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Rechtsprechung · FG Hamburg

FG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2016 – 3 K 272/15

Kostenrecht: Nichterhebung von Gerichtskosten wegen gesundheitlicher Gründe
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGHH:2016:0211.3K272.15.0A

Leitsatz

Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit krankheitsbedingte Gründe der Erfassung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für deren Kenntnis im Verfahren entgegenstehen (Rn.1)

.

Gründe

Randnummer 1

Die Gerichtskosten der zurückgenommenen Klage werden im Wege der Ausnahme nach § 21 Gerichtskostengesetz (GKG) wegen gesundheitlicher bzw. krankheitsbedingter Gründe nicht erhoben, die unverschuldet der Erfassung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse für deren Kenntnis im Verfahren entgegenstehen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2012 14 W 124/12, NJW-RR 2012, 891).

Randnummer 2

Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a FGO durch den Berichterstatter des für die Klage zuständigen Senats (vgl. FG-Geschäftsverteilung Teil 1, 3. Senat, Buchst. A Nr. 1, i. V. m. Buchst. B Nr. 7).

Randnummer 3

Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 128 Abs. 4 FGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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