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Rechtsprechung · FG Hamburg

FG Hamburg, Beschluss vom 18.08.2026 – 5 V 138/26

Finanzgerichtsordnung: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei fehlender Begründung
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGHH:2026:0818.5V138.26.00

Leitsatz

1. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen.

2. Besteht kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. fällt dieses im Verfahren weg, so ist der Antrag unzulässig.

3. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn die Zwangsvollstreckung eingestellt oder der Antrag auf einstweilige Anordnung über längere Zeit nicht begründet wird.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Randnummer 1

Streitig ist in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung die Zulässigkeit einer Pfändung von Aktien durch den Antragsgegner.

Randnummer 2

Der Antragsteller ist Geschäftsführer der A ... mbH (im Folgenden: GmbH). Für gegenüber der GmbH festgesetzte Steuern und steuerliche Nebenleistungen wurde der Antragsteller mit Haftungsbescheid vom 25. Juni 2024 in Höhe von insgesamt 2.741,11 € in Haftung genommen. Da eine am 7. Mai 2024 an den Antragsteller versandte Anhörung zur Haftungsinanspruchnahme unter der Adresse X-Straße, ... Hamburg, nicht zugestellt werden konnte, wurde der Haftungsbescheid am XX. Juni 2024 öffentlich zugestellt.

Randnummer 3

Aufgrund eines Kontenabrufersuchens vom 15. Mai 2026 erhielt der Antragsgegner Kenntnis über eine bestehende Bankverbindung des Antragstellers bei der B AG & Co. KG (im Folgenden: B-Bank; IBAN DE XXX); daraufhin erließ der Antragsgegner am XX. Mai 2026 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung und pfändete in Höhe der Haftungsschulden bei der B-Bank alle dem Antragsteller gegenwärtig und künftig gegen die B-Bank zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus den bestehenden bankmäßigen Geschäftsbeziehungen einschließlich sämtlicher Ansprüche aus Kontenbeziehungen, die zu der Zeit bestanden. Die B-Bank teilte dem Antragsgegner mit, den Pfändungsbeschluss anzuerkennen; der Antragsteller unterhalte bei ihr ein Wertpapierdepot mit einem die geltend gemachte Forderung übersteigenden Bestand.

Randnummer 4

Am 23. Juni 2026 hat der Antragsteller bei Gericht einen "Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung" gestellt. Zur Begründung führt der Antragsteller an, er habe aufgrund der Sperrung seines Aktien-Depots bei der B-Bank von der Pfändung erfahren. Eine Kopie der Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei ihm nicht zugesandt worden. Ebenso sei ihm, dem Antragsteller, unbekannt, welche Forderung durch den Antragsgegner vollstreckt werde. Da er bereits seit ca. drei Jahren unter der aktuellen Anschrift wohne und diese allgemein bekannt sei, sei jedenfalls eine öffentliche Zustellung nicht zulässig gewesen.

Randnummer 5

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung sei dringend geboten, um unbillige Härten und wirtschaftliche Nachteile abzuwenden. Insbesondere drohe ein Verkauf der gepfändeten Aktien, wodurch ein hoher Verlust verursacht würde, denn die Aktien seien zu einem deutlich höheren als dem aktuellen Kurs angeschafft worden.

Randnummer 6

Am 23. Juni 2026 hat der Antragsteller Klage gegen "die Zwangsvollstreckung" erhoben (Az. 5 K 137/26), über die noch nicht entschieden worden ist.

Randnummer 7

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus der gegenüber der B-Bank erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX. Mai 2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen die Pfändung anzuordnen.

Randnummer 8

Der Antragsgegner hat in dem Erörterungstermin am 13. Juli 2026 aufgrund der gerichtlichen Hinweise sowohl den Haftungsbescheid als auch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgehoben und den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat - trotz Erinnerung - keine Erklärung abgegeben und auch auf Nachfrage nicht mitgeteilt, was er nach Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch den Antragsgegner mit seinem Antrag noch begehrt.

Randnummer 9

Mit Beschluss vom 3. August 2026 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen worden.

...

Gründe

II.

Randnummer 10

1. Das Gericht versteht das Begehren des Klägers in der Weise, dass dieser sich nicht im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX. Mai 2026 wendet, sondern mit seinem Antrag die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrt. Dies ergibt sich vor Allem aus dem Wortlaut des Antrags, die "Zwangsvollstreckung einstweilig einzustellen". Begehrt der Antragsteller, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, so ist die einstweilige Anordnung der richtige Rechtsbehelf (BFH, Beschlüsse vom 15. Januar 2003, V S 17/02, BFH/NV 2003, 738; vom 26. Juni 1990, VII B 161/89, BFH/NV 1991, 393). Zudem wäre ein Antrag auf AdV der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bereits deshalb unzulässig, da diese nicht mittels eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs angefochten wurde (vgl. Seer, in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung -AO-/FGO, Rz. 45 zu § 69 FGO, 164. Lfg. 2/2021).

Randnummer 11

2. Der so verstandene Antrag ist unzulässig.

Randnummer 12

Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Randnummer 13

aa) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in jedem Fall, dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§§ 114 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -ZPO-). Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (BFH, Beschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 121/06, BStBl II 2009, 839; FG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2018, 12 V 827/18, juris).

Randnummer 14

bb) Für eine einstweilige Anordnung auf Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis in jeder Lage des Prozesses zu prüfen (BFH, Beschluss vom 27. März 1990, VII B 163/89, BFH/NV 1991, 50). Besteht kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. fällt dieses im Verfahren weg, so ist der Antrag unzulässig (BFH, Beschlüsse vom 19. Februar 1997, IX S 3/97, BFH/NV 1997, 371; vom 23. August 1991, VII B 61/91, BFH/NV 1992, 319; vom 8. August 1989, VII S 1-3/89, BFH/NV 1990, 259).

Randnummer 15

Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt beispielsweise dann, wenn der begehrte gerichtliche Rechtsschutz nach Beendigung der Zwangsvollstreckung (bspw. nach Freigabe der Pfandgegenstände) tatsächlich nicht mehr gewährt werden kann, denn ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit gegenstandslos geworden (BFH, Beschluss vom 8. August 1989, VII S 1-3/89, BFH/NV 1990, 259).

Randnummer 16

Darüber hinaus verdeutlicht ein Antragsteller, der den Antrag auf eine einstweilige Anordnung über längere Zeit nicht begründet, dass von seiner Seite kein Bedürfnis dafür besteht, dass das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Ihm fehlt daher ebenfalls das für die Zulässigkeit des Eilantrages erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. bspw. - entschieden jedoch jeweils für einen Antrag auf AdV - Finanzgericht -FG- Hamburg, Beschluss vom 8. November 2005, I 229/05, EFG 2006, 426; FG Köln, Beschluss vom 22. Oktober 1998, 15 K 6377/98, EFG 1999, 127; FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 1990, 16 V 204/89 A, EFG 1990, 481). Dasselbe gilt, wenn der Antragsteller eine Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen lässt.

Randnummer 17

cc) Der Antragsgegner hat die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX. Mai 2026 sowie den Haftungsbescheid im Erörterungstermin aufgehoben (und den Rechtsstreit für erledigt erklärt) und hierdurch dem Antragsbegehren der Einstellung der Zwangsvollstreckung in vollem Umfang entsprochen. Der begehrte gerichtliche Rechtsschutz konnte nach Beendigung der Zwangsvollstreckung tatsächlich nicht mehr gewährt werden, der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit gegenstandslos geworden.

Randnummer 18

Zudem hat der Antragsteller auch verdeutlicht, dass er kein Bedürfnis (mehr) für eine einstweilige Anordnung hat, da er sich trotz mehrfacher Aufforderung bei Gericht nicht mehr gemeldet hat. Auch deshalb fehlt ihm das für die Zulässigkeit des Eilantrages erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. So hat das Gericht den Antragsteller am 16. Juli 2026 mit der Übersendung des Protokolls über den Erörterungstermin um Stellungnahme hierzu bis zum 24. Juli 2026 gebeten. Da keine Rückmeldung erfolgte, erinnerte das Gericht an die erbetene Stellungnahme und setzte am 3. August 2026 eine weitere Frist bis zum 13. August 2026; es wurde ausdrücklich erfragt, welches Ziel der Antragsteller nach Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme (und auch des Haftungsbescheides) noch verfolge. Auch diese Frist hat der Antragsteller verstreichen lassen. Auch im Anschluss hat er seinen Antrag nicht weiter begründet, obwohl seit der Übermittlung des Protokolls über den Erörterungstermin und damit dem Bekanntwerden der Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX. Mai 2026 und des Haftungsbescheides nunmehr über vier Wochen verstrichen sind.

Randnummer 19

3. Der Antrag wäre jedoch auch unbegründet.

Randnummer 20

Jedenfalls hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 21

Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die Zwangsvollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist, z.B. seine wirtschaftliche oder persönliche Existenz dadurch bedroht wird (BFH, Beschlüsse vom 15. Januar 2003, V S 17/02, BFH/NV 2003, 738; vom 24. April 2001, X B 118/00, juris; vom 8. Dezember 1992 VII B 150/92, BFH/NV 1993, 709). Die für den Erlass einer Anordnung geltend gemachten Gründe müssen jedenfalls ähnlich gewichtig und bedeutsam sein wie die im Gesetz ausdrücklich genannten. Sie müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (BFH, Beschluss vom 27. Januar 2016, VII B 119/15, BFH/NV 2016, 1586). Maßgeblich sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Anordnungsbegehren (Stapperfend, in Gräber, 10. Aufl. 2025, Rz. 66 zu § 114 FGO m.w.N.).

Randnummer 22

Hiernach ist ein Anordnungsgrund jedenfalls nach Einstellung der Zwangsvollstreckung durch die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX. Mai 2026 sowie des Haftungsbescheides nicht mehr gegeben, zumal der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht dargelegt hat, worin seiner Auffassung nach noch Nachteile bestehen sollen. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass ein solcher auch bei Antragstellung nicht ersichtlich war, denn es wurde bereits nicht dargelegt, weshalb dem der Antragsteller infolge einer Pfändung und Verwertung von Aktien mit einem aktuellen Wert von ca. 2.700 € schwerwiegende Nachteile drohen sollten. Insbesondere erscheint - nach Aktenlage - eine Existenzbedrohung fernliegend.

III.

Randnummer 23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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