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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 100 BGB – Nutzungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

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