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Rechtsprechung · FG Hamburg

FG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2017 – 3 V 180/17

Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuer bei Vermietung von Bordellzimmern
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGHH:2017:1205.3V180.17.00
Normenkette
§ 1 UStG 2005, § 3 Abs. 9 UStG 2005, § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 2005, § 69 FGO

Leitsatz

Die Vermietung von Bordellzimmern durch die Bordellwirtin unterliegt bei wesentlichen Zusatzleistungen der Vermieterin der Umsatzsteuer; insbesondere wenn laufend neben Reinigung der Zimmer, Wechsel der Bettbezüge und Handtücher auch im Internet einschlägig geworben wird und eine Bar als Raum für Kontakte bzw. zur Anbahnung von Geschäften zur Verfügung gestellt wird (Rn.1)

(Rn.2)

.

Gründe

Randnummer 1

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung i. S. v. § 69 FGO bestehen hinsichtlich der Umsatz-Besteuerung der Bordellzimmerumsätze trotz des Urteils des 5. Senats des BFH vom 24.09.2015 V R 30/14 (BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132) nach dem Beschluss desselben Senats vom 07.02.2017 V B 48/16 (HFR 2017, 431) nicht mehr, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse über die bloße Zimmervermietung (§ 4 Nr. 12a UStG) hinausgehend durch wesentliche Zusatzleistungen ein anderes Gepräge erhält; insbesondere wenn laufend neben Reinigung der Zimmer, Wechsel der Bettbezüge und Handtücher auch im Internet einschlägig geworben wird und eine Bar als Raum für Kontakte bzw. zur Anbahnung von Geschäften zur Verfügung gestellt wird und wenn ferner Getränke auf dem Zimmer beworben werden.

Randnummer 2

Ergänzend wird Bezug genommen auf das Urteil des FG München vom 08.06.2016 3 K 3397/14 (EFG 2016, 1648), speziell Rzn. 30 ff., wie erörtert.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

Randnummer 4

Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen; auf den vorbezeichneten BFH-Beschluss wird Bezug genommen.

Randnummer 5

Die Entscheidung ergeht der Dringlichkeit halber durch den Vorsitzenden gem. § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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