Rechtsprechung · FG Düsseldorf
FG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2026 – 4 V 1848/26 A (VAP)
- Spruchkörper
- 4.Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGD:2026:1016.4V1848.26A.VAP.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen im Nahrungs- und Genussmittelsektor. Sie ist Teil der T.-Gruppe und übernimmt dort den Vertrieb der Produkte im internationalen Bereich.
Der Antragstellerin wurde die Erlaubnis zum Betrieb eines Alkoholsteuerlagers in R. erteilt. Über eine Erlaubnis für ein Alkopopsteuerlager verfügte sie im März 2026 nicht.
Am 26.03.2026 lieferte die S. aus ihrem Alkoholsteuerlager in A. insgesamt 3.851 Trays mit Getränkedosen ... per LKW zum Alkoholsteuerlager der Antragstellerin in R.. Es handelte sich um insgesamt 23.106 Liter mit einem Alkoholgehalt von 5 % vol. Die gelieferten Dosen waren weder mit einer Kennzeichnung für Einwegpfand i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 3 des Verpackungsgesetzes noch mit einer Kennzeichnung nach § 9 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes versehen.
Für die Beförderung dieser Getränkedosen waren im Excise Movement and Control System (im Folgenden: EMCS) zwei elektronische Verwaltungsdokumente (im Folgenden: e-VD) mit den Administrative Referenzcodes (im Folgenden: ARC) N01 (für 21.264 Liter) und N02 (für 1.842 Liter) übermittelt worden, in denen jeweils als Empfängerin die Antragstellerin genannt worden war. Die Antragstellerin beendete beide Vorgänge mit dem Vermerk „Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung“; dabei gab sie als Ankunftsdatum den 26.03.2026 an.
Am 27.03.2026 wurden in R. 3.480 Trays (20.880 Liter) der Getränkedosen von einer Spedition abgeholt und zu einem im Ausland belegenen Alkoholsteuerlager der Q. T. ... befördert. Für diese Beförderung war am 25.03.2026 ein e-VD (ARC N03) validiert worden. Die übrigen Getränkedosen (371 Trays (2.226 Liter)) verblieben im Alkoholsteuerlager der Antragstellerin in R..
Nach Rücksprache mit dem Antragsgegner gab die Antragstellerin am 29.04.2026 eine Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall ab. Sie meldete als Steuerschuldner aufgrund des Bezuges und Besitzes von 1.155,3 Liter reinen Alkohols zu gewerblichen Zwecken aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen - AlkopopStG - i.V.m. § 17 Abs. 1 oder 2 des Kaffeesteuergesetzes - KaffeeStG -) Alkopopsteuer an. Bei einem Steuersatz von 55,5 EUR je Liter reinen Alkohols ergab sich ein Steuerbetrag von 64.119,15 EUR.
Am selben Tag legte die Antragstellerin Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug sie vor, dass für die ins A. beförderten Dosen keine Alkopopsteuer entstanden sei. Diese Erzeugnisse seien von Anfang an nicht für das Steuergebiet, sondern für den ausländischen Kunden bestimmt gewesen. Insofern verwies sie darauf, dass das e-VD für diese Beförderung bereits am 25.03.2026 validiert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Dosen noch in A. befunden. Die Ware sei von A. über R. geliefert worden, weil die direkte Abholung in A. für den ausländischen Kunden teurer gewesen wäre. Da es sich um alkoholsteuerpflichtige Erzeugnisse handele, seien jeweils unter Verwendung von EMCS Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt worden.
Sie vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Getränken nicht um Alkopops i.S.d. § 1 Abs. 2 AlkopopStG handele. Zwar seien es Mischgetränke i.S.d. § 1 Abs 2 Nrn. 1 und 2 AlkopopStG. Die Getränkedosen seien aber keine verkaufsfertigen Behältnisse i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 AlkopopStG. Die Erhebung der Alkopopsteuer diene dem Jugendschutz und die erhobene Steuer komme der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu. Daher müsse es sich um „in Deutschland verkaufsfertige“ Behältnisse handeln, was hier nicht der Fall sei. Die streitgegenständlichen Dosen seien nicht für den deutschen Markt bestimmt und ein Verkauf der Dosen sei in Deutschland nicht möglich, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen zum Jugendschutz und zum Einwegpfand fehlten.
Sie trug weiterhin vor, dass kein Steuerentstehungstatbestand erfüllt sei. Die Voraussetzungen der § 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 17 KaffeeStG lägen nicht vor. Sie habe die Ware nicht in Empfang genommen i.S.d. § 17 Abs. 1 Nr. 1 KaffeeStG, weil eine tatsächliche Aufnahme in ihren Betrieb nicht stattgefunden habe. Die Ware sei in R. lediglich entladen und anschließend direkt für den Weitertransport aufgebaut und verladen worden. Sie habe die Produkte auch nicht außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommen und in das Steuergebiet befördern lassen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KaffeeStG), denn die Beförderung sei auf Veranlassung des ... Abfüllers erfolgt. Der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Satz 1 KaffeeStG sei ebenso wenig erfüllt, weil es sich um eine ordnungsgemäße Durchfuhr i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KaffeeStG gehandelt habe. Die Lieferung ins Ausland sei unter Verwendung von EMCS erfolgt und damit sei der Nachweis der Nämlichkeit der Ware und die Sicherung des Steueraufkommens erfüllt.
Hilfsweise beantragte sie in ihrer Einspruchsbegründung eine Entlastung von der Alkopopsteuer. Bei sinngemäßer Anwendung des § 21 KaffeeStG sei die Gewährung der Entlastung nicht von einer vorherigen Zusage abhängig. Die in § 21 Abs. 4 KaffeeStG enthaltenen Vorgaben würden die Sicherung des Steueraufkommens bezwecken. Insofern seien aber die Unterschiede zwischen der Alkopopsteuer und der Kaffeesteuer zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur Beförderung von Alkopops sei die Beförderung von Kaffee nicht in das EMCS-Verfahren eingebunden. Bei der Beförderung von Kaffee in andere Mitgliedsstaaten sei wegen der fehlenden Harmonisierung kein Beförderungsdokument vorgesehen und deshalb die vorherige Zusage für die Entlastung von der Kaffeesteuer notwendig. Demgegenüber seien Alkopops Alkoholerzeugnisse, deren Beförderung unter Steueraussetzung unter Verwendung des EMCS-Verfahrens zu erfolgen habe. Dadurch werde eine Nämlichkeit der Ware nachgewiesen. Die zollamtliche Überwachung und die Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit seien bereits durch die Einordnung der Produkte als Alkohol sichergestellt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20.07.2026 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück und lehnte sowohl die Aussetzung der Vollziehung als auch eine Steuerentlastung ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Produkte als Alkopops im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland sowohl der Alkoholsteuer gemäß dem harmonisierten Alkoholsteuergesetzes - AlkStG - als auch der nicht harmonisierten Alkopopsteuer unterlägen. Es sei zwar keine Alkoholsteuer entstanden, weil sich die Waren von der Herstellung in A. bis zur Aufnahme in die Alkoholsteuerlager in R. bzw. im Ausland durchgehend in Steueraussetzungsverfahren befunden hätten. Es sei aber Alkopopsteuer entstanden.
Die streitgegenständlichen Dosen seien verkaufsfertige Behältnisse. Maßgeblich sei insofern nicht die äußere Gestaltung der verschlossenen Behältnisse, sondern der Umstand, dass hinsichtlich des Inhalts keine weiteren Verarbeitungsschritte notwendig seien und eine Abfüllung erfolgt sei. Die lebensmittelrechtliche Zulässigkeit oder Marktfähigkeit sei nicht entscheidend.
Die Alkopopsteuer sei nach § 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 KaffeeStG entstanden. Nach ständiger Rechtsprechung liege ein „Empfangen“ der Ware vor, sobald der Bezieher die tatsächliche Sachherrschaft innehabe. Dies geschehe in dem Zeitpunkt, in dem die Ware physisch und unumkehrbar in den tatsächlichen Machtbereich des Empfängers gelange. Der Antragstellerin seien die Alkopops am 26.03.2026 unter Alkoholsteueraussetzung geliefert worden. Sie habe in beiden EMCS-Verfahren den Empfang der Waren als konform bestätigt, die EMCS-Verfahren beendet und die Waren physisch in ihr Alkoholsteuerlager aufgenommen. Damit habe die Beförderung von A. nach R. geendet und die Sachherrschaft sei auf die Antragstellerin übergegangen. Die Beförderung vom Herstellungsbetrieb in A. nach R. und von dort ins Alkoholsteuerlager ins Ausland sei jeweils in separaten EMCS-Verfahren erfolgt. Der (teilweise) Weitertransport der Waren ins Ausland sei am 27.03.2026 in einem neuen EMCS-Verfahren erfolgt, in dem die Antragstellerin als Versenderin benannt worden sei. Die Antragstellerin habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt kein Alkopopsteuerlager betrieben und eine rückwirkende Erteilung der Erlaubnis eines Alkopopsteuerlagers sei ausgeschlossen.
Der Steuerentstehung stehe nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Waren nicht für den deutschen Markt bestimmt gewesen seien und lediglich eine Beförderung durch das Steuergebiet beabsichtigt gewesen sei. Der Eingang einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in den Wirtschaftskreislauf sei kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der gesetzlichen Steuerentstehung. Der formelle Verstoß werde nicht dadurch geheilt, dass die Ware Deutschland am nächsten Tag wieder verlassen habe und nie für den deutschen Markt bestimmt gewesen sei.
Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Steuerentlastung sei nicht zu entsprechen. Die Steuerentlastung setze gemäß § 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 32 Abs. 1 der Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV - eine vorherige Zusage des zuständigen Hauptzollamts in Form eines Zusagescheins voraus, an dem es hier fehle. Eine rückwirkende Erteilung sei ausgeschlossen und der Zusageschein sei bei einer Beförderung im EMCS-Verfahren auch nicht entbehrlich. § 32 Abs. 1 KaffeeStV sehe keine Ausnahmen vor. Zudem diene der Zusageschein nicht nur der Nämlichkeitssicherung der Ware. Geprüft werde bei seiner Erteilung u.a. auch die Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Am 22.07.2026 veröffentlichte der Geschäftsführer der Antragstellerin, I., auf Youtube und in anderen sozialen Medien (TikTok, Facebook, Instagram, LinkedIn) ein öffentlich zugängliches Video (abrufbar unter Link, Stand 16.10.2026). Darin berichtet er von dem hier streitgegenständlichen Fall und äußert dabei, dass die Antragstellerin die Ware von ihrem Produktionsstandort in A. in ihr Zentrallager in R. geholt habe, dass die Ware dort ca. 24 Stunden geblieben und von dort ins Ausland gebracht worden sei.
Am 06.08.2026 zahlte die Antragstellerin die festgesetzte Alkopopsteuer.
Am 18.08.2026 hat die Antragstellerin Klage erhoben, die unter dem Az. 4 K 1847/26 VAP anhängig ist und mit der sie eine Minderung der festgesetzten Alkopopsteuer um 57.942 EUR begehrt. Zudem hat sie einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Alkopopsteuer i.H.v. 57.942 EUR durch das Gericht gestellt. Sie ist der Auffassung, dass in dem genannten Umfang keine Steuer entstanden sei. Hilfsweise sei ihr eine Entlastung zu gewähren. Hierzu wiederholt sie ihren bisherigen Vortrag.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Alkopopsteuer aus der Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall vom 29.04.2026 in Form der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2026 i.H.v. 57.942 EUR aufzuheben,
hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug und führt ergänzend aus, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin in dem von ihm veröffentlichten Video einen betriebsinternen Fehler eingeräumt und ausgeführt habe, dass er die streitgegenständlichen Waren vor dem Weitertransport ins Ausland in sein Zentrallager in R. geholt habe, wo diese knapp 24 Stunden geblieben seien. Auch wenn der Sachverhalt in dem Video verkürzt und nur stark vereinfacht dargestellt worden sei, lasse sich den Aussagen entnehmen, dass die Antragstellerin, anders als von ihr in der Klageerwiderung dargestellt, die Ware im Steuergebiet durch Aufnahme in ihren Betrieb in Empfang genommen habe. Dies decke sich mit der Aktenlage. Die e-VDs für die Beförderung aus A. seien am 26.03.2026 beendet und für den Weitertransport sei ein separates Verfahren eröffnet worden.
Umstände, aufgrund derer eine unbillige Härte angenommen werden könne, habe die Antragstellerin nicht dargetan.
II.
1. Der Aussetzungsantrag betrifft allein die Vollziehung der Alkopopsteuerfestsetzung, die auf die 20.880 Liter Mischgetränke entfällt, welche am 27.03.2026 ins Ausland transportiert worden sind, und somit einen Betrag von 57.942 EUR.
Der Antrag ist bei summarischer Prüfung unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden, kann das Gericht nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung sind die gleichen wie für die Aussetzung (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 164. Lieferung, 2/2021, § 69 FGO, Rn. 178).
Beide Voraussetzungen für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung sind vorliegend nicht erfüllt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Teils der Alkopopsteuerfestsetzung vom 29.04.2026 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2026.
a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen Überprüfung des Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.04.2025 II B 54/24 (AdV), Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2025, 966, Rn. 15 m.w.N.).
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren. Das bedeutet, dass nur aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage (insbesondere aus den Akten der Finanzbehörde und präsenten Beweismitteln) ergibt, entschieden wird (BFH-Beschlüsse vom 06.11.2008 IV B 126/07, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl. II - 2009, 156, Rn. 18; vom 10.04.2025 II B 54/24 (AdV), BFH/NV 2025, 966, Rn. 15). Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzgericht sind nicht erforderlich; insoweit tritt der sonst das finanzgerichtliche Verfahren beherrschende Untersuchungsgrundsatz gegenüber der Pflicht der Beteiligten zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung zurück (BFH-Beschluss vom 20.06.2007 VIII B 50/07, BStBl. II 2007, 789, Rn. 13). Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809, Rn. 8). Dabei hängen die Anforderungen von der für das Hauptverfahren geltenden objektiven Beweislast ab. Nach den zu § 294 ZPO geltenden Rechtsgrundsätzen genügt zur Glaubhaftmachung ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2003 IX ZB 37/03, Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen 156, 139).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Teils der Alkopopsteuerfestsetzung. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Alkopopsteuer in der angefochtenen Höhe von 57.942 EUR entstanden ist (hierzu aa)). Die Antragstellerin kann sich im Aussetzungsverfahren auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner ihr zu Unrecht keine Entlastung i.H.v. 57.942 EUR gewährt habe (hierzu bb)).
aa) Es ist bei summarischer Prüfung nicht ernstlich zweifelhaft, dass auf die hier streitgegenständlichen 20.880 Liter Mischgetränke gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AlkopopStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KaffeeStG Alkopopsteuer i.H.v. 57.942 EUR entstanden ist.
Das AlkopopStG enthält keine eigenständigen Vorschriften zur Steuerentstehung. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften des AlkStG und des KaffeeStG. Gemäß § 3 Abs. 1 AlkopopStG gelten für die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung und die Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nacherhebung, die Steuerbefreiungen und die Steuerentlastungen sowie das Steuerverfahren vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 AlkopopStG die Vorschriften für die Alkoholsteuer nach dem AlkStG sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AlkopopStG gelten für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alkopops sowie für die Ausfuhr von Alkopops aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem KaffeeStG sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß. Eine sinngemäße Verweisung auf ein anderes Gesetz bedeutet nicht, dass die Regelung, auf die verwiesen wird, schlechthin anzuwenden ist. Sinngemäße (oder auch entsprechende) Anwendung einer Norm aufgrund einer gesetzlichen Verweisung bedeutet vielmehr, dass die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestandes, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, miteinander so in Beziehung zu setzen sind, dass den jeweils nach ihrer Funktion, ihrer Stellung im Sinnzusammenhang des Tatbestandes gleich zu erachtenden Elementen die gleiche Rechtsfolge zugeordnet wird (vgl. BFH-Urteil vom 12.09.1989 VII R 24/87, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 158, 185 Rn. 12).
(1) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Beförderung der Getränkedosen am 26.03.2026 ein innergemeinschaftlicher Verkehr von Alkopops i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 AlkopopStG ist und damit die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem KaffeeStG sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß gelten.
Bei summarischer Prüfung sind die in Dosen abgefüllten Mischgetränke ... Alkopops. Gemäß § 1 Abs. 2 AlkopopStG sind Alkopops i.S.d. AlkopopStG Getränke, die aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 AlkStG bestehen (Nr. 1), einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber von weniger als 10 % vol aufweisen (Nr. 2), trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind (Nr. 3) und als Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 AlkStG der Alkoholsteuer unterliegen (Nr. 4).
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich bei den streitgegenständlichen Dosen um verkaufsfertige, verschlossene Behältnisse i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 AlkopopStG gehandelt hat, obwohl auf ihnen die für einen Verkauf in Deutschland erforderlichen Kennzeichnungen als Einwegpfand und nach Jugendschutzgesetz nicht angebracht worden sind. Der Senat schließt sich insofern der Auffassung des Finanzgerichts - FG - Mecklenburg-Vorpommern (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.02.2022 3 K 73/20, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2022, 1011, Rn. 50), wonach das Wort „verkaufsfertig“ im Zusammenhang mit dem Abfüllen in Behältnisse steht und als Tatbestandsvoraussetzung - unabhängig von der späteren Etikettierung der Behältnisse - dazu dient, Konstellationen aus dem Anwendungsbereich auszuscheiden, in denen noch weitere Abfüllvorgänge erforderlich sind, wie z.B. das Zapfen vom Fass oder das Zubereiten von Cocktails durch den Gastwirt. Entscheidend ist insofern, dass die Flüssigkeit in Einzelportionen für den Sofortgebrauch durch den Konsumenten verpackt ist. Das ist hier der Fall.
Dass die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 AlkopopStG erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Senat sieht daher insofern von einer weiteren Begründung ab.
Die Alkopops sind im innergemeinschaftlichen Verkehr transportiert worden, indem sie von einem anderen Mitgliedstaat, namentlich von A., ins deutsche Steuergebiet, und zwar nach R., befördert worden sind.
(2) Bei summarischer Prüfung gilt vorliegend über § 3 Abs. 2 Satz 1 AlkopopStG der Steuerentstehungstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KaffeeStG sinngemäß.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KaffeeStG entsteht die Kaffeesteuer dadurch, dass Kaffee in anderen als in den § 16 Abs. 1 KaffeeStG (Erwerb durch Privatpersonen) und § 18 Abs. 1 KaffeeStG (Versandhandel) genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedsstaats bezogen wird, wenn der Bezieher den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt. Steuerschuldner ist der Bezieher des Kaffees (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KaffeeStG). Bei sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KaffeeStG entsteht die Alkopopsteuer, wenn Alkopop zu gewerblichen Zwecken aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedsstaats bezogen wird und der Bezieher den Alkopop im Steuergebiet i.S.d. § 1 Abs. 1 AlkopopStG in Empfang nimmt; Steuerschuldner ist in diesem Fall der Bezieher.
Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung vor.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich die Alkopops in A. im zollrechtlich freien Verkehr befunden haben. Gemäß Art. 153 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 (Unionszollkodex) gilt für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Unionswaren sind. Zugleich wird davon ausgegangen, dass sie sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Rogmann in: Wolffgang/Jatzke, Unionszollkodex Kommentar, 1. Lieferung, 4/2021, Art. 153 EUR 952/2013 Rn. 5). Bei summarischer Prüfung hat die Antragstellerin die Alkopops weder für private Zwecke noch im Versandhandel erworben.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Antragstellerin die Alkopops als Bezieherin in Empfang genommen hat. Für die Bestimmung der Begriffe des KaffeeStG ist auf die Definition zu anderen Verbrauchsteuergesetzen abzustellen. Auch wenn die Kaffeesteuer keine unionsrechtlich harmonisierte Steuer ist, wollte der Gesetzgeber eine Angleichung an die harmonisierten Verbrauchsteuern und somit ein einheitliches Begriffsverständnis erreichen (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2025 VII R 13/23, BFHE 290, 206 Rn. 27 ff.). Der Begriff der Inempfangnahme eines körperlichen Gegenstandes durch den Bezieher wurde z.B. in § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Branntweinmonopolgesetzes verwendet. Diesbezüglich wird der Bezieher als das Subjekt, das etwas bezieht, beschrieben. Das Verb "beziehen" hat verschiedene Bedeutungen, von denen aus dem Sachzusammenhang heraus nur "etwas von jemanden nach Bestellung erhalten" passend ist. Für den Bezug kommt es grundsätzlich auf ein Zwei-Personen-Verhältnis im Sinne eines bestehenden Rechtsverhältnisses an (vgl. hierzu FG Hamburg, Urteil vom 10.11.2023 4 K 36/21, juris, Rn. 32, Rev. anhängig unter VII R 27/24). Der Empfang verwirklicht sich beim Bezieher dadurch, dass das Erzeugnis in dem Sinne physisch verbracht wird, dass er den Gewahrsam, also tatsächliche Sachherrschaft erlangt (FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2010 4 K 239/09, juris, Rn. 70). Die Inempfangnahme entspricht nicht dem zivilrechtlichen Besitz; es kommt darauf an, in wessen Obhut sich die Sache befindet (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2025 VII R 13/23, BFHE 290, 206 Rn. 17; FG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2017 4 K 791/16 VK, juris, Rn. 20).
Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin bei summarischer Prüfung die streitgegenständlichen Alkopops bei der S. bezogen und mit der Beendigung der Beförderung nach R. daran die Obhut begründet und sie damit in Empfang genommen. Nach derzeitiger Aktenlage hat die S. die Dosen als Versender an die Antragstellerin als Empfängerin befördert, die Beförderung wurde ohne Beanstandungen beendet, die Antragstellerin hat die Waren in ihr Alkoholsteuerlager aufgenommen und sie am nächsten Tag an einen anderen Spediteur zur Beförderung ins Ausland ausgehändigt.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass die Dosen nur aus Kostengründen nicht direkt von A. ins Ausland, sondern über R. geliefert worden sind. Diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass zwischen der Antragstellerin und der der S. keine Rechtsbeziehungen bestanden hätten und die Antragstellerin daher keine Bezieherin der Waren war. Eine Aufklärung der Rechtsverhältnisse war im summarischen Verfahren nicht erforderlich.
Bei summarischer Prüfung kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei dem Transport der Alkopops von A. nach R. um eine reine Umlagerung gehandelt habe. Diese pauschale Behauptung steht im Widerspruch zu den Angaben in den beiden diesbezüglichen e-VDs, in denen als Versender der Lieferungen nach R. die S. angegeben worden war. Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin im hiesigen Verfahren mit Erfolg darauf berufen, dass die Waren in R. nur für den Weitertransport vorbereitet worden seien. Denn die Antragstellerin hatte in der Zwischenzeit zwischen der Beendigung der ersten Beförderung am 26.03.2026 und der Abholung der Waren am 27.03.2026 die tatsächliche Sachherrschaft an den Dosen.
Der Steuerentstehung steht nicht entgegen, dass die Alkopops nicht für den deutschen Markt bestimmt waren und auch tatsächlich am nächsten Tag das Steuergebiet verlassen haben. Es kann offenbleiben, ob es aus diesen Gründen an einem Eingang in den Wirtschaftskreislauf im Inland fehlt. Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist der Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Ware in den Wirtschaftskreislauf eines Mitgliedstaats kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der unionsrechtlich festgelegten Steuerentstehungstatbestände (BFH-Beschluss vom 09.04.2014 VII R 7/13, BFH/NV 2014, 1244, Rn. 18). Demzufolge entstehen auch die nicht harmonisierten Verbrauchsteuern wie die Alkopopsteuer unabhängig von dem Eingang der Ware in den Wirtschaftskreislauf.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KaffeeStG der Steuerentstehung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gelten § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KaffeeStG nicht, wenn der in Besitz gehaltene Kaffee nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 4 Satz 2 KaffeeStG durch das Steuergebiet befördert wird. Der Ausschlusstatbestand des § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KaffeeStG gilt nur für die Steuerentstehungstatbestände des § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KaffeeStG, die wiederum voraussetzen, dass der Kaffee anders als in den Fällen des § 17 Abs. 1 KaffeeStG in das Steuergebiet gelangt. Demzufolge greift der Ausschlusstatbestand nicht ein, wenn - wie im Streitfall - ein Fall des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KaffeeStG vorliegt.
Als Bezieherin ist die Antragstellerin Steuerschuldnerin der Alkopopsteuer.
(3) An der Berechnung der Höhe der festgesetzten Steuer bestehen keine ernstlichen Zweifel; Einwendungen wurden von der Antragstellerin insofern auch nicht geltend gemacht.
bb) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf einen Entlastungsanspruch der Antragstellerin i.H.v. 57.492 EUR.
Ein etwaiger Entlastungsanspruch ist im Aussetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Festsetzung einer Verbrauchsteuer wie der Alkopopsteuer ist nicht rechtswidrig, wenn ein Entlastungsanspruch besteht. Über die Entlastung von einer Verbrauchsteuer ist in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. Prozessual ist der Entlastungsanspruch mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machen. Daraus folgt, dass ein Entlastungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz nicht im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung verfolgt werden kann. Der Aussetzungsantrag der rechtlich beratenen Antragstellerin war auch nicht rechtsschutzgewährend in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Gewährung einer Entlastung umzudeuten. Ist die Erklärung des Angehörigen eines steuerberatenden Berufs zweifelsfrei und eindeutig, so kann sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (BFH-Beschluss vom 24.06.2025 V B 72/23, BFH/NV 2025, 1189, Rn. 7). Die Prozessbevollmächtigte, eine Steuerberaterin, hat ausdrücklich eine Aufhebung der Vollziehung beantragt.
Der Senat kann daher im hiesigen Verfahren dahingestellt lassen, ob die Voraussetzungen für eine Entlastung von der Alkopopsteuer, die sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AlkopopStG aus einer sinngemäßen Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 KaffeeStG ergeben würden, vorliegen. Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass der Antragstellerin bei summarischer Prüfung derzeit keine Steuerentlastung gewährt werden könnte, weil sie die gesetzlich vorgeschriebene Form für die Antragstellung nicht eingehalten hat. Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 KaffeeStV, der über § 3 Abs. 2 Satz 1 AlkopopStG sinngemäß anzuwenden ist, ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat den Entlastungsantrag bislang nur schriftsätzlich geltend gemacht.
2. Eine Aufhebung der Vollziehung ist auch nicht wegen einer unbilligen Härte anzuordnen. Eine unbillige Härte i.S. von § 69 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative FGO setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung (oder Rückzahlung) hinausgehen und die nicht oder schwer wiedergutzumachen wären, oder dass seine wirtschaftliche Existenz durch die Zahlung gefährdet würde (BFH-Beschluss vom 19.04.1968 IV B 3/66, BStBl. II 1968, 538). Dass der Antragstellerin derartige Nachteile durch eine Vollziehung drohen, hat sie nicht dargetan. Dagegen spricht bereits, dass sie die festgesetzte Steuer gezahlt hat. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil nach dem Zweck und Sinnzusammenhang eine Aussetzung wegen einer unbilligen Härte nur in Betracht kommt, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Sind Zweifel - wie vorliegend - fast ausgeschlossen, ist eine Aussetzung der Vollziehung selbst dann nicht zulässig, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH-Beschluss vom 31.08.1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 17 KaffeeStG, § 3 AlkopopStG, § 1 AlkopopStG, § 21 KaffeeStG, § 1 AlkStG, § 32 KaffeeStV, § 16 KaffeeStG, § 18 KaffeeStG, Art. 153 UZK, § 31 VerpackDG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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