Rechtsprechung · FG Hamburg
FG Hamburg, Beschluss vom 22.07.2014 – 3 V 81/14
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGHH:2014:0722.3V81.14.0A
Leitsatz
Bei der Kostenentscheidung ist gemäß § 138 FGO i. V. m. dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die von der Finanzverwaltung zu vertretende Verfahrensdauer zu berücksichtigen, die sich (hier beim Antrag auf Erteilung einer Steuernummer) durch die unterschiedliche Befassung und Zuständigkeitsprüfung der verschiedenen eingeschalteten Finanzämter ergibt, während der Steuerpflichtige generell keine effektive prozessuale Möglichkeit hat, ein weiteres Finanzamt in dasselbe finanzgerichtliche Verfahren hier der einstweiligen Anordnung einzubeziehen; im Unterschied z. B. zur materiell einseitigen Regressvorschrift § 174 Abs. 5 AO zu Gunsten des Finanzamts gegenüber Steuerpflichtigen (Anschluss an FG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2010 3 K 3/09, EFG 2010, 1170, DStRE 2010, 1119, Juris Rz. 100 ff., 104 ff.; nachgehend zur USt EuGH-Urteil vom 26.01.2012 C-218/10, EuZW 2012, 175, DStRE 2012, 343, Tz. 35-38).
Zitierte Vorschriften
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