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Rechtsprechung · FG Schleswig-Holstein

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.09.2016 – 2 K 2/16

(Ertragsteuerliche Behandlung einer Zahlung für die Zurverfügungstellung eigener Flächen als ökologische Ausgleichsfläche)
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGSH:2016:0928.2K2.16.0A
Normenkette
§ 11 Abs. 1 S. 3 EStG 2009, EStG VZ 2012, § 22 Nr. 3 EStG 2009, § 13 EStG 2009, § 100 BGB

Orientierungssatz

1. Das Nutzungsentgelt für die Zurverfügungstellung von Grundstücken

als Ausgleichsflächen für den Naturschutz (in Form sog. "Ökopunkte")

ist im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich im Jahr des

Zuflusses zu versteuern (Rn.24)

(Rn.25)

.

2. Eine Verteilung gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 EStG kommt unabhängig von

weiteren Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn vertraglich eine

bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht vereinbart worden ist

(Rn.28)

.

3. Zu OS 2: Es genügt den Anforderungen an das Wahlrecht aus § 11

Abs. 1 Satz 3 EStG jedenfalls nicht, wenn rein "erfahrungsgemäß"

von einer Laufzeit von 25 Jahren für den Betrieb einer

Windenergieanlage, für die die Ausgleichsflächen geschaffen werden,

ausgegangen wird (Rn.30)

.

4. Der Senat kann offen lassen, ob im Streitfall tatsächlich von

einer "Nutzung" im Sinne der § 11 EStG/§ 100 BGB gesprochen werden

kann. Vielmehr wird die Vergütung gerade für eine "Nicht"-Nutzung

gewährt. Der Senat weist darauf hin, dass die Zurverfügungstellung

des Grundstücks zur Gewinnung von Ökopunkten durchaus mit der

Nutzung eines Grundstücks als Kreditunterlage vergleichbar ist. In

beiden Fällen wird das Grundstück als solches gegenständlich nicht

genutzt (Rn.30)

.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche

Behandlung einer im Streitjahr 2012 erhaltenen Zahlung für die

Zurverfügungstellung eigener Flächen als ökologische

Ausgleichsfläche.

Randnummer 2

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in A. Die

Grundstücke haben zusammen eine Größe von ca. 5 ha.

Randnummer 3

Am 8. November 2011 schloss der Kläger

(„Grundstückseigentümer“) mit der X GmbH („Nutzungsberechtigte“)

einen „Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen“. In diesem Vertrag

heißt es auszugsweise wie folgt:

Randnummer 4

„§ 1.1

Vertragszweck.

Zweck des vorliegenden Vertrages ist die Zurverfügungstellung

von Grundflächen zum Zwecke des Ausgleichs in die Natur.

…

§ 2.2

Gestattung.

Der Grundstückseigentümer gestattet der Nutzungsberechtigten,

die unter § 2.1 aufgeführten Flächen als Ausgleichsflächen der

Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland

anzuzeigen.

…

§ 2.4

Ausgleichsmaßnahmen.

Das durch diesen Vertrag vereinbarte Nutzungsrecht umfasst das

Recht, das vertragsgegenständliche Grundstück für Ausgleichs-

und Ersatzmaßnahmen betreffend einen Eingriff in Natur und

Landschaft zu nutzen und die von der Unteren Naturschutzbehörde

festgesetzten Ökopunkte in ein Punktekonto einzubuchen.

…

§ 3.2

Vertragslaufzeit.

Die Laufzeit des Vertrages wird auf unbestimmte Zeit

beschlossen.

§ 3.3

Vertragsende.

Der Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem die

Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen ordnungsgemäß

beseitigt worden sind.

…

§ 4.1

Ermittlung der Nutzungsentschädigung.

Die Nutzungsentschädigung wird pauschal mit 95.662,00 EUR

vereinbart.

…

§ 5.1

Verhältnis zu landwirtschaftlichen Pächtern.

Wenn die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet

worden sind, darf das Pachtverhältnis nur mit der Einschränkung

weiter bestehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung nur so

zulässig ist, dass die gesetzlichen Vorschriften für

Ausgleichsflächen eingehalten werden.“

Randnummer 5

Das Finanzamt erfasste den Betrag in Höhe von 95.662,00

EUR in dem geänderten Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 2012 vom 11.

September 2014 als sonstige Einkünfte.

Randnummer 6

Hiergegen erhob der Kläger form- und fristgerecht

Einspruch. Zur Begründung trug er vor, dass gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3

Einkommensteuergesetz (EStG) der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf

einer Nutzungsüberlassung beruhen würden, insgesamt gleichmäßig auf

den Zeitraum verteilen könne, für den die Vorauszahlung geleistet

worden sei. Hier handele es sich um 25 Jahre. Im Vertrag mit dem

Nutzungsberechtigten werde diesem ein Nutzungsrecht gegen Zahlung

einer Nutzungsentschädigung eingeräumt. Der Grundstückseigentümer

könne die Flächen weiterhin verpachten (und somit für sich nutzen),

sei aber durch die eingetragene Dienstbarkeit in seiner Nutzung

eingeschränkt. Somit liege eine Nutzungsüberlassung vor. Der

Vertragspartner des Klägers habe als Nutzungsberechtigter die

Möglichkeit, das verpachtete Grundstück für so genannte

Ausgleichsmaßnahmen zu nutzen. Auch dürfe der Nutzungsberechtigte

die von der zuständigen Behörde festgesetzten Ökopunkte in ein

Punktekonto einbuchen. Das treffe aber auf den Kläger nicht zu, er

verpachte lediglich ein Stück Land. Zwar laufe der Vertrag auf

unbestimmte Zeit. § 3.3 regele jedoch, dass der Vertrag mit Ablauf

des Monats ende, in dem die Windenergieanlage beseitigt worden sei.

Erfahrungsgemäß werde das nicht länger als 25 Jahre dauern. Der

Nutzungsberechtigte müsse die Flächen nicht zwingend selbst nutzen.

Die Möglichkeit der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung der

Flächen sei zwar vorhanden, jedoch nicht vergleichbar mit dem Umfang

der vorherigen Nutzungsmöglichkeiten. Die Nutzung sei stark

eingeschränkt, dieses liege aber in der Natur der Sache. Es handele

sich schließlich um Ausgleichsflächen, es sei nur eine sehr

extensive Nutzung möglich. Die Nutzungsüberlassung bestehe in der

Einschränkung der Nutzung selbst. Der Kläger gestatte eine

Nutzungsüberlassung in Form einer Einschränkung der Nutzung. Dies

sei nur eine andere Art der Nutzung als z.B. die Verpachtung an

einen Landwirt, der auf der Fläche Mais anbaue und die Fläche

intensiv nutze. Die Flächen seien vorher teilweise selbst genutzt,

teilweise und gelegentlich auch verpachtet worden. Eventuelle

Einkünfte seien als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt

worden. Die Flächen würden zum steuerlichen Privatvermögen gehören.

Auch der Nutzungsberechtigte müsse die gezahlte Vergütung für die

Nutzungsüberlassung ebenfalls verteilen, so dass es im Ergebnis auch

zu einer zutreffenden Besteuerung komme. Fiskalische Nachteile, die

hier zu einer unzutreffenden Besteuerung führen könnten, seien nicht

zu erkennen.

Randnummer 7

Mit Bescheid vom 11. Mai 2015 wurde die Steuerfestsetzung

geändert. Im hier strittigen Punkt verblieb es bei der bisherigen

Behandlung.

Randnummer 8

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 1.

Dezember 2015 als unbegründet zurück:

Randnummer 9

In Übereinstimmung mit dem Kläger werde davon

ausgegangen, dass die erhaltene Entschädigungszahlung als sonstige

Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG einzuordnen sei. Es sei weder

erkennbar, noch werde es vorgebracht, dass der Kläger mit seinen

Flächen ertragsteuerlich als Landwirt im Sinne des § 13 EStG

einzuordnen sei. Solche Einnahmen aus landwirtschaftlicher

Betätigung seien auch nicht erklärt worden. Der Kläger habe zwar

mitgeteilt, dass die Flächen vorher teilweise selbst genutzt worden

seien, teilweise und gelegentlich auch verpachtet worden seien. Die

Einkünfte seien dann als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

erklärt worden. Aus alledem ergebe sich somit keine Zuordnung der

Flächen oder der Einkünfte zu § 13 EStG. Die Flächen seien dem

steuerlichen Privatvermögen zuzuordnen. Im vorliegenden Fall sei der

Vertragspartner des Klägers als ein so genannter Ökopunkte-Händler

anzusehen. Der Vertragspartner sei nicht der Eingriffsverursacher.

Der Vertragspartner wolle die Flächen auch nicht kaufen als (eigene)

Kompensationsflächen. Der Vertragspartner wolle die Fläche auch

nicht zur (eigenen) Nutzung pachten bzw. kaufen. An der eigentlichen

Nutzung (als Acker- oder Grünlandfläche) habe der Vertragspartner

kein Interesse. Nach dem Vertrag verbleibe gerade die

Nutzungsmöglichkeit beim Kläger. Das Entgelt, das der Kläger

bekommen habe, könne nach dem Vertragsinhalt nicht als

Nutzungsentschädigung angesehen werden. Der Vertragspartner zahle

nicht für die Nutzung des Grundstücks als solchen, sondern für die

Möglichkeit/sonstige Leistung, diese Fläche als Kompensationsfläche

nutzen/anmelden zu dürfen und sobald die Aufwertungsmaßnahmen

durch ihn durchgeführt worden seien sich dafür Ökopunkte

gutschreiben zu lassen (die dann handelbar seien). Die Zweckrichtung

des Vertrags bzw. der Zahlung ergebe sich auch aus den

Regelungen/Vorbehalten in den §§ 5-9 des Vertrages. Auch die

Entstehungsgeschichte der Regelung in § 11 EStG lasse für den

vorliegenden Fall den Schluss zu, dass die im betrieblich

bilanzierenden Bereich mögliche Teilungsmöglichkeit (über

Rechnungsabgrenzungsposten) nicht generell das Zuflussprinzip des § 11 EStG im Privatbereich aushebeln sollte. Mit der erst durch den

Finanzausschuss (vgl. Bundestagsdrucksache 15/4050 vom 27. Oktober

2004) in den § 11 EStG eingeführten Sonderregelung sollte der sich

durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. September 2003

(IX R 65/02) ermöglichten Sofortabzugsfähigkeit von Erbbauzinsen

entgegengewirkt werden. Hintergrund dieser Regelung sei dagegen

seinerzeit nicht die Einführung einer Verteilungsmöglichkeit der

hier zur Entscheidung anstehenden Entschädigungszahlung.

Randnummer 10

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende

Klage. Zur Begründung führen die Kläger Folgendes aus:

Randnummer 11

Flächen könnten zur Erfüllung von Ausgleichsmaßnahmen

genutzt werden (hier über ein Ökokonto). Wenn dafür eine Zahlung

geleistet werde, handele es sich um eine Nutzungsvergütung, da es

sich um eine Nutzungsüberlassung einer Fläche handele. Der Kläger

habe seine Fläche zur Nutzung für die Durchführung von

Ausgleichsmaßnahmen bereitgestellt. Die Durchführung der

Ausgleichsmaßnahmen erfolge durch eine extensive Nutzung der Fläche.

Eine Unterscheidung wegen verschieden intensiver Nutzungen der

Fläche, bezogen auf die Beurteilung der Art der Gegenleistung, könne

nicht vorgenommen werden. Es sei unbeachtlich, ob die Fläche für

eine intensive landwirtschaftliche Nutzung (z.B. zum Anbau von

Getreide) oder für eine extensive Nutzung (Durchführung von

Ausgleichsmaßnahmen) verpachtet werde. Unabhängig davon stelle sich

die Frage, ob es für die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG einen

Unterschied mache, wenn von einer Entschädigungszahlung oder von

einer Nutzungsvergütung ausgegangen werde. Ob die Flächen, wie von

dem Finanzamt ausgeführt, aus verschiedenen Gründen zum

Privatvermögen oder zu einem land- und forstwirtschaftlichen

Betriebsvermögen gehören, sei nicht relevant, da § 11 Abs. 1 Satz 3

EStG sämtliche Einkünfte erfasse. Der § 11 Abs. 1 EStG regele sowohl

den Zufluss von Einnahmen bei Überschusseinkünften, als auch bei

Gewinneinkünften. Bei letzteren aber nur dann, wenn der Gewinn nach

§ 4 Abs. 3 EStG ermittelt werde. Daher komme es sowohl bei der

Einordnung der Einkünfte als Überschusseinkünfte als auch bei der

Einordnung als Gewinneinkünfte im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes zur Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3

EStG. Eine Pflicht zur Gewinnermittlung durch

Betriebsvermögensvergleich würde nicht bestehen. Dass der Pächter

nicht der Eingriffsverursacher sei, sei unstrittig, aber auch nicht

relevant für die Klärung des strittigen Sachverhalts. Das Finanzamt

führe aus, dass der Pächter die Flächen nicht zu eigener Nutzung

pachten wolle, wobei der Pächter aber doch genau das getan habe und

durch die im Anschluss erfolgte Umstellung auf eine extensive

Nutzung die Fläche der Natur zurückgeführt habe, um dafür dann

entsprechende Ökopunkte zu erlangen. Ob der Pächter ein Interesse an

der Verwendung der Fläche als Acker- oder Grünlandfläche gehabt

habe, sei unbeachtlich. Der Pächter habe sich für eine extensive

Nutzung entschieden. Die nach der Extensivierung der Fläche noch

mögliche Nutzung, wie z.B. Gras mähen oder Vieh grasen lassen,

bleibe tatsächlich bei dem Kläger. Die extensive Nutzung für

Ausgleichsmaßnahmen finde aber ausschließlich durch den Pächter

statt. Nur dafür zahle der Pächter die Nutzungsvergütung, für die

der Kläger sein in § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG geregeltes Wahlrecht in

Anspruch genommen habe. Bezüglich der vom Finanzamt erläuterten

Entstehungsgeschichte des § 11 EStG bleibe festzuhalten, dass im

hier vorliegenden Fall nur durch die aktuelle Regelung der

Vorschrift eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet sei.

Genau das müsse doch unter Betrachtung des Gleichheitsgrundsatzes

Ziel des Gesetzgebers sein und werde bei genauer Anwendung der

Vorschrift auch erreicht. Bei der Beurteilung des Sachverhalts, wie

durch das Finanzamt geschehen, werde dies hingegen nicht erreicht.

Der Kläger würde seine Einnahmen sofort im Jahr des Zuflusses

versteuern, der Pächter als auch der Eingriffsverursacher nehme

zwangsläufig eine Verteilung über 25 Jahre vor.

Randnummer 12

Die Kläger beantragen,

den ESt-Bescheid 2012, in

Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. Mai 2015 und der

Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2015 zu ändern und dabei

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 EStG in

Höhe von 6.572,00 EUR zu berücksichtigen.

Randnummer 13

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Das Finanzamt erwidert wie folgt:

Randnummer 15

1.

Es werde daran

festgehalten, dass die betroffenen Flächen beim Kläger dem

steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen seien. Eine solche

gleichlautende Einordnung werde aus dem Schreiben des

Klägers vom 11. November 2015 abgeleitet.

Randnummer 16

2.

Des Weiteren werde

daran festgehalten, dass der Kläger steuerlich nicht als

Landwirt im Sinne des § 13 EStG angesehen werden könne

(maßgebend für die Zuordnung der Einkunftsart).

Randnummer 17

3.

Entgegen der

Darstellung des Klägers erfolge die Durchführung der

Ausgleichsmaßnahmen nicht in Gestalt einer extensiven

Nutzung der Fläche.

Randnummer 18

4.

Nach Auffassung des

Finanzamts habe der Kläger das Entgelt nicht für eine

extensive Nutzung durch den Pächter erhalten, sondern als

Entschädigungsleistung für die Eingriffe in sein Grundstück

zur Durchführung der Aufwertungsmaßnahmen.

Gründe

Randnummer 19

Die Klage ist unbegründet.

Randnummer 20

Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig

und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten; eine Änderung

kommt somit nicht in Betracht (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung

-FGO-).

Randnummer 21

Das Finanzamt hat zu Recht die im Streitjahr erhaltene

„Nutzungsentschädigung“ als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG

erfasst und eine Verteilung über mehrere Jahre abgelehnt.

Randnummer 22

Sonstige Einkünfte sind nach § 22 Nr. 3 EStG Einkünfte

aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen

Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.

Randnummer 23

Die Regelung des § 22 Nr. 3 ist die

einkommensteuerrechtliche Grundnorm und schließt das System der

Einkunftsarten. Prinzipiell werden bis auf nichtsteuerbare

Veräußerungen alle Leistungsentgelte erfasst. Leistung und

Gegenleistung müssen synallagmatisch verknüpft sein

(Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 22 RNr. 130 f).

Randnummer 24

Danach ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig,

dass der vom Kläger vereinnahmte Betrag aus der Vereinbarung mit der

Nutzungsberechtigten grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften

gehört. Denn die Vergütung für die „Zurverfügungstellung“ des

Grundstücks im Rahmen der Gewinnung von Ökopunkten stellt eine

„Leistung“ dar, für die die Vergütung der Nutzungsberechtigten

erfolgte, so dass eine synallagmatische Verbindung besteht.

Randnummer 25

Die Vergütung ist dem Kläger im Streitjahr zugeflossen.

Eine Verteilung dieser Einkünfte hat das Finanzamt zu Recht

abgelehnt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG kann der Steuerpflichtige

Einnahmen, die auf eine Nutzungsüberlassung im Sinne des Abs. 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den

die Vorauszahlung geleistet wird. Werden Ausgaben für eine

Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind

sie nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG insgesamt auf den Zeitraum

gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet

wird.

Randnummer 26

Eine nähere Umschreibung des Begriffs

Nutzungsüberlassung enthält das Gesetz nicht. Nach allgemeinem

Rechtsverständnis wird insoweit auf die Begriffsbestimmung des § 100

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückgegriffen (z.B. Kister in

Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 11 Anm. 125;

Bergan/Martin in Lademann, Kommentar zum EStG, § 11 RNr. 106).

Nutzungen sind danach die Früchte einer Sache oder eines Rechts

sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts

gewährt. Eine Nutzungsüberlassung liegt demnach vor, wenn ein

Gegenstand oder Recht einem anderen als dem Eigentümer bzw. Inhaber

überlassen wird, damit dieser die Sache oder das Recht ähnlich einem

Eigentümer gebrauchen kann. Keine Gebrauchsvorteile sind hingegen

Vorteile aus dem Verbrauch oder der Zerstörung, ebenso die nur

mittels einer Sache bzw. eines Rechts erzielten Vorteile aus der

Veräußerung oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Verwertung

(Erman/Schmidt, Kommentar zum BGB, § 100 RNr. 5f).

Randnummer 27

Darüber hinaus muss die Dauer der Nutzungsüberlassung

von vornherein feststehen. Der Abschluss eines zeitlich

unbefristeten Mietvertrags mit Kündigungsmöglichkeit reicht ebenso

wenig aus wie die Vereinbarung einer Laufzeit von bis zu 5 Jahren

mit der Option zur Verlängerung (Kister a.a.O.; Bergan/Martin a.a.O.

RNr. 108).

Randnummer 28

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich dem Grunde nach um

eine Nutzungsüberlassung im Sinne des § 11 EStG bzw. § 100 BGB

handelt, da jedenfalls kein bestimmter Zeitraum zwischen den

Vertragsbeteiligten vereinbart worden ist.

Randnummer 29

Hintergrund der Vereinbarungen im Streitfall ist die

Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des

Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen

(Ökokonto-und Kompensationsverzeichnisverordnung -Ökokonto-VOvom

23. Mai 2008, Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 2008,

276). Soll eine Baumaßnahme vorgenommen werden, wie die Errichtung

einer Stromleitung, einer Windkraftanlage oder eines Schweinestalls,

so findet dabei nach §§ 14, 15 Bundes-Naturschutz-Gesetz ein

Eingriff in die Natur und Landschaft statt. Dafür muss ein Ausgleich

erfolgen. Bisher wurden häufig die eigenen Flächen verwendet oder es

mussten Flächen angekauft werden. Durch die seit 2008 geltende

Ökokonto-VO vom 23. Mai 2008 kann dieser Ausgleich in Schleswig

Holstein auch auf Flächen Dritter durchgeführt werden. Laut dieser

Verordnung kann ein Landeigentümer sich Maßnahmen zur ökologischen

Aufwertung seiner Flächen von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB)

anerkennen lassen. Für die Maßnahme werden Ökopunkte vergeben, mit

denen frei gehandelt werden kann. Für den Antrag bei der UNB

benötigt der Landeigentümer eine Karte sowie Lage und Größe der

Fläche. Außerdem müssen Ausgangsbiotop, Zielzustand und die

geplanten Maßnahmen in einem Konzept dargestellt werden. Je nach

Nutzung der Fläche werden unterschiedlich viele Ökopunkte vergeben.

Auf die Ökopunkte erhält der Landeigentümer nach durchgeführter

Maßnahme Zinsen in Höhe von 3 % pro Jahr. Ein Ökokonto kann auf

allen Flächen entstehen, die ökologisch aufwertbar sind. D.h., es

muss durch die durchzuführenden Maßnahmen ein Vorteil für die Natur

ersichtlich sein. Flächen, die bereits naturnah gestaltet sind, bei

denen keine ökologische Verbesserung mehr herbeigeführt werden kann,

sind nicht geeignet. Das Ökokonto soll den Flächendruck in der

Landwirtschaft mindern helfen und somit nicht auf landwirtschaftlich

hochwertigen Flächen durchgeführt werden. Geeignet sind vor allem

Flächen, die in ihrer Nutzung ohne allzu starke Einbußen

extensiviert werden können oder Flächen, die vollständig aus der

Nutzung genommen werden sollen. Das Ökokonto stellt eine gute

Alternative zum Verkauf einer Fläche dar, weil die Kosten für die

Maßnahmen und der Wertverlust des Bodens gemeinsam entschädigt

werden. Je nach Ausgangsbiotop werden unterschiedlich viele

Ökopunkte erzielt. Dabei gilt, je höher die Aufwertbarkeit der

Fläche, umso mehr Ökopunkte werden erreicht. Der Preis für einen

Ökopunkt ist davon abhängig, welche Maßnahmen durchgeführt worden

sind und wie hoch der Marktwert der Fläche ist. Die Preise sind frei

verhandelbar (weitere Einzelheiten zum Ökokonto unter

www.lksh.de).

Randnummer 30

Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist zweifelhaft,

ob von einer „Nutzung“ im Sinne der § 11 EStG/§ 100 BGB gesprochen

werden kann. Vielmehr wird die Vergütung gerade für eine

„Nicht“-Nutzung gewährt. Statt einer intensiven landwirtschaftlichen

Nutzung werden die Flächen aufgrund der Verpflichtung des Klägers

nur extensiv dergestalt genutzt, dass im naturschutzrechtlichen

Sinne keine Beeinträchtigung vorliegt. Dieses Unterlassen einer

intensiven Nutzung stellt gerade einen „Nichtgebrauch“ der Flächen

dar. Auf der anderen Seite wird auch die Nutzung eines Grundstücks

als Kreditunterlage zu den Gebrauchsvorteilen eines Grundstücks

gerechnet (Palandt/Ellenberger, BGB-Kommentar, § 100 RNr. 1). Auch

hier wird das Grundstück als solches gegenständlich nicht genutzt.

Dies ist einer „Zurverfügungstellung“ des Grundstücks zur Gewinnung

von Ökopunkten durchaus vergleichbar. Letztendlich kann der Senat

diese Frage aber offen lassen, da es jedenfalls an einem vornherein

vereinbarten Zeitraum fehlt. Nach § 3.2 des Vertrages wird die

Laufzeit auf unbestimmte Zeit beschlossen. Er endet nach § 3.3 mit

Ablauf des Monats, in dem die Windenergieanlagen einschließlich

Nebenanlagen ordnungsgemäß beseitigt worden sind. Zwar wird hierzu

von dem Kläger vorgetragen, dass dies „erfahrungsgemäß“ nicht länger

als 25 Jahre dauern werde. Dies mag zwar zutreffen, ändert aber

nichts an dem Umstand, dass rechtlich keine bestimmte Laufzeit

vereinbart worden ist. Es kann durchaus auch ein kürzerer Zeitraum

in Betracht kommen. Für das Wahlrecht aus § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG

ist dies jedenfalls nicht ausreichend.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Randnummer 32

Gründe, die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen,

sind nicht gegeben.

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