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Rechtsprechung · FG Saarland

FG Saarland, Urteil vom 13.06.2012 – 2 K 1289/10

Kindergeldanspruch auch bei ernsthaften Bemühungen der Eltern um einen Ausbildungsplatz
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGSL:2012:0613.2K1289.10.0A
Normenkette
§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG 2002, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG 2009

Orientierungssatz

Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG besteht auch dann, wenn die ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nicht durch das Kind erfolgen, sondern sich die Eltern in diese Suche mit einschalten und sie eventuell sogar im Interesse des Kindes verantwortlich übernehmen (Rn.14)

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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn M Kindergeld für Oktober 2006 bis Juli 2007 und April 2008 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach § 136 Abs. 1 FGO die Klägerin zu 10/21 und die Beklagte zu 11/21.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn M (* XX.XX.1987) für die noch streitbefangenen Zeiträume zusteht.

Randnummer 2

M hatte Mitte 2005 seine schulische Ausbildung beendet. Die Beklagte, die hierüber nicht informiert worden war, hatte der Klägerin Kindergeld bis einschließlich April 2009 gezahlt. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit von Januar 2006 bis April 2009 auf (KiG, Bl. 41).

Randnummer 3

Hiergegen legte die Klägerin am 9. November 2009 Einspruch ein (KiG, Bl. 46). Mit Bescheid vom 27. April 2010 änderte die Beklagte den Bescheid vom 21. Oktober 2009 dahingehend ab, dass der Klägerin Kindergeld für die Zeiträume Januar bis März 2006 und September 2006 gewährt wurde (KiG, Bl. 68). Mit Einspruchsentscheidung vom 28. April 2010 beschränkte die Beklagte die Aufhebung des Kindergeldes darüber hinaus auf die Zeiträume April bis Juni 2006 sowie Juni 2006 bis April 2009 (KiG, Bl. 71 ff.). Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Randnummer 4

Hiergegen hat die Klägerin am 27. Mai 2010 Klage erhoben (Bl. 1). Die Beklagte hat zwischenzeitlich, nachdem die Klägerin entsprechende Ausbildungsbemühungen von M nachgewiesen hatte, Kindergeld für April 2006, August 2007 bis Oktober 2007, Januar, Februar, August, Oktober, November 2008 sowie Januar bis März 2009 bewilligt (Gz. 2 K 1071/12).

Randnummer 5

Nunmehr beantragt die Klägerin sinngemäß, unter Änderung des Bescheides vom 9. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. April 2010 die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld für M für Mai und Juni 2006, Oktober 2006 bis Juli 2007, November und Dezember 2007, März bis Juli 2008, September und Dezember 2008 sowie April 2009 zu bewilligen.

Randnummer 6

Die Klägerin macht unter Vorlage diverser Nachweise geltend, ihr Sohn M habe zum einen am Institut XY GmbH eine Ausbildung absolviert (Bl. 27). Überdies habe er sich im streitigen Zeitraum vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Insoweit sei sie kindergeldberechtigt.

Randnummer 7

Die Beklagte beantragt sinngemäß (Bl. 101), die Klage als unbegründet abzuweisen.

Randnummer 8

Die Beklagte rügt die Unvollständigkeit der Nachweise (Bl. 38). Im Übrigen können Bemühungen des Vaters von M um einen Ausbildungsplatz nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden.

Randnummer 9

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Randnummer 10

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Randnummer 11

Die Klage ist zulässig und teilweise auch begründet. Für Teilzeiträume hat die Klägerin entweder eine Ausbildung bzw. entsprechende Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen.

Randnummer 12

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhaltsaufwendungen für das Kind erwachsen (BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BStBl II 2003, 843, sowie vom 7. August 1992 III R 20/92, BStBl II 1993, 103).

Randnummer 13

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; BFH vom 21. Juli 2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, und vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786).

Randnummer 14

Diese Bemühungen müssen nach Auffassung des Senats nicht durch das Kind selbst erfolgen, wie dies die Beklagte meint. Vielmehr kann es durchaus sein – und es dürfte in vielen Fällen auch der Lebenswirklichkeit entsprechen -, dass sich die Eltern in diese Suche mit einschalten, eventuell sogar im Interesse des Kindes diese Suche verantwortlich übernehmen. In der Phase der Adoleszenz dürften viele Jugendliche überhaupt noch nicht in der Lage sein, sich alleine (also ohne fremde Hilfe) erfolgreich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. Unabhängig von den Unsicherheiten entsprechender Feststellungen (etwa bei der Frage, wer ein Bewerbungsschreiben erstellt und abgesandt hat) erscheint es daher dem Senat nicht erforderlich, alleine Ausbildungsbemühungen des Kindes als ausreichend anzusehen, um dem Berechtigten den Anspruch auf Kindergeld zu sichern.

Randnummer 15

2. Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze waren die streitigen Zeiträume hinsichtlich der Kindergeldberechtigung der Klägerin wie folgt einzustufen:

Randnummer 16

Mai 2006: Kein Nachweis von Eigenbemühungen

Juni 2006: Kein Nachweis von Eigenbemühungen

Oktober 2006 bis Juli 2007: M hat durch die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung des Instituts XY vom 26. Juli 2010 (Bl. 27) nachgewiesen, dass er im Zeitraum Oktober 2006 bis August 2007 einen Fernlehrgang des Instituts belegt hatte. Insoweit ist von einer Ausbildung auszugehen.

November und Dezember 2007: Kein Nachweis von Eigenbemühungen

März bis Juli 2008: Im April 2008 hatte der Vater von M bei der Wirtschafts- und Finanzberatung A um einen Ausbildungsplatz für seinen Sohn nachgefragt (Bl. 99). Im selben Monat sind entsprechende Bemühungen bei der Immobilien P GmbH nachgewiesen (Bl. 74, 100). Für März, Mai, Juni und August 2008 sind keine Eigenbemühungen nachgewiesen.

September und Dezember 2008: Kein Nachweis von Eigenbemühungen

April 2009: Kein Nachweis von Eigenbemühungen

Randnummer 17

Insgesamt besteht damit eine Kindergeldberechtigung der Klägerin für Oktober 2006 bis Juli 2007 und April 2008. Für die restlichen Zeiträume ist weder eine Ausbildung, noch sind entsprechende Eigenbemühungen von M nachgewiesen.

Randnummer 18

3. Die Klage ist somit für Oktober 2006 bis Juli 2007 und April 2008 (insgesamt elf Monate) begründet, im Übrigen (für insgesamt zehn Monate) unbegründet.

Randnummer 19

Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach § 136 Abs. 1 FGO die Klägerin zu 10/21 und die Beklagte zu 11/21.

Randnummer 20

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 21

Der Senat konnte auf Grund des Einverständnisses beider Beteiligter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO).

Randnummer 22

Zur Zulassung der Revision gemäß § 135 Abs. 1 FGO bestand keine Veranlassung.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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