe zu einer Unklarheit, ab wann und bis wann eine hinreichende länder- oder kontinentübergreifende Verbreitung einer bestimmten Infektionskrankheit angenommen werden könne. Es fehle an näheren Kriterien, die dem Verbraucher Rechtssicherheit hinsichtlich wirtschaftlicher Schutzlücken bieten würden, wie z.B. Anzahl der Erkrankungen- und Todesfälle, Leichtigkeit der Übertragbarkeit, Schnelligkeit der Verbreitung oder Neuartigkeit des Erregers.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht die Regelung in § 6 Nr. 2e AVB (richtig: Nr. 1e) als unwirksam angesehen.
Das Landgericht habe übersehen, dass die Klausel zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen sei, bevor sich die Frage einer Transparenz stelle. Der Begriff der Pandemie sei durch das Glossar erläutert und nicht unklar. Die Bedingungen machten deutlich, dass nur solche Schäden vom Ausschluss erfasst seien, die „durch“ die Pandemie verursacht wurden, mithin in einem kausalen Verhältnis zu dieser stünden. Dem Versicherungsnehmer werde durch die Klausel gut erkennbar, dass typische Kumul-Risiken von der Deckung ausgenommen seien. Der Ausschluss sei nicht intransparent. Die Definition folge im Kern der Definition der WHO und des Robert-Koch-Instituts. Entgegen dem Landgericht würde gerade ein Verweis z.B. auf eine Entscheidung der WHO zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führen. Eine komplexere Definition mit weiteren Faktoren würde zu größerer Unklarheit für den Verbraucher führen.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin - Aktenzeichen 52 O 194/21 - vom 05.01.2023 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Berufung auf sein bisheriges Vorbringen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
B. / I.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO.
II.
1. Klageantrag zu 1) (Hilfsantrag)
Der Kläger kann von der Beklagten nicht nach §§ 1, 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 4, Absatz 1 Satz 1 UKlaG verlangen, die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu unterlassen.
a)
Der Kläger ist nach §§ 1, 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 4, Absatz 1 Satz 1 UKlaG klagebefugt.
Der Kläger ist eine anspruchsberechtigte Stelle im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1, § 4a UKlaG. Er ist als Verbraucherzentrale ein in die vom Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen (§ 2 der Satzung).
b)
Entsprechend § 8 Absatz 1 UKlaG enthält der (Hilfs-)Klageantrag zu 1) den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in AGB sowie die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.
Der Klageantrag zu 1) geht nicht deswegen zu weit, weil der Kläger nicht nur die Klauselverwendung vor oder bei Abschluss eines Vertragsschlusses untersagt wissen will, sondern auch die Berufung auf die Klauseln nach erfolgten Vertragsabschlüssen. Mit dem Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG soll der Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Vertragsbedingungen freigehalten und dafür gesorgt werden, dass die geschützten Geschäftspartner nicht von nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen Klauseln betroffen und davon abgehalten werden, ihre Rechte hinreichend wahrzunehmen. Der Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Verwendung erschöpft sich daher nicht in der Forderung nach bloßer Untätigkeit. Die Unterlassung der Verwendung kann bei bereits getroffenen und fortwirkenden störenden Vorkehrungen auch ein Handeln zur Beseitigung der aus unangemessenen Vertragsbedingungen resultierenden Umstände gebieten. Der Anspruchsverpflichtete darf die unwirksamen AGB nicht mehr verwenden. Das heißt, er darf nicht mehr erklären, dass diese für künftige Verträge gelten sollen, und er darf sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013, X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN; OLG Köln, Urteil vom 17.12.2021, 20 U 21/21, juris Rn. 99).
c)
Als anspruchsberechtigte Stelle kann der Kläger gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB von der Beklagten Unterlassung verlangen, wenn diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Die Regelung in § 6 Nr. 2e ist jedoch entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht unwirksam.
aa)
Die Beklagte verwendet die streitgegenständliche Risikoausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1e für Schäden durch Pandemien unstreitig in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Zusammenhang mit von ihr angebotenen Reiseversicherungen. Sie leitet aus der Klausel für sich das Recht ab, sich auf einen Risikoausschluss zu berufen. Dies zu Recht, denn die Klausel ist wirksam.
bb)
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die streitgegenständliche Klausel der Inhaltskontrolle unterliegt, da es sich nicht um eine primäre Leistungsbeschreibung handelt. Primäre Leistungsbeschreibungen finden sich für die verschiedenen, von den Versicherungsbedingungen in Abschnitt B definierten Versicherungsarten nur dort. Dort wird für jede Versicherungsart (Reise-Rücktrittsversicherung, Reise-Krankenversicherung …) Art, Umfang und Güte der bei Abschluss der jeweiligen Versicherung geschuldeten Leistung festgelegt. Sodann wird durch die im Allgemeinen Teil befindliche streitgegenständliche Ausschlussklausel das jeweilige Hauptleistungsversprechen wieder eingeschränkt und klargestellt, dass bei Eingreifen eines Ausschlusses der Versicherer von der zunächst im Besonderen Teil versprochenen Hauptleistung frei wird (siehe dazu BGH, Urteil vom 19.10.2022, IV ZR 185/20, VersR 2022, 1585; Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 25; Urteil vom 13.07.1994, IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35; Urteil vom 26.03.2014, IV ZR 422/12, VersR 2014, 625).
cc)
Vor der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist die Klausel zunächst auszulegen, um Klarheit über ihren zu kontrollierenden Inhalt zu schaffen (BGH, Urteil vom 23.06.2004, IV ZR 130/03, Rn. 16, juris; Urteil vom 17.03.1999, IV ZR 137/98, VersR 1999, 745).
(1)
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (ständige Rechtsprechung des BGH seit 23.06.1993: Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, NJW 2023, 684, 686 Rn. 20; Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21, Rn. 10, juris; Urteil vom 31.03.2021, IV ZR 221/19, NJW 2021, 2193 Rn. 26; BGH, Urteil vom 04.07.2021, IV ZR 153/20, NJW 2021, 2970 Rn. 11 mwN).
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind und nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise gebietet. Das Versicherteninteresse geht bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss nicht damit rechnen, dass er Lücken im (primären) Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (ständige Rechtsprechung des BGH seit 23.06.1993, siehe z.B. Urteil vom 08.01.2020, IV ZR 240/18, r + s 2020, 163; Urteil vom 06.03.2019, IV ZR 72/18 r + s 2020, 85; Urteil vom 17.12.2008, IV ZR 9/08 r + s 2009, 243; Urteil vom 11.12.2002, IV ZR 226/01, VersR 2003, 236; Urteil vom 17.09.1999, IV ZR 89/98, VersR 1999, 748, Urteil vom 23.06.2013, IV ZR 135/92, juris Rn. 14).
(2)
Die vorgenannten Grundsätze zugrunde gelegt, sind in erster Linie der Wortlaut und seine Bedeutung in der Alltagssprache in den Blick zu nehmen. Anderes soll nach teilweise vertretener Ansicht dann gelten, wenn in Versicherungsbedingungen spezifische Fachbegriffe verwendet werden. Das Wort „Pandemie“ ist zweifelsohne ein epidemiologischer Fachbegriff (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, Einleitung Rn. 269; Schmidt/Rixecker, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 12 Rn. 4; Fischinger/Orth, COVID-19 und Sport, 2021 Teil 6 Rn. 39; a.A. BGH, Urteil vom 09.11.2022, IV ZR 62/2, r + s 2023, 21 Rn. 12). Nach dieser Ansicht kommt es für eine Auslegung maßgeblich auf die Verwender der Fachsprache an (Schmidt/Rixecker, COVID-19, § 12 Rn. 4). Nach anderer Ansicht gilt (nur) bei juristischen Fachbegriffen ein Vorrang des Verständnisses in den (juristischen) Fachkreisen (BGH, Versäumnisurteil vom 10.04.2019, IV ZR 59/18; r + s 2019, 326 Rn. 18; Armbrüster, Privatversicherungsrecht, 2. Aufl. 2019, Rn. 556). Weiterhin wird drittens vertreten, dass auch fachwissenschaftliche Begriffe anhand ihrer allgemeinsprachlichen Bedeutung auszulegen sind; gibt es eine solche nicht, ist die fachwissenschaftliche Bedeutung für die Auslegung maßgeblich (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2024, 7 U 96/20, r + s 2024, 415 Rn. 46; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl. 2021 Einleitung 1 Rn. 260). Anderes gilt nur, wenn Versicherungen typischerweise nur mit einem bestimmten Personenkreis geschlossen werden (BGH, Urteil vom 15.11.2023, IV ZR 277/22, r + s 2024, 111), was indes bei Reiseversicherungen nicht der Fall ist.
Der Wortlaut „Pandemie“ wird durch das Glossar in Abschnitt C der nach dem Bausteinprinzip zusammengesetzten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die angebotenen Reiseversicherungen definiert. Als Pandemie ist danach jede Infektionskrankheit zu werten, die länder- und kontinentübergreifend ist. Laut Duden ist eine Pandemie eine sich weit ausbreitende, ganze Landstriche, Länder erfassende Seuche; eine Epidemie großen, globalen Ausmaßes. Die Definition im Glossar stellt damit eine - zutreffende - Zusammenfassung des vom Duden genutzten und die Alltagssprache abbildenden Wortverständnisses dar. Der Begriff der Infektionskrankheit umfasst nach seinem Wortlaut Erkrankungen, die durch Krankheitserreger wie Viren, Bakterien oder Pilze hervorgerufen werden (Quelle: Wikipedia) und die zudem ansteckend sind. Die spezifische Infektionskrankheit muss ferner nach der für die Auslegung heranzuziehenden Definition nicht nur in mehreren Ländern, d.h. Staaten auftreten, sondern auf mehreren Kontinenten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die international gebräuchlichen Definitionen hierbei im Blick haben und von einer Pandemie jedenfalls in dem Moment ausgehen, in dem die Weltgesundheitsorganisation eine Infektionskrankheit zur Pandemie erklärt (Schmidt/Rixecker, COVID-19, 3. Aufl. 2023, § 12 Rn. 8).
Indes weicht das Verständnis der einschlägigen Fachkreise und der derart bestimmten Alltagssprache - jedenfalls für den durchschnittlichen, aufgrund der COVID-19-Pandemie pandemieerfahrenen - Versicherungsnehmer nicht voneinander ab. Eine Pandemie wird allseits als eine Infektionskrankheit verstanden, die sich „weltweit“, d.h. länder- und kontinentübergreifend ausgebreitet hat. Insoweit wird der Begriff der Pandemie bei objektiver Auslegung aus Sicht des durchschnittlichen verständigen Versicherten als Begriffspaar mit der „Epidemie“ verstanden, bei der es sich um eine nur räumlich abgegrenzte, aber dort massenhaft auftretende Infektionskrankheit handelt.
Der Begriff Pandemie lässt somit nach Auslegung nicht mehrere Deutungen zu, sondern ist in seinem Inhalt eindeutig.
dd)
Die derart ausgelegte streitgegenständliche Klausel stellt für die Versicherungsnehmer, die mit der Beklagten eine Reiseversicherung abgeschlossen haben oder abschließen werden, keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB dar. Sie ist im vertraglichen Regelungsgefüge entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend klar und verständlich.
Die angegriffene Klausel nimmt in den Versicherungstypen Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung Risiken wegen Schäden durch Pandemien vom Versicherungsschutz aus. Es muss sich also mit dem je nach Versicherungsart unterschiedlichen versicherten Ereignis eine Gefahr verwirklicht haben, die „durch eine Pandemie“ verursacht worden ist, wobei nach dem Verständnis des Senats insoweit eine Mitursächlichkeit genügt, was durch die Verwendung des Wortes „durch“ als kausale Verknüpfung auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich wird.
Für die Wertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass Reiseversicherungen sogenannte „Bausteinprodukte“ sind. Ihnen liegen zunächst - so auch hier in Abschnitt A - Allgemeine Versicherungsbedingungen als „Allgemeiner Teil“ und damit als Fundament zugrunde. Hinzu kommen je nach gewünschter bzw. vereinbarter Versicherungsart die speziellen Bedingungen z.B. für den Fall des Reiserücktritts, der Erkrankung vor oder nach der Reise oder des Gepäckverlusts - hier in Abschnitt B - gewissermaßen als Mauerwerk (Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 2. Aufl. 2017, Reiseversicherung AT-Reise 2008 Rn. 1 ff.; Schmidt/Rixecker, COVID-19, 3. Aufl. 2021 § 12 Rn. 49).
(1)
Nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Klauselverwender ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2012, I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 - Missbrauch des Verteilungsplans Tz. 35 m. w. N.). Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Treu und Glauben gebieten es, dass die Vertragsklauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen des Versicherungsverhältnisses gefordert werden kann (EuGH, Urteil vom 23.04.2015, C-96/14, EuZW 2015, 516, 519 Rn. 41). Dem Versicherungsnehmer soll bereits bei Vertragsschluss vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er eine informierte Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Schutz annimmt oder nicht. Mit Lücken im Versicherungsschutz braucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht zu rechnen, wenn ihm die Klauseln dies nicht hinreichend verdeutlichen (BGH, Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, NJW 2023, 684, 689 Rn. 44; Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21, NJW 2022, 872 Rn. 29; Urteil vom 13.07.2017, IV ZR 302/16, NJW 2017, 3711 Rn. 13).
Andererseits besteht die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 121/04, NJW-RR 2005, 1496, 1505).
Bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden - juristisch unvorgebildeten - Durchschnittskunden maßgeblich (BGH, Urteil vom 12.12.2019, IX ZR 77/19, NJW-RR 2020, 292 Rn. 24 mwN.; Bruck/Möller/Beckmann, VVG, 10. Aufl. 2021, Einführung Rn. 286 mwN.).
(2)
Gemessen an diesem Maßstab ist die verwendete Klausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1e der AVB hinreichend klar und verständlich (ebenso LG München, Urteil vom 13.10.2022, 12 O 18809/21, juris, n.rk.; Führich/Staudinger/Ruks Reiserecht, 9. Aufl. 2024 § 30 AT-Reise 2008/2021 Rn. 31; van Bühren/Richter, Reiseversicherung, 4. Aufl. 2021 ATR08 Abs. 5 Ziff.5 Rn. 13; anderer Ansicht Prölss/Martin/Dörner, 31. Aufl. 2021, ATR08 Abs. 5 Ziff. 5 Rn. 11; Staudinger/Busse, Pandemie als Ausschluss in Versicherungsbedingungen, r + s 2021, 66 ff.; ohne Begründung Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 2. Aufl. 2017 Ziff. 5 AT-Reise 2008 Rn. 3, 7 offen gelassen Günther/Piontek, r + s 2020, 242, 247).
Dies gilt sowohl für die Frage, ob ein Risikoausschluss besteht, als auch für die Frage, ab wann dieser eingreift bzw. wann dieser nicht mehr eingreift.
Ob ein Versicherungsschutz eingreift, wird der verständige Versicherungsnehmer durch Blick sowohl in den speziellen Teil - wo die jeweils versicherten Ereignisse definiert werden - und sodann in den allgemeinen Teil - wo sich Risikoausschlüsse finden - klären. Durch die Erläuterung des Wortes Pandemie im Glossar ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass der Klauselverwender bei Vorliegen einer länder- und kontinentübergreifenden Infektionskrankheit keinen Versicherungsschutz für solche Risiken bietet, die „durch“ die jeweilige Pandemie verursacht sind. Was eine Pandemie ist, ist einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nach den Erfahrungen mit der Covid-19-Pandemie im Grundsatz bekannt. Ob konkret eine Pandemie vorliegt, kann er zwar selbst nicht beurteilen mangels epidemiologischer Fachkenntnisse, weiß aber, dass dies bestimmbar ist und dass es hierfür genaue und nachvollziehbare wissenschaftliche Kriterien gibt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß - mittlerweile - auch, dass er sich diesbezüglich auf den entsprechenden Internetseiten der Weltgesundheitsorganisation bzw. des Robert-Koch-Instituts kundig machen kann. Die Ansicht des Landgerichts, die fehlende Beurteilbarkeit des Vorliegens einer Pandemie durch den Verbraucher führe zur Unklarheit, überzeugt nicht. Hinzukommt, dass die vorliegende Klausel nicht dadurch in ihrer Klarheit reduziert wird, dass sich Abgrenzungsfragen zu anderen Verbreitungsgraden von Krankheiten stellen, denn die Klausel stellt allein auf „Pandemien“ ab, nimmt hingegen keinen Ausschluss für „Epidemien“ oder „Seuchen“ vor.
Es ist zunächst anzuerkennen, dass es Risiken gibt, die sich einer Versicherbarkeit entziehen und für die Versicherungen mit guten Gründen keinen Schutz anbieten, weil solcher Schutz nicht berechenbar ist und die dauernde Erfüllbarkeit eines Leistungsversprechens in Frage stellen würde (Fischinger/Orth, COVID-19 und Sport, 1. Aufl. 2021 Teil 6 Rn. 37). Dies ist für den Versicherungsnehmer erkennbar, der sich die Aufzählung entsprechender Großereignisse in Abschnitt A § 6 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen durchliest. Es liegt in der Natur solcher Risiken, dass Großrisiken bzw. Kumulrisiken „große Begriffe“ verlangen. Dies ist grundsätzlich anzuerkennen und kann nicht dazu führen, dass Großrisiken nur noch dann ausgenommen werden können, wenn lange akribische Definitionen entsprechend solchen, die im angelsächsischen Rechtsraum in Vertragswerken üblich sind, verwendet werden. Im Gegenteil, solche Definitionen würden die Verständlichkeit für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eher reduzieren denn erhöhen.
Die Hauptleistungspflicht, die durch den Risikoausschluss eingeschränkt wird, richtet sich erkennbar zunächst nach den speziellen Regelungen zur jeweils gewählten Versicherungsart. Dieses Zusammenspiel von Beschreibung des primär versicherten Risikos und einer sekundären Begrenzung des Versicherungsschutzes durch den Risikoausschluss ist durch die Aufteilung der Versicherungsbedingungen in einen allgemeinen Teil und einen speziellen Teil mit Regelungen zu den einzelnen Versicherungsarten einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und verständlich. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zur Klärung der Frage, wie der angebotene Versicherungsschutz ausgestaltet ist, die gesamten Versicherungsbedingungen in den Blick nehmen. Der Versicherte wird also zunächst durch einen Blick in den Abschnitt B klären, worin ein grundsätzlich versichertes Ereignis liegt. In der Reise-Rücktrittsversicherung stellt z.B. eine unerwartete schwere Erkrankung vor Reisebeginn, die die planmäßige Reisedurchführung unzumutbar macht, einen Versicherungsfall dar, Abschnitt B § 3 Nr. 1a) der Versicherungsbedingungen mit der Folge, dass vertraglich geschuldete Stornokosten und sonstige im besonderen Teil definierte Kosten als Schaden erstattet werden. Sodann stellt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer die Frage einer Risikobegrenzung durch die allgemeinen Risikoausschlüsse. Diese sind klar und eindeutig in dem „Allgemeinen Teil“ der Versicherung übergreifend für alle Versicherungsarten benannt. Eine unerwartete schwere Erkrankung (diese Klausel hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.10.2022, IV ZR 185/20, BGHZ 234, 352 als transparente primäre Leistungsbeschreibung für wirksam erachtet) an einer Infektion, die - weil länder- und kontinentübergreifend verbreitet - nicht nur den Versicherungsnehmer trifft, sondern eine Vielzahl anderer Personen und die als pandemisch anzusehen ist, führt dann zu dem für den Versicherungsnehmer vorab klar erkennbaren Ergebnis, dass z.B. für Stornokosten o.ä. trotz zunächst auf Primärebene einschlägiger Risikobeschreibung (ebenso Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2022, AT-Reise 2008/2021 Rn. 7; Schmidt/Rixinger a.a.O. Rn. 50; Staudinger/Busse r + s 2021, 66, 67) ein Versicherungsschutz nicht besteht, weil dem der Risikoausschluss im Allgemeinen Teil entgegensteht. Erkrankt der Versicherungsnehmer folglich während einer Pandemie vor oder während der Reise unerwartet und schwer an der die Pandemie ausmachenden Infektionskrankheit, ist sein Schaden nicht versichert, anders als z.B. im Fall einer vor oder während der Reise auftretenden und unerwarteten schweren orthopädischen Erkrankung während einer parallel bestehenden Pandemie (ebenso Staudinger/Halm/Wendt, a.a.O. Rn. 7; Staudinger/Busse r + s 2021, 66, 67; a.A. wohl Günther/Piontek r + s 2020, 242, 247). Diese Konsequenz ist durch die kausale Verknüpfung „durch“ von Ursache und Schaden klargestellt.
Dieses Zusammenspiel von Allgemeinen Regelungen und speziellen Regelungen für jeden Versicherungstyp ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer in den Versicherungsbedingungen auch hinreichend klar dargestellt. Die Bedingungen machen deutlich, dass es „allgemeine“ Regeln für alle Vertragsarten gibt. Innerhalb dieser ist die Klausel mit den Ausschlüssen deutlich erkennbar bereits anhand ihrer Überschrift. Dem Versicherungsnehmer wird durch den Risikoausschluss „Pandemie“ deutlich, dass es Krankheiten gibt, die - wenn sie pandemisch sind - nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden aufgrund ihrer Verbreitung. Dies ist für den Versicherungsnehmer verständlich, denn es handelt sich bei pandemischen Krankheiten nicht um die Verwirklichung eines - seines - individuellen Risikos, nicht um einen allein ihn treffenden Schicksalsschlag, sondern um eine universelle Bedrohungslage, die - neben ihm - eine unkalkulierbare Vielzahl weiterer Personen trifft. Die Bedingungen vermitteln damit hinreichend deutlich den Eindruck, dass es Konstellationen gibt, in denen unabhängig vom Vorliegen eines nach Maßgabe der einschlägigen Definitionen des versicherten Ereignisses kein Versicherungsschutz besteht. Insoweit wird der Versicherungsnehmer nicht in seiner durch die Versicherungsbedingungen erzeugten berechtigten Erwartung enttäuscht (so aber Staudinger/Busse, a.a.O. S. 70), denn aufgrund der den speziellen Vertragsbedingungen vorangestellten allgemeinen Bedingungen konnte er bei objektiver Betrachtung die sich für ihn ergebenden Folgen einschätzen; die Erwartung von Versicherungsschutz bei Vorliegen z.B. einer „unerwartet schweren Erkrankung“ stand für den durchschnittlichen Verbraucher danach stets unter dem Vorbehalt des Nicht-Eingreifens eines Ausschlusses.
Aus dem Unionsrecht ergeben sich keine weiteren, noch höheren Anforderungen an die Transparenz (siehe zur Kritik Armbrüster NJW 2015, 1788, 1791). Insbesondere liegt in der streitgegenständlichen Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen kein Vertragspaket im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor, denn nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt ist die Klausel nicht Teil von verbundenen Verträgen, bei denen der EuGH vom Verbraucher nicht die gleiche Sorgfalt hinsichtlich des Umfangs der von dem betreffenden Versicherungsvertrag abgedeckten Risiken verlangt wie beim separaten Abschluss allein eines Versicherungsvertrages (siehe dazu EuGH, a.a.O. Rn. 48). Ob anderes gilt, wenn eine entsprechende Klausel als Annex zu einer sonstigen Leistung - z.B. einer Pauschalreise - vertrieben wird (siehe dazu Staudinger/Busse, a.a.O. Rn. 71) bedarf im Rahmen der vorliegenden Musterklage nach dem UKlaG keiner Entscheidung, weil dies nicht streitgegenständlich ist und allein die streitgegenständliche Klausel der rechtlichen Bewertung bedarf, nicht hingegen fiktive andere Lebenssachverhalte.
Der Begriff des Schadens durch eine Pandemie eröffnet dem Klauselverwender keinen zur Unklarheit der Klausel führenden Beurteilungsspielraum, der geeignet sein könnte, den Kunden von der Durchsetzung bestehender Rechte abzuhalten, und der diese unverständlich macht. Was eine Pandemie ist, wird im Glossar definiert, nämlich eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit. Ob eine Pandemie in diesem Sinne vorliegt oder nicht, obliegt nicht der Beurteilung des Klauselverwenders, sondern im Streitfall der Beurteilung des angerufenen Gerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Begriff um einen epidemiologischen Fachbegriff handelt, der Gegenstand wissenschaftlicher Klärung sein kann. Damit ist - ggf. durch Zuhilfenahme von Sachverständigen - klar bestimmbar, ob eine Pandemie vorliegt, die zu dem jeweils relevanten und dann vom Versicherungsschutz ausgenommenen Schadensereignis geführt hat. Hierfür gibt es fachwissenschaftliche Maßstäbe, die in Deutschland vom Robert-Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Infektionsschutzgesetz u.a. in ein Fachwörterbuch eingeflossen sind (www.rki.de; „Infektionsschutz und Infektionsepidemiologie – Fachwörter – Definitionen – Interpretationen). Dass nach dem aktuellen Stand der Fachwissenschaft für das Vorliegen einer Pandemie neben dem Verbreitungsgrad unter Umständen noch weitere Voraussetzungen verlangt werden (siehe dazu unter Verweis auf die Weltgesundheitsorganisation Prölss/Martin/Dörner, VVG, 31. Aufl. 2021 ATR08 Abs. 5 Ziff. 5 Ausschlüsse Rn. 7), macht die Klausel nicht unklar. Die Gefahr, dass ein Kunde von der Durchsetzung seiner Rechte wegen Unklarheit abgehalten wird, ist nur dann gegeben, wenn die Klausel die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren (vgl. BGH NJW 2013, 291 Tz. 47). Das ist hier nicht der Fall. Der notwendige Grad der Ausbreitung der Infektionskrankheit ist durch das Glossar hinreichend bestimmt, es muss nämlich eine Ausbreitung nicht nur über mehrere Länder eines Kontinents, sondern eine kontinentübergreifende Ausbreitung dieser Infektionskrankheit sein. Ob eine Infektionskrankheit mit Bezug zum konkreten Versicherungsfall ein ausreichendes Ausmaß an Ausbreitung hat oder nicht, ist im Tatsächlichen eindeutig feststellbar und für den Verbraucher nicht mit einer größeren Wertungsunsicherheit verbunden als z.B. die Frage, ob eine Erkrankung schwer ist oder nur leicht. Dass umgekehrt nicht jede kontinentübergreifende Infektionskrankheit nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft als Pandemie eingestuft wird, führt nicht zur Intransparenz, denn dies wird durch das Glossar nicht suggeriert, welches mit „eine“ und nicht „jede“ Infektionskrankheit nur Mindestanforderungen stellt.
Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spricht ebenfalls für ein ausreichend klar verständliches Aufzeigen einer Lücke im Versicherungsschutz. Der Risikoausschluss wegen „Pandemien“ ist das fünfte Großrisiko, welches in Abschnitt A § 6 Nr. 1 benannt wird. Dem voran gehen andere Großrisiken, die ebenfalls mit abstrakten Begriffen gekennzeichnet werden, so z.B. Krieg, Bürgerkrieg, Kernenergie oder Streik. Auch diese Begriffe sind solche, deren Einschlägigkeit im Versicherungsfall durch den Versicherungsnehmer im Zweifel nicht abschließend beurteilbar ist.
Das Anliegen der Klausel, unkalkulierbare Risiken aus Großschadensereignissen nicht zu versichern, weil eine Prämienkalkulation nicht möglich wäre, ist daher für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar und nachvollziehbar.
Dass eine Bedingung möglicherweise noch klarer und verständlicher hätte formuliert werden können, begründet nach Ansicht des BGH keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot (BGH, Urteil vom 18.01.2023, a.a.O. Rn. 45; Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21, NJW 2022, 872 Rn. 31).
Der fehlende Verweis auf eine die Pandemie-Situation bestimmende Instanz macht die Bewertung nicht unklar. Angesichts der hinreichenden Bestimmtheit schadet es entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht, dass der Begriff einer Pandemie im Glossar nicht noch näher erläutert wird. Ein denkbarer Verweis auf das Ausrufen einer Pandemie durch z.B. nationale Stellen oder internationale Organisationen wie die Weltgesundheitsorganisation würde nur die Definitionsfrage nur verlagern. Der Formulierung ist klar zu entnehmen, dass ein Begriff verwendet wird, der nicht in der Definitionshoheit des Klauselverwenders liegt, sondern durch Fachkreise definiert wird. Ob die Fachkreise für die Anerkennung einer Pandemie dann auf eine entsprechende Einstufung durch die Weltgesundheitsorganisation abstellen oder nicht, kann nicht maßgeblich sein, schon weil diese Anerkennung nicht statisch ist und der Veränderung im Rahmen des wissenschaftlichen Diskurses unterliegen kann. Das Risiko einer fehlerhaften Auslegung eines Fachbegriffs durch den Versicherungsnehmer vermag allein keine Intransparenz zu begründen, solange der Begriff an sich für die Fachkreise klar umrissen ist und die allgemeinsprachliche Bedeutung nicht entgegensteht.
Dem Versicherungsnehmer wird durch den verwendeten Begriff in Verbindung mit dem Glossar die bestehende Lücke im Versicherungsschutz aufgezeigt. Dem Versicherungsnehmer wird deutlich vor Augen geführt, dass es Großschadensereignisse gibt, die aufgrund der außerordentlichen Häufung von einzelnen Schäden nicht versicherbar sind und mithin von der Versicherung nicht getragen werden können (ebenso Schmidt/Rixecker, a.a.O. § 12 Rn. 52). Das Zusammenspiel von Definition des versicherten Ereignisses einerseits und des Ausschlusses von Risiken durch den allgemeinen, im Glossar näher erläuterten Teil versetzt den Versicherungsnehmer in die Lage, die sich für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage von genauen und nachvollziehbaren Kriterien einzuschätzen, so dass insoweit auch den Vorgaben des Unionsrechts in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 93/13/EWG vom 05.04.1993 Rechnung getragen wird (siehe dazu EuGH, Urteil vom 23.04.2015, C-96/14, EuZW 2015, 516 Rn. 41, 50; a.A. Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2022, Auslandsreisekrankenversicherung Rn. 37).
Dies gilt entgegen der Ansicht des Landgerichts auch unter Berücksichtigung der fehlenden Möglichkeit des Versicherungsnehmers, den konkreten Zeitpunkt des Eingreifens eines Ausschlusses im Schadensfall sicher beurteilen zu können. Dies steht einer ausreichenden Transparenz einer Klausel nicht entgegen. Maßgeblich für die Beurteilung der Transparenz ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nur für diesen Zeitpunkt muss dem Versicherungsnehmer die bestehende Lücke im Versicherungsschutz hinreichend deutlich gemacht werden (BGH, Urteil vom 26.01.2022, IV ZR 144/21 NJW 2022, 872, Rn. 29; Urteil vom 10.12.2014, IV ZR 289/13, NJW-RR 2015, 801 Rn. 28). Auch ohne ausdrücklichen Verweis auf eine konkret benannte Organisation, die in einer vorab benannten Art und Weise eine Pandemie ausruft und deren Ende erklärt, ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass der Risikoausschluss erst dann eingreift, wenn das Risiko nach Wertung der Fachkreise - schon oder noch - vorliegt und dass insoweit kein Beurteilungsspielraum des Versicherers besteht. Dass die Ausrufung einer Pandemie z.B. durch die Weltgesundheitsorganisation - wie zum Teil kritisch angemerkt wird - nicht allein unter epidemiologischen, sondern auch unter Berücksichtigung politischer Umstände erfolgt (siehe Prölss/Martin/Dörner, 31. Aufl. 2021, ATR08 Abs. 5 Ziff. 5 Rn. 10), schadet nicht, denn auch dies ist für den verständigen Versicherungsnehmer bei Abschluss der jeweiligen Versicherung erkennbar. Die wirtschaftlichen Folgen des von den Versicherungsbedingungen geschaffenen Mechanismus sind nicht dadurch unklarer, dass vorab nicht abstrakt-generell ein konkreter Zeitpunkt für den Beginn oder das Ende des Eingreifens des Ausschlusses identifizierbar ist. Zudem bestehen auch insoweit keine Einflussnahmemöglichkeiten des Versicherers, so dass beide Vertragsparteien gleichermaßen der insoweit bestehenden Unsicherheit unterworfen sind. Die Risikoverteilung ist deshalb nicht ungerecht, zumal einerseits im Falle einer mild verlaufenden Pandemie dennoch aufgrund des massenhaften Anfalls von Versicherungsfällen ein berechtigtes Interesse am Risikoausschluss besteht, andererseits der Ausschluss im konkreten Fall nicht eingreift, weil - wenn der Versicherungsnehmer von dieser milden Pandemie nicht getroffen wird - kein Schadensfall entsteht. Soweit das Landgericht im Hinblick auf den ebenfalls unbestimmten Begriff des „Kriegs“ dessen Verständlichkeit wegen der Herausbildung einer rechtlich fassbaren Definition anders als für die Pandemie bejaht, wird übersehen, dass es nach den oben genannten höchstrichterlichen Maßstäben auch für juristische Fachbegriffe grundsätzlich auf deren Verständnis in der Alltagssprache ankommt.
Für eine ausreichend klare Bezeichnung des vom Versicherungsschutz ausgenommenen Risikos spricht im Übrigen, dass der Bundesgerichtshof an anderer Stelle ausdrücklich die Zulässigkeit, Pandemien durch Ausschlüsse in den Bedingungen vom Versicherungsschutz auszunehmen, hervorgehoben hat (BGH, Urteil vom 18.01.2023, a.a.O. S. 688 Rn. 36).
ee)
Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, sie ist nicht nach § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB unwirksam.
Eine Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild liegt mangels eines entsprechenden Leitbilds nicht vor.
Die Rechte des Versicherungsnehmers sind durch den Risikoausschluss auch nicht derart eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet wird. Vielmehr sichert z.B. die Reise-Rücktrittsversicherung unter Ziffer I des Besonderen Teils gegen eine Vielzahl von möglichen Rücktrittsgründen ab, von denen die unerwartete schwere Erkrankung lediglich einer unter mehreren ist und die unerwartete schwere Erkrankung an einer pandemisch verbreiteten Erkrankung lediglich eine unter zahlreichen denkbaren unerwarteten schweren Erkrankungen. Die übrigen Rücktrittsgründe bleiben von dem Risikoausschluss unberührt. Gleiches gilt für die unter § 3 von Ziffer II für die Reiseabbruch-Versicherung geregelte unerwartete schwere Erkrankung. Für die unter Ziffer III geregelte Notfall-Versicherung sind im Hinblick auf die dort unter § 3 versicherten Ereignisse pandemie-bedingte Schäden ohnehin kaum vorstellbar, da es auch bei Verlust einer Kreditkarte während einer Pandemie kaum einen kausalen Zusammenhang zu dieser geben dürfte. Soweit unter § 6 Hilfestellung bei einem Reise-Abbruch geschuldet wird, stellt die unerwartete schwere pandemische Erkrankung auch hier lediglich eine von vielen denkbaren Rücktrittsgründen dar. Für die Reisegepäck-Versicherung sind pandemie-induzierte versicherte Schadensereignisse unwahrscheinlich; daneben bestehen diverse weitere versicherte Ereignisse, die vollständig ohne Pandemie-Bezug eintreten können. Für die Reise-Krankenversicherung wird der Vertragszweck jedenfalls deshalb nicht gefährdet, weil insoweit der Risikoausschluss für die versicherten Erkrankungen während der Reise nach Satz 2 der Klausel nicht eingreift, sofern bei Einreise, d.h. Reisebeginn keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag und damit der Hauptzweck der Reise-Krankenversicherung auch bei pandemischen Erkrankungen des Versicherungsnehmers im Urlaub gewährleistet wird. Der Hauptanwendungsfall dieser Versicherungsvariante wird deshalb nicht ausgehöhlt. Es verbleiben für alle Versicherungsarten in Abschnitt B der angebotenen Bedingungen praktische Anwendungsfälle mit nicht unerheblicher Reichweite.
Soweit eine unangemessene Benachteiligung darauf gestützt werden könnte, dass der Einritt des Ausschlussfalles an versicherungsfremde Anforderungen geknüpft würde, liegt eine solche gerade nicht vor. Insbesondere macht die Klausel das Eingreifen des Versicherungsschutzes bzw. dessen Fortfall aufgrund des Risikoausschlusses gerade nicht von dem Ausrufen einer Pandemie durch z.B. die Weltgesundheitsorganisation abhängig, die als internationale Organisation nicht allein virologische, sondern auch politische Erwägungen berücksichtigt und deren Entscheidung damit das Verhältnis von Versicherungsnehmer und Versicherer nicht interessengerecht zu gestalten vermag (ebenso Staudinger/Busse, Pandemie als Ausschluss in Reiseversicherungsprodukten, r + s 2021, 66, 69). So kann einerseits das Interesse des Versicherers am Eingreifen des Ausschlusses wegen eines Massenanfalls von Schäden bereits eingreifen, bevor eine Pandemie zu einer solchen förmlich erklärt wird und andererseits ein solches Interesse vor offizieller Erklärung über das Ende einer Pandemie nicht mehr bestehen, weil ein Massenanfall von Schäden - z.B. wegen einer zwischenzeitlich erreichten hohen Immunität - nicht mehr zu befürchten ist.
Aus Sicht des Versicherers besteht auch ein legitimes Interesse daran, Risiken vom Vertrag auszuschließen, welche die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge insgesamt in Frage stellen (von Westphalen/Thüsing/Präve, AVB 2018 Rn. 173; Fischinger/Orth/Brand, COVID-19 und Sport, 1. Aufl. 2021 Rn. 37). Dies ist allgemein bei sogenannten Kumulrisiken der Fall. In diesen kommt es zu einer Kumulation einer unkalkulierbar hohen Anzahl an Einzelrisiken und damit potentiell zu einer unkalkulierbar hohen wirtschaftlichen Inanspruchnahme der Versicherung. Im Fall einer Pandemie stößt das grundlegende, allen Versicherungen zugrundeliegende Prinzip an seine Grenzen, eine Vielzahl gleichartiger Risiken zu versichern, die sich zeitgleich aber nur bei einem kleinen Teil der Versicherten auch tatsächlich verwirklichen. Darin unterscheidet sich das Risiko „Pandemie“ auch von anderen Großschadensereignissen wie zum Beispiel dem Risiko „Bürgerkrieg“ oder „Streit“, die - in der Regel - lokal begrenzt sind. Ein Versicherer hat daher ein grundsätzlich legitimes Interesse daran, objektive (Kumul-)Risiken in Gestalt von Pandemien vom Versicherungsschutz auszuschließen. Dies dient der Kalkulierbarkeit und Versicherbarkeit von Risiken (Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 7. Aufl. 2024 Rn. 396).
Für eine ausgewogene Verteilung der Risiken spricht zudem, dass die Klausel in Satz 2 von § 6 Nr. 1 für den Fall einer Reise-Krankenversicherung dem Überraschungsmoment entgegentritt, und einen Versicherungsschutz für Schäden durch Pandemien zusagt, wenn im Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das jeweilige Zielgebiet bestand. Damit wird den berechtigten Interessen des bei Pandemiebeginn bereits verreisten Versicherungsnehmers hinreichend Rechnung getragen.
2. Klageantrag zu 2)
Mangels Rechtswidrigkeit der Klausel kann der Kläger keine Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von - unstreitigen - 260,00 Euro verlangen, denn die Abmahnung war nicht berechtigt. Auch wenn sich die Berufungsbegründung nicht explizit mit Ziffer 2 des landgerichtlichen Tenors befasst, folgt jedenfalls aus den Ausführungen zu IV der Berufungsbegründung, dass auch dieser angegriffen wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1, 2 ZPO.
IV.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Klauseln, die ausweislich der einschlägigen Kommentierung als branchenüblich anzusehen sind, den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (AT-Reise 2008/2021, dort Ziffer 5.6) entsprechen und soweit ersichtlich auch von zahlreichen anderen Versicherern verwendet werden, zuzulassen, § 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
- § 307 BGB
- § 1 UKlaG
- § 3 UKlaG
- § 309 BGB
- § 4 UKlaG
- § 4a UKlaG
- § 8 UKlaG
- § 513 ZPO
- § 517 ZPO
- § 519 ZPO
- § 520 ZPO
- § 529 ZPO
- § 543 ZPO
- § 708 ZPO
- § 91 ZPO
Außerdem: Art. 4 Klausel-RL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat KG in 14 U 40/23 entschieden?“