Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 25.08.2026 – 1 VA 20/26
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0825.1VA20.26.00
Tenor
Der Antrag der Beteiligten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 20. Februar 2026 - … wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 107 Abs. 5 i.V.m. § 63 FamFG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat den Antrag der Beteiligten auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der am 9. Dezember 2025 bei dem Amt für Entwicklung von Service-Leistungen, Tbilissi Dienststelle des Amtes für zivile Regierung (Georgien) unter Nummer … registrierten Scheidung vorliegen, mit Recht zurückgewiesen.
Der Antrag vom 13. Februar 2026 war zulässig. Die vorgelegte Scheidung ist offensichtlich eine solche nach Art. 1124 des georgischen Zivilgesetzbuches vom 26. Juni 1997, bei der bei Einvernehmen zwischen den Ehegatten die Scheidung auf gemeinsamen Antrag durch das für den Wohnort eines Ehegatten zuständige örtliche Standesamt erfolgt. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei dieser Form der Scheidung der konstitutive (rechtsgestaltende) Akt von den Ehegatten oder von dem Standesbeamten vollzogen wird. Auch Privatscheidungen unterliegen dem Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG, wenn sie unter sei es auch nur registrierender Mitwirkung eines Gerichts oder einer Behörde zustande gekommen sind.
Der Antrag war aber nicht begründet, denn die Voraussetzungen für die Anerkennung liegen nicht vor. Auch insoweit muss nicht ermittelt werden, ob der Standesbeamte an der Scheidung mit konstitutiver Wirkung oder nur in deklaratorischer Form mitgewirkt hat.
Im ersteren Fall richtete sich der Anerkennungsmaßstab nach § 109 FamFG, das heißt, die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn eines der Anerkennungshindernisse des § 109 FamFG vorliegt. Gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Maßstab für die Prüfung der internationalen Anerkennungszuständigkeit sind die deutschen Zuständigkeitsvorschriften, die für die Anerkennungsprüfung so gespiegelt werden, als wären sie im Entscheidungsstaat anzuwenden (BGH, NJW 2015, 479; 2019, 3575; Rauscher in Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Aufl., 3 109 Rdn. 11). Die Zuständigkeit für Ehescheidungen richtet sich im deutschen Recht nach § 98 FamFG. Die deutschen Gerichte sind nach dieser Vorschrift zuständig, wenn ein Ehegatter Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist, oder unter weiteren negativen Voraussetzungen wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Eine spiegelbildliche Anwendung dieser Vorschriften auf eine georgische Scheidung besagt, dass nach deutschem Recht das georgische Standesamt für die Scheidung nicht zuständig war, weil beide Ehegatten weder die georgische Staatsangehörigkeit hatten, noch während des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Georgien hatten. Ein Aufenthalt in Tiflis vom 5. bis 9. März 2025 begründete keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Soweit die Mitwirkung des Standesamts bei der Scheidung als nicht konstitutiv zu qualifizieren sein sollte, wäre die Wirksamkeit der Scheidung nach dem gemäß deutschem Recht auf die Scheidung anzuwendenden materiellen Recht zu prüfen. Das anzuwendende Recht bestimmte sich in diesem Fall nach Art. 8 lit. a der Rom III VO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 EGBGB, da die Ehegatten ausweislich des Antragsformulars keine Vereinbarung mit einer Rechtswahl zu den Ehewirkungen oder der Scheidung geschlossen haben. Danach gilt deutsches Recht, weil die Ehegatten bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Nach deutschem Recht kann eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung geschieden werden (§ 1564 BGB), was die Wirksamkeit und Anerkennungsfähigkeit einer Privatscheidung ausschließt (BGH, NJW 2020, 3592).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht vorliegen.
Zitierte Vorschriften
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