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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 16 AO – Sachliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.

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