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Rechtsprechung · FG Münster

FG Münster, Beschluss vom 05.10.2020 – 7 K 585/20 E (PKH)

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGMS:2020:1005.7K585.20E.PKH.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Randnummer 2

Der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter wendet sich gegen die Festsetzung der auf die Masseverbindlichkeiten entfallenden Einkommensteuer für das Jahr 2018.

Randnummer 3

Über das Vermögen der Frau K. (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts R-Stadt vom 10.08.2018 (Az. x IK xxx/18) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Insolvenzschuldnerin bezog im Streitjahr ausschließlich Elterngeld und keine anderweitigen Einkünfte.

Randnummer 4

Mit Zustimmung des Antragstellers wurde die Insolvenzschuldnerin im Streitjahr zusammen mit ihrem – im Streitjahr nichtselbständig erwerbstätigen – Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Randnummer 5

Mit Bescheid über die Masseverbindlichkeiten (§§ 53, 55 der Insolvenzordnung - InsO -) für das Jahr 2018 zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag vom 14.08.2019 setzte das Finanzamt R-Stadt die auf die Masseverbindlichkeiten entfallende Einkommensteuer auf 278,91 € fest, wovon nach Abzug der Lohnsteuer des Ehemannes der Insolvenzschuldnerin noch ein Betrag in Höhe von 121,10 € verblieb. Die der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Verteilung der Einkünfte des Ehemannes der Insolvenzschuldnerin auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche ergab sich aus einem dem Steuerbescheid beigefügten Berechnungsblatt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Randnummer 6

Ebenfalls mit Datum vom 14.08.2019 erließ das Finanzamt R-Stadt gegenüber dem Antragsteller, der zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, einen Aufteilungsbescheid gemäß §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO), wonach die auf die Insolvenzschuldnerin entfallende, d.h. aus der Insolvenzmasse zu zahlende, Steuer 0,00 € betrug.

Randnummer 7

Den gegen den Bescheid über die Masseverbindlichkeiten für das Jahr 2018 zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag gerichteten Einspruch des Antragstellers, mit welchem dieser sich gegen die Festsetzung der auf die Masseverbindlichkeiten entfallenden Einkommensteuer wendete, wies das Finanzamt R-Stadt mit Einspruchsentscheidung vom 24.01.2020 als unbegründet zurück.

Randnummer 8

In seinem isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller angekündigt, sein Begehren durch Klageerhebung weiterverfolgen zu wollen.

Randnummer 9

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

Randnummer 10

ihm Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren unter Beiordnung der xxx zu bewilligen.

Randnummer 11

Das Finanzamt R-Stadt ist der Auffassung, dass die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, insbesondere, da diese aufgrund des erlassenen Aufteilungsbescheides unzulässig sei.

II.

Randnummer 13

Der Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg.

Randnummer 14

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Randnummer 15

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn nach Aktenlage bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht; das Gericht muss bei überschlägiger Betrachtung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der vorhandenen Akten für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.03.2000 XI B 147/99, BFH/NV 2000, 952).

Randnummer 16

Das ist hier nicht der Fall. Die angekündigte Klage ist bei summarischer Prüfung unzulässig.

Randnummer 17

Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das eigentliche Klageziel, aus der Insolvenzmasse keine Einkommensteuer entrichten zu müssen, hat der Antragsteller durch seinen Aufteilungsantrag und den anschließenden Erlass des Aufteilungsbescheides bereits erreicht (vgl. hierzu Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.08.2014 8 K 219/14, juris; Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 30.08.1991 VI 342/88, EFG 1992, 150) . Ausweislich des Aufteilungsbescheides ist im Streitfall aus der Insolvenzmasse keine Einkommensteuer zu zahlen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Steuererstattung angestrebt wird bzw. überhaupt möglich ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Randnummer 18

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268 AO grundsätzlich dem Vollstreckungsverfahren zuzuordnen ist. Denn der Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld hat nicht nur vollstreckungsrechtliche Bedeutung. Er bewirkt vielmehr im Hinblick auf die gesamte Verwirklichung des Steueranspruchs eine Beschränkung auf den für jeden Ehegatten im Aufteilungsbescheid ausgewiesenen Betrag (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 17.11.2009 VI B 118/09, BFH/NV 2010, 604).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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