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Rechtsprechung · FG Nürnberg

FG Nürnberg, Urteil vom 02.01.2025 – 3 K 222/23

Kindergeldanspruch bei Entsendung nach Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 und Bindungswirkung der A1-Bescheinigung für Familienleistungen
Spruchkörper
3. Senat
Normenkette
VO (EG) 883/2004 Art. 11 bis 16, Art. 68 Abs. 2 S. 3; § 1 Abs. 3 EStG; § 32 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 EStG; § 62 Abs. 1 EStG; § 52a FGO; § 74 FGO; § 79 a Abs. 3 u. 4 FGO; § 90 Abs. 2 FGO; § 165 AO

Orientierungssatz

Anspruch auf steuerrechtliches Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. (Rn. 42)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Randnummer 1

Streitig ist das Kindergeld für die Kinder Kind1 (geboren am XX.XX.20XX) und Kind2 (geboren am XX.XX.20XX).

Randnummer 2

Der Kläger ist ein rumänischer Staatsangehöriger, der vor dem Klagezeitraum in Polen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Er lebte im Klagezeitraum mit der nicht erwerbstätigen Kindsmutter und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Rumänien.

Randnummer 3

Der Kläger stellte am 30.08.2022 einen Antrag auf Kindergeld ab September 2022. Im Antrag gab der Kläger an, dass die Kindsmutter, in Rumänien Familienleistungen für die Kinder erhalte und weder sie noch er eine Rente aus Deutschland beziehen.

Randnummer 4

Er legte Arbeitgeberbescheinigungen der AFirma1, AOrt1, Polen vom 17.10.2022 und 22.10.2022 vor. Danach ist der Kläger vom 01.09.2022 bis 23.09.2022 und vom 04.10.2022 bis zum 31.08.2024 nach Deutschland entsandt. In den Arbeitgeberbescheinigungen ist angeführt, dass ein Pflichtversicherungsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit nicht bestand bzw. besteht, da der Kläger als entsandter Arbeitnehmer in Polen sozialversicherungspflichtig ist. Weiter legte der Kläger die Lohnabrechnung für September 2022 und die A1-Bescheinigung vom 21.10.2022 für den Zeitraum 04.10.2022 bis 31.08.2024 vor. Nach der A1 Bescheinigung ist der Kläger von seinem Arbeitgeber in Polen vom 04.10.2022 bis 31.08.2024 an die Firma2, in Ort2 entsandt. Während der Entsendung wird die Unterkunft vom Arbeitgeber gestellt.

Randnummer 5

Die Familienkasse lehnte mit Bescheid vom 01.02.2023 den Antrag auf Kindergeld vom 30.08.2022 für die Kinder Kind1 und Kind2 ab September 2022 ab.

Randnummer 6

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass dem Kläger für seine in Rumänien lebenden Kinder ein Anspruch auf Familienleistungen in Rumänien zustehe und er weder durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch durch den Bezug einer Rente den deutschen Rechtsvorschriften unterliege. Damit bestünden konkurrierende Ansprüche. Da der Anspruch in Deutschland durch den Wohnort des Klägers ausgelöst werde, sei vorrangig das Wohnland der Kinder zuständig.

Randnummer 7

Den Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 22.02.2023 als unbegründet zurück.

Randnummer 8

Die Prozessbevollmächtigten haben Klage erhoben.

Randnummer 9

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet sei. Jedoch sei Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht einschlägig, weil es schon keine konkurrierenden Ansprüche im Sinne der genannten Verordnung gebe. Weder der Kläger noch die Kindsmutter hätten in ihrem Heimatland Rumänien einen eigenen Anspruch auf Kindergeld, folglich seien auch keine Ansprüche zu koordinieren. Ein Kindergeldanspruch in Rumänien stünde nicht den Eltern, sondern dem jeweiligen Kind zu.

Randnummer 10

Weiter könne ein entsandter Arbeitnehmer gemäß Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen. Nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 unterliege der von seinem Arbeitgeber entsandte Kläger den Rechtsvorschriften des Entsendestaats, also Polen. Sein Anspruch im Sinne des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 werde daher einzig durch die Beschäftigung ausgelöst. In Polen stünden dem Kläger aber keine Familienleistungen zu. Im Sinne des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 könne der Kläger daher keinen konkurrierenden Anspruch auf Kindergeld in Deutschland haben, der im Sinne der genannten Verordnung zu koordinieren wäre.

Randnummer 11

Die Familienkasse sei bei „Entsendefällen“ von der bisherigen Rechtspraxis abgewichen und verkenne nun die abweichende Fallgestaltung. Soweit die Beklagte aber ausführen, dass aufgrund der Entscheidungen des BFH in den Verfahren III R 10/17 und III R 22/19 im Streitfall Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) 883/2004 anzuwenden sei, treffe dies nicht zu. Ersichtlich betreffe die eine Entscheidung des BFH (III R 10/17) keinen Entsendungsfall. Ferner betreffe die andere Entscheidung des BFH (III R 22/19) einen Fall, in welchem die Kindsmutter im Heimatland den Kindergeldantrag für Deutschland gestellt hatte.

Randnummer 12

Ansprüche auf Familienleistungen auf Grund von Wohnortvoraussetzungen in einem Mitgliedstaat, in dem die Berechtigten wohnen, ohne europarechtlich dessen Rechtsvorschriften zu unterliegen, können nach den nationalen Rechtsvorschriften bestehen, würden aber nicht in die Koordinierung nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen.

Randnummer 13

Der Kläger könne also nicht gleichzeitig einen Anspruch auf Kindergeld aus Beschäftigung (= Polen) und Wohnort (= Deutschland) im Sinne der Verordnung haben, die zu koordinieren wären. Denn die Frage, ob ein nach nationalen Rechtsvorschriften bestehender Anspruch auf Grund von Wohnortvoraussetzungen daneben weiterbestehen könne, sei allein nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu beurteilen. In die Koordinierung der verschiedenen Ansprüche auf Familienleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 seien somit nur die Ansprüche in Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften die betreffenden Eltern nach Art. 11 bis 16 VO (EG) Nr. 883/2004 unterlägen, einzubeziehen. Ansprüche auf Familienleistungen auf Grund von Wohnortvoraussetzungen in einem Mitgliedstaat, in dem die Berechtigten wohnen würden, ohne europarechtlich dessen Rechtsvorschriften zu unterliegen, könnten nach den nationalen Rechtsvorschriften bestehen, würden aber nicht in die Koordinierung nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen.

Randnummer 14

Diese abweichende Fallgestaltung habe die Beklagte unbeachtet gelassen. Im Streitfall gebe es keinen deutschen, ausschließlich durch den Wohnort ausgelösten Anspruch auf Kindergeld im europarechtlichen Sinne. Denn der Kläger unterliege aufgrund seiner Entsendung einzig den Rechtsvorschriften des Entsendestaats (hier Polen). Im europarechtlichen Sinne könne er grundsätzlich auch nur den Vorschriften eines Landes unterliegen.

Randnummer 15

Die Prozessbevollmächtigten beantragen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 01.02.2023 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22.02.2023 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld für seine Kinder Kind1 und Kind2 für die Monate ab September 2022 zu bewilligen.

Randnummer 16

Für den Fall des Unterliegens wird die Zulassung der Revision beantragt.

Randnummer 17

Alternativ käme eine Vorlagefrage an den EuGH in Betracht. Denn es erscheine im Streitfall jedenfalls fraglich, ob in der vorliegenden Fallkonstellation Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO (EG) überhaupt anwendbar ist.

Randnummer 18

Die Familienkasse beantragt Klageabweisung.

Randnummer 19

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Koordinierung beim Zusammentreffen von Familienleistungen aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den Prioritätsregeln des Art. 68 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) erfolge. Dem Kläger stünde für seine in Rumänien lebenden Kinder ein Anspruch auf Familienleistungen in Rumänien zu, während er selbst weder durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch durch den Bezug einer Rente den deutschen Rechtsvorschriften unterliege. Deswegen bestehe Anspruch auf Familienleistungen nur in dem Wohnsitzstaat des(r) Kindes(r) (Art. 68 Abs. 1, Buchstabe b, Ziffer iii, Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004).

Randnummer 20

Der Kläger sei nach seinen eigenen Angaben und nach den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 17.10.2022 sowie der A1- Entsendebescheinigung im Zeitraum von September 2022 bis 31. August 2024 und somit weniger als 24 Monate von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt.

Randnummer 21

Aufgrund dieser Entsendung unterliege der Kläger im Streitzeitraum den Rechtsvorschriften des Entsendestaats Polen (Art. 11 bis 16 VO 883/2004), sodass Polen aufgrund der dort ausgeübten Erwerbstätigkeit grundsätzlich vorrangig zur Zahlung von Familienleistungen gegenüber Rumänien und Deutschland zuständig sei.

Randnummer 22

Da sich der Wohnsitz der Kinder des Klägers in Rumänien befinde, wäre Rumänien noch vor Deutschland vorrangig zur Zahlung von Familienleistungen zuständig, soweit in Polen kein Anspruch auf Familienleistungen bestehe. Der nachrangige Anspruch auf Kindergeld in Deutschland gem. § 62 Abs. 1 EStG beruhe nur auf der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Klägers gemäß § 1 Absatz 3 EStG und werde somit europarechtlich ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst.

Randnummer 23

Bestehe neben dem durch den Wohnort ausgelösten Anspruch eines Entsandten auf deutsches Kindergeld für dasselbe Kind und denselben Zeitraum Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, der zugleich der Wohnsitzstaat des Kindes ist, so werde gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO der Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen. Hierfür sei es unerheblich, welche Person den Anspruch auf Familienleistungen in dem anderen Mitgliedstaat auslöse bzw. anspruchsberechtigt sei, da eine familienbezogene Betrachtung zu Grunde liege und es somit nur darauf ankomme, dass ein Anspruch bestehe, nicht jedoch wer anspruchsberechtigt sei. Ein Anspruch auf Familienleistungen in Rumänien bestehe für Familien mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien. Anspruchsberechtigt seien in Rumänien die Eltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern und diejenige Person, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben.

Randnummer 24

Auf Grund eines vorrangigen Anspruchs in Rumänien würden im Streitfall und Streitzeitraum rumänische Familienleistungen für die Kinder Kind1 und Kind2 gewährt. Damit müsse gemäß Artikel 68 Absatz 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 kein Unterschiedsbetrag in Deutschland gewährt werden, da die Kinder Kind1 und Kind2 in Rumänien leben würden und der Anspruch auf deutsches Kindergeld nicht durch eine Beschäftigung oder den Bezug einer Rente des Klägers in Deutschland, sondern lediglich durch den Wohnort ausgelöst werde (Hinweis auf: BFH-Urteile vom 22.02.2018, III R 10/17, BStBl. II 2018, 717; und vom 1.07.2020, III R 22/19, BStBl. II 2022, 176).

Randnummer 25

Deswegen bestehe ein Anspruch auf Familienleistungen nur in dem Wohnsitzstaat des(r) Kindes(r) (Art. 68 Abs. 1, Buchstabe b, Ziffer iii, Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004).

Randnummer 26

Ob in Polen ein Anspruch auf Familienleistungen bestehe, könne im Streitfall bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen daher dahinstehen, da der Anspruch auf deutsches Kindergeld bereits durch den Bezug der vorrangigen rumänischen Familienleistungen ausgeschlossen sei.

Randnummer 27

Mit Beschluss vom 12.09.2023 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis eine Antwort der zuständigen polnischen Verbindungsstelle für die Gewährung von Familienleistungen auf eine Anfrage der Familienkasse vorliegt.

Randnummer 28

Die polnische Verbindungsstelle für die Gewährung von Familienleistungen teilte am 02.07.2024 mit, dass der Kläger in Polen keine Leistungen bezogen habe und bislang von diesem auch kein Antrag gestellt worden sei. Die Verbindungsstelle habe den Kläger dazu aufgefordert, Anträge in Polen zu stellen (und zwar ab dem Tag der Antragstellung in Deutschland am 30.08.2022) und werde mitteilen, ob die Anträge gestellt werden.

Randnummer 29

Mit Beschluss vom 21.08.2024 wurde das Verfahren wiederaufgenommen.

Randnummer 30

Aus der Kindergeldakte ergibt sich noch, dass der Kläger vor dem Klagezeitraum von seinem polnischen Arbeitgeber vom 02.07.2018 bis 30.06.2020 und vom 01.08.2020 bis 30.06.2022 nach Deutschland entsandt war. Die Familienkasse hatte mit Bescheid vom 27.09.2021 für Januar bis Mai 2020 und August bis Dezember 2020 sowie mit Bescheid vom 07.04.2022 für Januar 2021 bis Juni 2022 Kindergeld vorläufig nach § 165 AO in Höhe der Unterschiedsbeträge zu Polen festgesetzt.

Randnummer 31

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung und der zum Berichterstatter bestellte Richter anstelle des Senats entscheidet (§§ 90 Abs. 2, 79 a Abse. 3 und 4 FGO).

Randnummer 32

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den von der Familienkasse vorgelegten Ausdruck der elektronisch geführten Kindergeldakte mit der Nr. 005FK133409 verwiesen.

Gründe

Randnummer 33

Die Klage ist unbegründet.

Randnummer 34

Der Ablehnungsbescheid vom 01.02.2023 in Form der Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 22.02.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Randnummer 35

1. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 74 FGO i.V.m. Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – auszusetzen zwecks Vorlage an den EuGH im Hinblick auf die von den Prozessbevollmächtigten gestellte Frage.

Randnummer 36

a) Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn eine Frage zur Auslegung der Verträge der Europäischen Union gestellt wird und das Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 02.12.2014 2 BvR 655/14, WM 2015, 122, Rn. 14).

Randnummer 37

b) Eine Vorlageverpflichtung besteht nur für einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angefochten werden können. Den Prozessbevollmächtigten steht im Streitfall jedoch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision offen. Eine Vorlage an den EuGH ist zudem im Hinblick auf die Überzeugung des Gerichts, dass die maßgebliche deutsche Rechtslage europarechtskonform ist, nicht geboten. Einen Verstoß bei der Auslegung des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) Nr. 883/2004 gegen die europarechtlich garantierten Grundfreiheiten, eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder einen anderen Verstoß gegen Europarecht vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Randnummer 38

2. Das Gericht war trotz der Auskunft der polnischen Verbindungsstelle für die Gewährung von Familienleistungen, dass der Kläger bis zum 02.07.2024 keinen Antrag auf Familienleistungen in Polen gestellt habe, nicht gehindert, im Streitfall zu entscheiden. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Kindergeld in Polen im Klagezeitraum ist für die Entscheidung über den Klageantrag unerheblich (vgl. Zif. 4e). Deshalb bestand keine Veranlassung zu einer weiteren Anfrage bei der polnischen Verbindungsstelle.

Randnummer 39

3. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG für seine in Rumänien lebenden Kinder, die in den streitigen Zeiträumen noch minderjährig waren.

Randnummer 40

a) Bei der Anwendung der §§ 62 ff. EStG sind im Streitfall die Regeln des europäischen Sozialrechts zu beachten, weil der Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist. Die Grundverordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2004 Nr. L 166, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (VO Nr. 987/2009 – Durchführungsverordnung –) gelten seit dem 01.05.2010 (vgl. Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 96 Abs. 1, Art. 97 der VO Nr. 987/2009). Im Streitfall ist der persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet, da der Kläger und die Kindsmutter als rumänische Staatsangehörige nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 von dieser erfasst werden. Zudem fällt das deutsche Kindergeld als Familienleistung nach Art. 3 Buchst. j i.V.m. Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004 unter den sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 883/2004 (BFH-Urteil vom 18.02.2021 III R 27/19, BStBl. II 2022, 183, Rn. 18).

Randnummer 41

b) Hierbei sind Familienleistungen alle Sach- und Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten unabhängig davon, ob die Leistung dem Kind oder einem der Elternteile oder einem Großelternteil zusteht. Sie muss also gerade nicht dem Kläger persönlich zustehen. Es findet eine familienbezogene Betrachtung statt.

Randnummer 42

c) Anspruch auf steuerrechtliches Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Der Kläger hatte im Streitzeitraum wohl seinen Wohnsitz, zumindest aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt, in Deutschland. Dies ist unter den Beteiligten auch nicht streitig.

Randnummer 43

4. Allerdings ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 im Streitzeitraum vollständig ausgeschlossen.

Randnummer 44

a) Ist – wie im Streitfall – der persönliche und sachliche Geltungsbereich der VO

Randnummer 45

Nr. 883/2004 eröffnet und liegen konkurrierende Ansprüche im Sinne der Verordnung vor, dann sind die Ansprüche ausschließlich nach Art. 68 VO Nr. 883/2004 zu koordinieren. Diese Prioritätsregelung ist gegenüber § 65 EStG grundsätzlich vorrangig (BFH-Urteile vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953 Tz. 12 und vom 18.02.2021 III R 27/19, BStBl. II 2022, 183 m.w.N.; Finanzgericht München, Urteil vom 23.08.2022 12 K 886/21; Hildesheim in: Bordewin/Brandt, EStG § 65 Rn. 107).

Randnummer 46

b) Personen, für die die VO Nr. 883/2004 gilt, unterliegen gemäß Art. 11 Abs. 1 VO

Randnummer 47

Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Da der Kläger seine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausführt, unterliegt er somit grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften.

Randnummer 48

c) Allerdings unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, gemäß Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.

Randnummer 49

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger wurde von seinem polnischen Arbeitgeber, der AFirma1, AOrt1 vom 04.10.2022 bis zum 31.08.2024 zur Firma Firma2, in Ort2 und damit nicht mehr als 24 Monate entsandt. Dies ergibt sich aus der Entsendebescheinigung A1 vom 21.10.2022 und den Arbeitgeberbescheinigungen der AFirma1, AOrt1, Polen vom 17.10.2022 und 22.10.2022. Die Entsendebescheinigung A1 ist zwar in rumänischer Sprache abgefasst, das verwendete Formblatt A1 ist jedoch EUweit gleichlautend und liegt dem Gericht in deutscher Sprache vor. Eine Übersetzung ist daher nicht veranlasst. Der Kläger unterlag nach der Anlage A1 und den Arbeitgeberbescheinigungen im Entsendezeitraum der Sozialversicherungspflicht in Polen. Ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit bestand nach der Bescheinigung vom 21.10.2022 in diesem Zeitraum nicht. Dementsprechend wird bei der deutschen Entgeltabrechnung für September 2022 kein Abzug für eine deutsche Sozialversicherung vorgenommen. Unschädlich für die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 ist es hierbei, dass bereits vor dem Klagezeitraum Entsendungen des Klägers stattfanden (so auch: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2023 – 12 K 1355/23, Rn. 23, juris). Es handelt sich um Entsendungen, zwischen denen immer einige Monate Pause lagen und die jeweils für sich genommen „die voraussichtliche Dauer“ von 24 Monaten nicht überschritten haben bzw. nicht überschreiten werden.

Randnummer 50

d) Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 muss ein Unterschiedsbetrag – hier: deutsches Differenzkindergeld – nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. Die VO Nr. 883/2004 ist vorliegend anwendbar (vgl. Zif. 3). Der Anspruch der Kinder wurde in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland – hier: Rumänien – durch den Wohnort ausgelöst. Der deutsche Kindergeldanspruch des Klägers wurde ausschließlich durch seinen Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ausgelöst. Während seiner Entsendungstätigkeit unterlag der Kläger weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften, so dass dessen Familienleistungsansprüche in Polen durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem infolgedessen in Deutschland (ausschließlich) durch den Wohnort ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig sind (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/2004).

Randnummer 51

e) Unerheblich ist es hierbei, ob ein Anspruch auf Kindergeld in Polen im Klagezeitraum bestanden hat oder besteht. Art. 68 VO Nr. 883/2004 regelt die Situation, wenn für denselben Zeitraum und dieselben Familienangehörigen Leistungen aus den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Damit ist die Vorschrift auch auf das im Streitfall vorliegende Zusammentreffen der Ansprüche aus drei Mitgliedstaaten anwendbar.

Randnummer 52

5. Die Bescheinigung A1, dass der Kläger für die Zeit seiner Entsendung in Rumänien sozialversichert ist, binden den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats – hier: Deutschland – insoweit, als sie bescheinigen, dass der betreffende Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 aufgezählten Zweige und Systeme stehen, den Rechtsvorschriften des Ausstellermitgliedstaats – hier: Polen – unterliegt (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2023 12 K 1355/23, juris). Folglich bindet die A1-Bescheinigung das Gericht dahingehend, dass der Kläger – in Bezug auf Familienleistungen i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. j VO Nr. 883/2004 – weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften unterliegt.

Randnummer 53

6. Schließlich wohnten die Kinder des Klägers in Rumänien – mithin in einem anderen EU-Mitgliedstaat –, so dass sämtliche Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 erfüllt sind. Zwar entfaltet der Umstand, dass der Kläger während seiner Entsendungstätigkeit weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, keine europarechtliche Sperrwirkung hinsichtlich des deutschen Kindergeldanspruchs (BFH-Urteile vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953, Rz 16; vom 25.07.2019 III R 34/18, BStBl. II 2021, 20 Rz. 22; vom 16.05.2013 III R 8/11, BStBl. II 2013, 1040, Rz. 13, jeweils m.w.N.). Da in Rumänien für die beiden Kinder aber ein Familienleistungsanspruch des Klägers bestand und auch tatsächlich ausgezahlt wurde (vgl. EuGH-Urteil vom 25.04.2024 C-36/23, DStR 2024, 1237), ist ein Differenzkindergeldanspruch in Deutschland ausgeschlossen, da der Kindergeldanspruch des Klägers in Deutschland ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wurde und die Kinder im anderen Mitgliedstaat – hier: Rumänienwohnten (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004, bestätigt durch BFH-Urteile vom 20.04.2023 III R 4/20, BFH/NV 2023, 953, Rz 16; vom 22.02.2018 III R 10/17, BStBl. II 2018, 717, Rz. 28 f.).

Randnummer 54

7. Schließlich ergibt sich ein Kindergeldanspruch des Klägers auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Auch wenn die Familienkasse für einzelne Monate vor dem Klagezeitraum unter ähnlichen Bedingungen Differenzkindergeld gewährt hat, so ist es ihr trotzdem nicht verwehrt, von dieser Praxis für die Zukunft abzuweichen, wenn die Voraussetzungen für Festsetzung des Kindergeldes nicht vorliegen.

Randnummer 55

8. Soweit mit der Klage Kindergeld für einen Zeitraum ab März 2023 beantragt wurde, ist die Klage bereits unzulässig. Eine gegen einen Kindergeld-Ablehnungsbescheid gerichtete Klage ist unzulässig, soweit sie die Zeit nach dem Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung betrifft (BFH-Urteil vom 24.07.2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 920). Im Hinblick auf die von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz) ist es die Aufgabe der Gerichte, das bisher Geschehene bzw. das Unterlassen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, grundsätzlich der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben.

Randnummer 56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung der gefestigten Rechtsprechung folgt und keiner der Tatbestände des § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 FGO im Streitfall gegeben ist.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 68 KoordVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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